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Art. 54

823.111AVVFederal Council Ordinance01.07.1991Originalquelle

(Art. 31 Abs. 4 AVG)

  1. Die vom SECO unterstützten Kurse für die Schulung und Weiterbildung des Personals der Arbeitsmarktbehörden stehen nach Möglichkeit auch privaten Arbeitsvermittlern und Personalverleihern offen.
  2. Das SECO kann entsprechende Kurse ganz oder teilweise finanzieren. Als Kurskosten gelten auch Auslagen für die Projektierung der Kurse.

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