Zurück zum Gesetz

Art. 1a

823.111AVVFederal Council Ordinance01.07.1991Originalquelle

(Art. 2 Abs. 1 AVG)

  1. Vermittlungen können getätigt werden mittels und besondere Publikationsorgane können erscheinen in:
    1. Printmedien;
    2. Telefon;
    3. Fernsehen;
    4. Radio;
    5. Teletext;
    6. Internet;
    7. anderen geeigneten Medien.
  2. Vermittler, die Publikationsorgane herausgeben, deren Inhalte für den Stellensuchenden nicht zum Voraus einsichtig sind und bei denen kein direkter Zugriff auf die interessierenden Stellenangebote möglich ist, erhalten keine Bewilligung.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.