823.111AVVFederal Council Ordinance01.07.1991Originalquelle
(Art. 16 AVG)
Erfüllt der Verleiher einen Tatbestand nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder b AVG, so kann die zuständige Behörde:
die Bewilligung entziehen ohne eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anzusetzen;
1 in der Entzugsverfügung anordnen, dass der Betrieb, der verantwortliche Leiter oder der wirtschaftlich Berechtigte ein neues Bewilligungsgesuch erst nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens zwei Jahren einreichen kann; verantwortliche Leiter und wirtschaftlich Berechtigte, denen eine Wartefrist verfügt wurde, dürfen bis zum Ablauf dieser Wartefrist an gesuchstellenden Betrieben weder beteiligt noch für sie tätig sein.
Die zuständige kantonale Behörde teilt jede in Anwendung von Artikel 16 AVG verfügte Sanktion dem SECO mit. Insbesondere meldet sie, welche Personen erwiesenermassen nicht in der Lage gewesen sind, für eine fachgerechte Verleihtätigkeit Gewähr zu bieten.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5321). ↩
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