Zurück zum Gesetz

Art. 59

823.111AVVFederal Council Ordinance01.07.1991Originalquelle

(Art. 36 AVG)

  1. Die zuständigen kantonalen Behörden erheben die Angaben nach den Artikeln 18 und 46 und erfassen die Angaben nach Artikel 53.
  2. Die kantonalen Arbeitsämter leiten die Resultate an das SECO weiter. Dieses stellt ein einheitliches Vorgehen sicher und publiziert die Resultate.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.