823.111AVVFederal Council Ordinance01.07.1991Originalquelle
Die Massnahmen zur Einhaltung der Stellenmeldepflicht fallen in die Zuständigkeit der Kantone.
Sie können die Überprüfung der Einhaltung der Stellenmeldepflicht mittels der Bescheinigung nach Artikel 53b Absatz 4 beinhalten. Die Überprüfung kann auf Verlangen der Kantone elektronisch über das Informationssystem der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 35 Abs. 1 AVG) erfolgen.
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