(Art. 14 Abs. 2 AVG)
Die Kaution kann hinterlegt werden:
- als Bürgschaft oder Garantieerklärung einer Bank oder Versicherungsanstalt;
- als Kautionsversicherung, sofern die Versicherungsleistungen unabhängig von der Zahlung der Prämien erbracht werden;
- in Form von Kassenobligationen; deren Erträge stehen dem Kautionspflichtigen zu;
- als Bareinlage.