(Art. 34a , 34b und 35 AVG)1
- Stellensuchende und Arbeitgeber, die sich bei der Arbeitsmarktbehörde melden, werden orientiert über:
- die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
- den Zweck des Informationssystems;
- die bearbeiteten Daten;
- gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen die Personendaten bekanntgegeben werden;
- ihre Rechte.2
- Eine betroffene Person kann von den Stellen, welche die Daten bearbeiten, verlangen, dass sie:
- ihr über die sie betreffenden Daten kostenlos, schriftlich und in allgemein verständlicher Form Auskunft geben;
- unrichtige oder unvollständige Daten berichtigen oder ergänzen;
- nicht mehr benötigte Daten vernichten.
- Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Daten bewiesen werden, so muss die Amtsstelle bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen.
- Eine Berichtigung, Ergänzung oder Vernichtung von Daten ist auch denjenigen Stellen mitzuteilen, an welche die Daten weitergegeben werden, sowie weiteren Stellen, wenn es die betroffene Person wünscht.