(Art. 8 Abs. 1 AVG)
Der Vermittler hat den Vermittlungsvertrag so zu gestalten, dass die vermittelte Person daraus ersehen kann,
- welche Brutto-Gage ein Veranstalter ihr für die künstlerische und ähnliche Darbietung zahlen wird;
- mit welcher Netto-Gage sie rechnen kann und
- wie gross die Vermittlungsprovision sein wird, die sie übernehmen muss.