817.02LGVFederal Council Ordinance01.05.2017Originalquelle
Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die der Änderung vom 8. Dezember 2023 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Januar 2025 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Absatz 1 gilt nicht für die Artikel 91 und 91a .
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