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Art. 22

823.111AVVFederal Council Ordinance01.07.1991Originalquelle

(Art. 8 Abs. 1 AVG) Der Vermittler hat den Vermittlungsvertrag so zu gestalten, dass die vermittelte Person daraus ersehen kann,

  1. welche Brutto-Gage ein Veranstalter ihr für die künstlerische und ähnliche Darbietung zahlen wird;
  2. mit welcher Netto-Gage sie rechnen kann und
  3. wie gross die Vermittlungsprovision sein wird, die sie übernehmen muss.

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