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Art. 53d

823.111AVVFederal Council Ordinance01.07.1991Originalquelle

(Art. 21a Abs. 5 und 6 AIG)

  1. Zusätzlich zur Ausnahme nach Artikel 21a Absatz 5 AIG müssen offene Stellen nicht gemeldet werden, wenn:
    1. Stellen innerhalb eines Unternehmens, einer Unternehmensgruppe oder eines Konzerns besetzt werden mit Personen, die seit mindestens 6 Monaten bei demselben Unternehmen, derselben Unternehmensgruppe oder demselben Konzern tätig sind; dies gilt auch für Lernende, die im Anschluss an die Lehre angestellt werden;
    2. die Beschäftigung maximal 14 Kalendertage dauert;
    3. Personen angestellt werden, die mit Zeichnungsberechtigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden oder in gerader Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; Stiefgeschwister sind den Geschwistern gleichgestellt.
  2. Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Verleiher.

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