823.111AVVFederal Council Ordinance01.07.1991Originalquelle
(Art. 34a AVG)
In den Fällen nach Artikel 34a Absatz 4 AVG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Es gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20041.2
Für Publikationen nach Artikel 34a Absatz 3 AVG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.
Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.