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Art. 40

823.111AVVFederal Council Ordinance01.07.1991Originalquelle

(Art. 13 Abs. 4 AVG)

  1. Das Bewilligungsgesuch ist schriftlich bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen. 1bis. Verleiher haben dem Gesuch das Muster des Arbeitsvertrages und das Muster des Verleihvertrages, mit denen sie arbeiten wollen, beizulegen.1
  2. Das SECO stellt den Kantonen Formulare für Bewilligungsgesuche zur Verfügung.
  3. Die zuständige kantonale Behörde leitet Gesuche um Bewilligung des Personalverleihs ins Ausland mit einer Stellungnahme an das SECO weiter.
  4. Die Bewilligungsbehörden entscheiden innert 40 Tagen ab Erhalt der vollständigen Unterlagen. Für komplexe Gesuche bleibt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Ordnungsfristenverordnung vom 25. Mai 20112vorbehalten.3

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5321).

  2. SR 172.010.14

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5321).

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