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Art. 41

823.111AVVFederal Council Ordinance01.07.1991Originalquelle

(Art. 12 Abs. 3 AVG)

  1. Die Meldung einer Zweigniederlassung, die im gleichen Kanton wie der Hauptsitz liegt, erfolgt durch den Hauptsitz.
  2. Die Meldung umfasst nur Angaben und Beilagen, die von denen des Bewilligungsgesuchs des Hauptsitzes verschieden sind.
  3. Artikel 40 gilt sinngemäss.

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