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Art. 53b

823.111AVVFederal Council Ordinance01.07.1991Originalquelle

(Art. 21a Abs. 3 AIG)

  1. Die Arbeitgeber müssen offene Stellen in den Berufsarten nach Artikel 53a Absatz 1 der für sie örtlich zuständigen Stelle der öffentlichen Arbeitsvermittlung melden.
  2. Sie müssen die folgenden Angaben übermitteln:
    1. gesuchter Beruf;
    2. Tätigkeit, einschliesslich spezieller Anforderungen;
    3. Arbeitsort;
    4. Arbeitspensum;
    5. Datum des Stellenantritts;
    6. Art des Arbeitsverhältnisses: befristet oder unbefristet;
    7. Kontaktadresse;
    8. 1 Name des Arbeitgebers;
    9. 2 bei Personalverleihern: Name des Einsatzbetriebs.
  3. 3
  4. Die öffentliche Arbeitsvermittlung bestätigt den Eingang der Meldungen über offene Stellen mit einer Bescheinigung; diese enthält:
    1. den Namen und die Adresse des Arbeitgebers;
    2. die Identifikationsnummer der Anzeige;
    3. das Datum, ab welchem die Anzeige frei veröffentlicht werden kann.4
  5. Die Arbeitgeber dürfen die Stellen, die sie nach Absatz 1 melden müssen, frühestens nach Ablauf von fünf Arbeitstagen nach der Publikation auf der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung anderweitig ausschreiben.5
  6. Zugriff auf die gemeldeten Stelleninformationen haben während fünf Arbeitstagen einzig die Mitarbeitenden der öffentlichen Arbeitsvermittlung sowie Personen, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung als Stellensuchende angemeldet sind.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

  2. Eingefügt durch Anhang der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

  3. Aufgehoben durch Anhang der V vom 26. Mai 2021, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 333).

  5. Fassung gemäss Anhang der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

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