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Art. 63

823.111AVVFederal Council Ordinance01.07.1991Originalquelle

Vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2019 gilt abweichend von Artikel 53a Absatz 1 die Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a Absatz 3 AIG in denjenigen Berufsarten, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote den Schwellenwert von 8 Prozent erreicht oder überschreitet.

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