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Art. 53g

823.111AVVFederal Council Ordinance01.07.1991Originalquelle
  1. Die Massnahmen zur Einhaltung der Stellenmeldepflicht fallen in die Zuständigkeit der Kantone.
  2. Sie können die Überprüfung der Einhaltung der Stellenmeldepflicht mittels der Bescheinigung nach Artikel 53b Absatz 4 beinhalten. Die Überprüfung kann auf Verlangen der Kantone elektronisch über das Informationssystem der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 35 Abs. 1 AVG) erfolgen.

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