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Art. 23

823.111AVVFederal Council Ordinance01.07.1991Originalquelle

(Art. 9 Abs. 1 AVG) Die Vermittlungsprovision zulasten von Personen, die für künstlerische und ähnliche Darbietungen vermittelt werden, wird in Prozenten der tatsächlich geschuldeten Brutto-Gage berechnet.

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