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Art. 37

823.111AVVFederal Council Ordinance01.07.1991Originalquelle

(Art. 14 Abs. 2 AVG)

Die Kaution kann hinterlegt werden:

  1. als Bürgschaft oder Garantieerklärung einer Bank oder Versicherungsanstalt;
  2. als Kautionsversicherung, sofern die Versicherungsleistungen unabhängig von der Zahlung der Prämien erbracht werden;
  3. in Form von Kassenobligationen; deren Erträge stehen dem Kautionspflichtigen zu;
  4. als Bareinlage.

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