(Art. 2 Abs. 1 AVG)
Als regelmässig gilt eine Vermittlungstätigkeit, die vom Vermittler:
- mit der Bereitschaft angeboten wird, in einer Mehrzahl von Fällen als Vermittler tätig zu werden; oder
- innerhalb von zwölf Monaten bei zehn oder mehr Gelegenheiten ausgeübt wird.