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Art. 45

823.111AVVFederal Council Ordinance01.07.1991Originalquelle
  1. Die zuständige Behörde verfügt die Aufhebung der Bewilligung, wenn der Betrieb:
    1. ein entsprechendes Begehren stellt;
    2. seine Verleihtätigkeit eingestellt hat.
  2. Die Einstellung der Verleihtätigkeit kann angenommen werden, wenn der Betrieb während eines ganzen Kalenderjahres keine Arbeitnehmer verliehen hat.

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