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Art. 36

823.111AVVFederal Council Ordinance01.07.1991Originalquelle

(Art. 14 Abs. 1 AVG)

  1. Der Kanton bezeichnet die Stelle, bei der die Kaution zu hinterlegen ist.
  2. Der Verleiher leistet die Kaution in seinem Sitzkanton.
  3. Der Hauptsitz kann durch die Hinterlegung der Höchstkaution seine Zweigniederlassungen davon entbinden, in ihrem Sitzkanton eine Kaution zu hinterlegen.
  4. Die Kaution für den Personalverleih ins Ausland ist bei der gleichen Stelle zu hinterlegen wie diejenige für den Inlandverleih.

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