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Art. 53a

823.111AVVFederal Council Ordinance01.07.1991Originalquelle

(Art. 21a Abs. 3 AIG)

  1. Die Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a Absatz 3 AIG gilt in denjenigen Berufsarten nach der Schweizer Berufsnomenklatur1, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote den Schwellenwert von 5 Prozent erreicht oder überschreitet. Der Schwellenwert gilt als erreicht oder überschritten, wenn die Arbeitslosenquote ihn im Durchschnitt des vierten Quartals des Vorjahres und der ersten drei Quartale des laufenden Jahres erreicht oder überschritten hat.
  2. Die Arbeitslosenquote basiert auf der Arbeitsmarktstatistik des SECO. Sie entspricht dem Quotienten aus der Anzahl der bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung registrierten Arbeitslosen und der Anzahl der Erwerbstätigen.

Footnotes

  1. www.statistik.admin.ch > Statistiken finden > 03 Arbeit und Erwerb > Nomenklaturen > Schweizer Berufsnomenklatur CH-ISCO-19.

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