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Art. 58a

823.111AVVFederal Council Ordinance01.07.1991Originalquelle

(Art. 35a Abs. 2 AVG) Den privaten Arbeitsvermittlern dürfen aus dem Informationssystem keine Daten im Sinne von Artikel 33a Absatz 2 AVG zur Verfügung gestellt werden.

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