830.11ATSVFederal Council Ordinance01.01.2003Originalquelle
Die Versicherungsträger, denen das Rückgriffsrecht nach den Artikeln 72–75 ATSG zusteht, können untereinander und mit anderen Beteiligten Vereinbarungen treffen, um die Erledigung der Regressfälle zu vereinfachen.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.