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Kommentare: Art. 45 | Omnilex
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Art. 45
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Art. 45
823.111
AVV
Federal Council Ordinance
01.07.1991
Originalquelle
Die zuständige Behörde verfügt die Aufhebung der Bewilligung, wenn der Betrieb:
ein entsprechendes Begehren stellt;
seine Verleihtätigkeit eingestellt hat.
Die Einstellung der Verleihtätigkeit kann angenommen werden, wenn der Betrieb während eines ganzen Kalenderjahres keine Arbeitnehmer verliehen hat.
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AVV · Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
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