Zurück zum Gesetz

Art. 53c

823.111AVVFederal Council Ordinance01.07.1991Originalquelle

(Art. 21a Abs. 4 AIG)

  1. Die öffentliche Arbeitsvermittlung übermittelt den meldenden Arbeitgebern innert dreier Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Meldung Angaben zu Stellensuchenden mit passendem Dossier oder teilt den Arbeitgebern mit, dass keine solchen Personen verfügbar sind.
  2. Die Arbeitgeber teilen der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit:
    1. welche der Kandidatinnen und Kandidaten sie als geeignet erachtet und zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung eingeladen haben;
    2. ob sie eine oder einen der Kandidatinnen und Kandidaten angestellt haben; und
    3. ob die Stelle weiterhin offen ist.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.