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Art. 58

823.111AVVFederal Council Ordinance01.07.1991Originalquelle

(Art. 34a , 34b und 35 AVG)1

  1. Stellensuchende und Arbeitgeber, die sich bei der Arbeitsmarktbehörde melden, werden orientiert über:
    1. die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
    2. den Zweck des Informationssystems;
    3. die bearbeiteten Daten;
    4. gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen die Personendaten bekanntgegeben werden;
    5. ihre Rechte.2
  2. Eine betroffene Person kann von den Stellen, welche die Daten bearbeiten, verlangen, dass sie:
    1. ihr über die sie betreffenden Daten kostenlos, schriftlich und in allgemein verständlicher Form Auskunft geben;
    2. unrichtige oder unvollständige Daten berichtigen oder ergänzen;
    3. nicht mehr benötigte Daten vernichten.
  3. Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Daten bewiesen werden, so muss die Amtsstelle bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen.
  4. Eine Berichtigung, Ergänzung oder Vernichtung von Daten ist auch denjenigen Stellen mitzuteilen, an welche die Daten weitergegeben werden, sowie weiteren Stellen, wenn es die betroffene Person wünscht.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 113 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

  2. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 113 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

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