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Art. 53f

823.111AVVFederal Council Ordinance01.07.1991Originalquelle

Das WBF legt jährlich im vierten Quartal für das Folgejahr fest:

  1. die Berufsarten, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote den Schwellenwert erreicht oder überschreitet;
  2. die Berufsarten, in denen die kantonale Arbeitslosenquote den Schwellenwert erreicht oder überschreitet und für die das WBF den entsprechenden Antrag nach Artikel 53e gutgeheissen hat.

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