Die Berufsarten, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote den Schwellenwert nach Artikel 53a Absatz 1 erreicht oder überschreitet, werden für die Dauer vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2019 in Abweichung von Artikel 53a Absatz 3 im zweiten Quartal 2018 festgelegt.