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Die Verrechnung mit Nachzahlungen der IV ist zulässig; der Rückerstattungsanspruch richtet sich gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer. Eine Beschränkung wegen des Existenzminimums stellt sich nach der zitierten Rechtsprechung nicht. Ein Gesuch um Erlass nach Art. 4 Abs. 1 ATSV bleibt jedoch möglich und ist zu prüfen.
“Es ist unumstritten, dass eine solche Überentschädigung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG grundsätzlich als eine unrechtmässig bezogene Leistung zu qualifizieren ist, welche zurückerstattet werden muss. Ab 1. Februar 2019 erhielt die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (vgl. Suva-act. 292). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht verfügte (vgl. Suva-act. 339, 363), war diese Rente nach Bekanntwerden der Rentenzusprache durch die IV-Stelle E.___ als Komplementärrente zu berechnen und dementsprechend zu kürzen bzw. ganz einzustellen. Die von der Beschwerdegegnerin (zu viel) ausgerichtete Rente erwies sich damit im Nachhinein ebenfalls als eine unrechtmässige und damit rückerstattungspflichtige Leistung. Die Verrechnung der vorliegenden Rückforderung von Taggeldleistungen sowie Rentenzahlungen der Beschwerdegegnerin mit der Nachzahlung der IV-Stelle E.___ ist gestützt auf Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG zulässig (vgl. auch Art. 2 Abs. 3 ATSV). Die Verrechnungsschranke von Art. 64 UVV ist insofern unbeachtlich, als die Nachzahlung der IV-Stelle E.___ mit einer Leistungsrückforderung verrechnet werden soll. Die Frage der Beeinträchtigung des Existenzminimums stellt sich damit rechtsprechungsgemäss nicht (vgl. E. 1.4). Die Beschwerdeführerin bringt gegen die geforderte Rückerstattung und die Verrechnung derselben mit der Nachzahlung der IV-Stelle E.___ insbesondere vor, sie habe die Leistungen in gutem Glauben empfangen und es liege eine grosse Härte vor (act. G1). Sie beantragt damit - wie bereits mit ihren Einsprachen vom 27. Juli und 26. Oktober 2020 (vgl. Suva-act. 345, 367) einen Erlass im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ATSV. Bei einer Rückforderungsverfügung ist der Versicherungsträger grundsätzlich dazu verpflichtet, auf die Möglichkeit des Erlasses hinzuweisen (Art. 3 Abs. 2 ATSV) und hat auf schriftliches Gesuch, welches spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen ist, über den Erlass mittels Verfügung zu entscheiden (Art.”
“Es ist unumstritten, dass eine solche Überentschädigung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG grundsätzlich als eine unrechtmässig bezogene Leistung zu qualifizieren ist, welche zurückerstattet werden muss. Ab 1. Februar 2019 erhielt die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (vgl. Suva-act. 292). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht verfügte (vgl. Suva-act. 339, 363), war diese Rente nach Bekanntwerden der Rentenzusprache durch die IV-Stelle E.___ als Komplementärrente zu berechnen und dementsprechend zu kürzen bzw. ganz einzustellen. Die von der Beschwerdegegnerin (zu viel) ausgerichtete Rente erwies sich damit im Nachhinein ebenfalls als eine unrechtmässige und damit rückerstattungspflichtige Leistung. Die Verrechnung der vorliegenden Rückforderung von Taggeldleistungen sowie Rentenzahlungen der Beschwerdegegnerin mit der Nachzahlung der IV-Stelle E.___ ist gestützt auf Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG zulässig (vgl. auch Art. 2 Abs. 3 ATSV). Die Verrechnungsschranke von Art. 64 UVV ist insofern unbeachtlich, als die Nachzahlung der IV-Stelle E.___ mit einer Leistungsrückforderung verrechnet werden soll. Die Frage der Beeinträchtigung des Existenzminimums stellt sich damit rechtsprechungsgemäss nicht (vgl. E. 1.4). Die Beschwerdeführerin bringt gegen die geforderte Rückerstattung und die Verrechnung derselben mit der Nachzahlung der IV-Stelle E.___ insbesondere vor, sie habe die Leistungen in gutem Glauben empfangen und es liege eine grosse Härte vor (act. G1). Sie beantragt damit - wie bereits mit ihren Einsprachen vom 27. Juli und 26. Oktober 2020 (vgl. Suva-act. 345, 367) einen Erlass im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ATSV. Bei einer Rückforderungsverfügung ist der Versicherungsträger grundsätzlich dazu verpflichtet, auf die Möglichkeit des Erlasses hinzuweisen (Art. 3 Abs. 2 ATSV) und hat auf schriftliches Gesuch, welches spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen ist, über den Erlass mittels Verfügung zu entscheiden (Art.”
Besteht die Rückerstattungspflicht kraft Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV, kommt ein Erlass (kein «Grosse‑Härte‑Erlass») nicht in Betracht; so wird dies in Rechtsprechung und Kommentierung ausgeführt.
“WEL zutreffend vorgesehen (vgl. auch Müller, a.a.O., Art. 21a Nr. 912) – gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV selbst rückforderungspflichtig und ein Erlass ausgeschlossen (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N. 52; E. 3.4 hiervor). Die einschlägigen Bestimmungen der WEL sind damit nicht bundesrechtswidrig. Soweit das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eine ähnlich gelagerte Konstellation anders beurteilte (vgl. hierzu Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn, VSBES.2016.29; act. IIB 135 S. 39 ff.), vermag der Beschwerdeführer daraus im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (Beschwerde S. 3 Ziff. III lit. A). Der Beschwerdeführer war von der gegen die C.________ gerichteten Rückforderung gar nicht berührt, erlitt er dadurch doch gar keinen direkten Nachteil. Die fehlende Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.4.1 hiervor) schliesst die Möglichkeit des Erlasses ohne weiteres aus. Die mittelbare Folge, dass die C.________, welche die Rückforderung akzeptierte (vgl. act. IIA 99 S. 2), ihrerseits auf den Beschwerdeführer regressierte und eine Prämiennachforderung stellte (vgl.”
Unrechtmässig bezogene IV‑Leistungen sind rückerstattungspflichtig. Die Praxis stützt sich auf die Rechtsprechung und die rechtlichen Grundlagen (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV), wie im angefochtenen Entscheid dargelegt.
“Im angefochtenen Entscheid werden die rechtlichen Grundlagen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG), für eine Rentenherabsetzung im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), zur Beweiskraft medizinischer Unterlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG und Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV [SR 830.11]) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.”
“Im angefochtenen Entscheid werden die rechtlichen Grundlagen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG), für eine Rentenherabsetzung im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), zur Beweiskraft medizinischer Unterlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG und Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV [SR 830.11]) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.”
Soweit unrechtmässig gewährte Leistungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, richtet sich der Rückerstattungsanspruch gegen den nachzahlungspflichtigen (leistenden) Versicherer. Wer Zahlungen lediglich als Inkasso‑ oder Zahlstelle entgegengenommen hat, ist nicht rückerstattungspflichtig.
“Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung) erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen). Rückerstattungspflichtig sind insbesondere der Bezüger der unrechtmässig gewährten Leistungen und Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b ATSV). Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer (Art. 2 Abs. 3 ATSV). Wer unrechtmässige Leistungen lediglich als Inkasso- oder Zahlstelle entgegengenommen hat, ist nicht rückerstattungspflichtig (BGE 147 V 369 E. 2.2; 140 V 233 E. 3.1 und 3.3; 118 V 214 E. 4a; 110 V 10 E. 2b; vgl. auch BGE 142 V 358 mit Blick auf Art. 35a BVG).”
“Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung) erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen). Rückerstattungspflichtig sind insbesondere der Bezüger der unrechtmässig gewährten Leistungen und Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b ATSV). Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer (Art. 2 Abs. 3 ATSV). Wer unrechtmässige Leistungen lediglich als Inkasso- oder Zahlstelle entgegengenommen hat, ist nicht rückerstattungspflichtig (BGE 147 V 369 E. 2.2; 140 V 233 E. 3.1 und 3.3; 118 V 214 E. 4a; 110 V 10 E. 2b; vgl. auch BGE 142 V 358 mit Blick auf Art. 35a BVG).”
Rückerstattungspflicht trifft grundsätzlich die Person, die die unrechtmässig gewährten Leistungen tatsächlich bezogen hat, namentlich die versicherte Person und gegebenenfalls ihre Erben.
“En vertu de l'art. 2 al. 1 OPGA, l'obligation de restituer incombe au bénéficiaire des prestations allouées indûment ou à ses héritiers (let. a), aux tiers ou aux autorités à qui ont été versées des prestations en espèces pour qu'elles soient utilisées conformément à leur but, au sens de l'art. 20 LPGA ou des dispositions des lois spéciales, à l'exception du tuteur (let. b), et aux tiers ou aux autorités à qui ont été versées après coup des prestations indues, à l'exception du tuteur (let. c). Selon cette disposition réglementaire, l'obligation de restituer incombe en principe à celui qui a effectivement perçu les prestations (cf. arrêt 9C_564/2009 du 22 janvier 2010 consid. 6.5, in SVR 2010 IV n° 45 p. 141), à savoir en premier lieu la personne assurée et ses survivants. Toutefois, des autorités ou des tiers peuvent également avoir perçu à tort des prestations (cf. SYLVIE PÉTREMAND, in Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, 2018, n° 34 ad art. 25 LPGA).”
“Rückerstattungspflichtig nach Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV ist grundsätzlich, wer die unrechtmässig gewährten (hier: Ergänzungs-) Leistungen bezogen hat (SVR 2018 EL Nr. 3 S. 7, 9C_341/2017 E. 5.2.2 mit Hinweis auf SVR 2010 IV Nr. 45 S. 141, 9C_564/2009 E. 6.5).”
“Aus der - hier mit Urteil 9C_90/2020 vom 15. April 2020 rechtskräftig gewordenen - rückwirkenden Rentenaufhebung folgt, dass der seitherige Rentenbezug unrechtmässig war. Dies kann im Prozess betreffend die entsprechende Rückerstattungspflicht nicht erneut in Frage gestellt werden (vgl. zur res iudicata Urteil 2C_723/2013 vom 1. Dezember 2014 E. 2.8.1; BGE 145 III 143 E. 5.1 S. 150; 142 III 210 E. 2.2 S. 212 f.). Sodann ist der "Bezüger" der unrechtmässig gewährten Leistungen rückerstattungspflichtig (Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV [SR 830.11]). Der Beschwerdeführer macht (e) nicht geltend, dass die Rentenleistungen nicht ihm, sondern einer anderen Person ausgerichtet worden sein sollen. Damit gilt er als rückerstattungspflichtiger "Bezüger" der Leistungen. Wofür diese verwendet wurden, und ob die Zusatzrenten letztlich nicht ihm selbst, sondern seiner Ehefrau und den Kindern "zu Gute kamen", spielt keine Rolle. Schliesslich bleiben der vorinstanzlich festgestellte Umfang der vom Beschwerdeführer unrechtmässig bezogenen Leistungen und damit der Rückforderungsbetrag für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).”
“Vielmehr handelt es sich bei den Vorbringen um Gründe, bei welchen die Möglichkeit zur Anfechtung der Verfügung –innert der gegebenen Frist – besteht. Mangels Vorliegens eines Nichtigkeitsgrundes ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 5.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Art. 1 ATSG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002). 5.2.1 Vor dem Hintergrund der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des RAV vom 26. April 2023 steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit für 38 Tage ab dem 21. Januar 2023 in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Die ihr für diese Zeit ausgerichteten Taggeldleistungen im Umfang von netto Fr. 6'994.20 sind deshalb zu Unrecht erfolgt, weshalb sie nach Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV von Amtes wegen zurückzufordern sind. Die Höhe der ermittelten Rückforderung ist sodann weder bestritten noch drängt sich mit Blick auf die Akten eine Korrektur des ermittelten Betrags auf. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, auch wenn die Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Arbeitslosenentschädigung im öffentlichen Interessen stehe, sei die Wirkung der Rückforderung auf sie als Betroffene ausser Acht gelassen worden. Als alleinerziehende Mutter, welche zudem in finanziell prekären Verhältnissen lebe, könne sie die anfallenden Kosten des täglichen Bedarfs nur mit fremder Unterstützung stemmen. Von ihren Eltern erhalte sie aktuell keine Unterstützung, da ihr Vater im Spital liege und ihre Mutter selbst arbeitslos sei. Es liege weit ausserhalb ihrer finanziellen Möglichkeiten, einen Betrag in der Höhe von Fr. 6'994.20 zurückzubezahlen. Eine solche finanzielle Last würde für sie eine starke finanzielle Härte bedeuten und zur Verschuldung ihrerseits führen. Die zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung habe sie sodann bereits für den Unterhalt ihrer Tochter ausgegeben.”
Bei der Festsetzung des Rückforderungsbetrags sind auch Dritte zu berücksichtigen. Nach Art. 2 Abs. 1 ATSV können neben der Empfängerin bzw. dem Empfänger der unrechtmässigen Leistung auch Dritte (z. B. bevorschussende Krankentaggeldversicherer) rückerstattungspflichtig sein; an Dritte ausbezahlte Beträge sind daher bei der Berechnung des Rückforderungsbetrags in Abzug zu bringen.
“Diese grundsätzlich verfügte Feststellung der IV-Stelle wurde erst durch die Ausgleichskasse umgesetzt mittels Erlasses der Rückforderungsverfügung vom 6. Januar 2021 (vgl. Art. 3 Abs. 1 ATSV), mit welcher die rückerstattungspflichte Person benannt und der von ihr zurückzuerstattende Betrag festgesetzt wurde (Urk. 3). Indem die Ausgleichskasse zur Bestimmung des Rückforderungsbetrages gegenüber der Beschwerdeführerin von den gesamten Rentenleistungen den an die Krankentaggeldversicherung SWICA ausbezahlten Betrag von Fr. 6'683.-- (Urk. 9/100/2) in Abzug gebracht hat, hat die Ausgleichskasse dabei korrekt berücksichtigt, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 ATSV nicht nur der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässigen Leistungen rückerstattungspflichtig ist (lit. a), sondern (u.a.) auch Dritte, denen Geldleistungen nach Art. 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (lit. b), sowie Dritte, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde (lit. c; zur Rückforderung einer Rentennachzahlung an den bevorschussenden Krankentaggeldversicherer vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2008.00423 vom 4. Mai 2009 E. 3.2; zu Art. 2 ATSV vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_471/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2 und zur Publikation vorge-sehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_716/2020 vom 20. Juli 2021 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin hat die korrekte Bestimmung des Rückforderungsbetrages von Fr. 6’326.-- (Rentenleistungen [ohne Verzugszins] von Fr. 13'009.-- abzüglich Auszahlung an SWICA von Fr. 6'683.--; Urk. 3 S. 1) denn auch nicht beanstandet. Eine diesbezügliche Änderung ist somit ebenfalls nicht vorzunehmen.”
Drittempfänger im Sinne von Art. 2 ATSV sind rückerstattungspflichtig. Sie sind berechtigt, ein Erlassgesuch nach Art. 25 ATSG (in Verbindung mit Art. 4 ATSV) zu stellen; beim Erlass sind insbesondere das Vorliegen von gutem Glauben und einer grossen Härte zu prüfen.
“Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Dritte, denen Geldleistungen gestützt auf Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden, sind ebenfalls rückerstattungspflichtig (Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Rückforderungsverfügung betreffend die Kinderrenten in der Höhe von CHF 131'760.-- vom 28. Mai 2020 wurde dem Ehemann mit Kopie an die Beschwerdeführerin eröffnet (Verfahren IV 2023/42, act. G 5.1/46). Sie wurde gerichtlich bestätigt (Entscheid des Versicherungsgerichts IV 2020/144 vom 25. Januar 2022; Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2022, 8C_190/2022). Der Betrag wurde der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2020 in Rechnung gestellt (IV-act. 14) und sie wurde am 4. August 2020 gemahnt (IV-act. 12). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Dritte, welche den in Art. 2 ATSV definierten rückerstattungspflichtigen Personen entsprechen und die unrechtmässig ausbezahlten Leistungen bezogen haben, sind ebenfalls zum Stellen eines Erlassgesuches legitimiert (vgl. Kieser, a.a.O., N 64 zu Art. 25). Somit war die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Drittempfängerin berechtigt, ein Erlassgesuch im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 4 ATSV zu stellen. Demzufolge prüfte die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht. Zu entscheiden ist, ob die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht mangels guten Glaubens abgewiesen hat. Der Erlass einer Rückforderung setzt nach Art. 25 Abs. 1 ATSG nebst einer grossen Härte den guten Glauben des Leistungsempfängers voraus. Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Vorhandensein zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Art.”
Bei Untersuchungshaft kann die Invalidenrente nach den dargestellten Grundsätzen sistiert werden (bei mehr als drei Monaten Dauer wird die Sistierung ab dem ersten Tag des Monats nach Beginn der Untersuchungshaft angeordnet). Unrechtmässig bezogene Rentenleistungen können rückwirkend ab Beginn der Sistierung zurückgefordert werden. Die Rückerstattungspflicht stützt sich auf Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV.
“324a des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 besteht, da es sich in der Regel um eine selbstverschuldete Arbeitsverhinderung handelt, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Rentenanspruch – entgegen dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 5 ATSG – auch bei dieser Art des Freiheitsentzugs zu sistieren (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2). Bei Untersuchungshaft wird die Sistierung nach Ablauf von drei Monaten verfügt. Die Rente kann sodann rückwirkend ab dem 1. Tag des Monats, der dem Beginn der Untersuchungshaft folgt, sistiert werden. Dauert die Untersuchungshaft insgesamt weniger als drei Monate (90 Tage), ist eine Sistierung unzulässig (vgl. Rz. 7205 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2023). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV). 3. Vorauszuschicken ist, dass die Sistierungsverfügung vom 6. Juni 2023 unangefochten in Rechtskraft erwachsen und deshalb einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglichen ist. In diesem Zusammenhang ist aber Folgendes klarzustellen: Der Beschwerdeführer befand sich nachweislich vom 22. Juli 2022 bis 25. April 2023 in Untersuchungshaft (vgl. Mitteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 31. Mai 2023; act. 144). Damit war der Freiheitsentzug strafrechtlich begründet und dauerte mehr als drei Monate. Eine Sistierung der Invalidenrente im Sinne von Art. 21 Abs. 5 ATSG ist somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers grundsätzlich möglich. Soweit er sich auf die Empfehlung der Adhoc-Kommission Schaden UVG 1/2004 beruft, wonach Art. 21 Abs. 5 ATSG bei Untersuchungshaft nicht anwendbar sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine für die Beschwerdegegnerin und das Kantonsgericht verbindliche Richtlinie handelt. Die Adhoc-Kommission Schaden UVG erlässt Empfehlungen zu Fragestellungen, die gesetzlich oder durch die Rechtsprechung nicht oder nicht abschliessend geklärt sind.”
“Soweit er sich auf die Empfehlung der Adhoc-Kommission Schaden UVG 1/2004 beruft, wonach Art. 21 Abs. 5 ATSG bei Untersuchungshaft nicht anwendbar sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine für die Beschwerdegegnerin und das Kantonsgericht verbindliche Richtlinie handelt. Die Adhoc-Kommission Schaden UVG erlässt Empfehlungen zu Fragestellungen, die gesetzlich oder durch die Rechtsprechung nicht oder nicht abschliessend geklärt sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber der Rentenanspruch auch bei Untersuchungshaft zu sistieren (vgl. E. 2.1 hiervor). Dass die Sistierung rückwirkend erfolgte, liegt darin begründet, dass die IV-Stelle erst am 31. Mai 2023 von der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers Kenntnis erlangte. Folglich können die während des Freiheitsentzugs zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen rückwirkend ab Beginn der Sistierung zurückgefordert werden (vgl. Rz. 7206 KSIR). Da die Voraussetzungen gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV erfüllt sind, hat es somit – die Rückforderung wird betraglich nicht weiter beanstandet – beim Entscheid der Beschwerdegegnerin sein Bewenden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Ob die Rückforderung erlassen werden kann, ist in einem separaten Verfahren zu entscheiden. Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 ATSV die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung an die IV-Stelle ein begründetes schriftliches Erlassgesuch einzureichen. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Präsidialentscheiden wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr.”
Die Rückerstattungspflicht trifft in der Regel die Person, die die zu Unrecht geleisteten Leistungen tatsächlich bezogen hat. Daneben können auch Dritte oder Behörden, denen Leistungen in bar zur Zweckverwendung ausgerichtet wurden, oder Dritte bzw. Behörden, denen nachträglich unrechtmässig Leistungen zugekommen sind, rückerstattungspflichtig sein. Ausgenommen ist der Vormund.
“En vertu de l'art. 2 al. 1 OPGA, l'obligation de restituer incombe au bénéficiaire des prestations allouées indûment ou à ses héritiers (let. a), aux tiers ou aux autorités à qui ont été versées des prestations en espèces pour qu'elles soient utilisées conformément à leur but, au sens de l'art. 20 LPGA ou des dispositions des lois spéciales, à l'exception du tuteur (let. b), et aux tiers ou aux autorités à qui ont été versées après coup des prestations indues, à l'exception du tuteur (let. c). Selon cette disposition réglementaire, l'obligation de restituer incombe en principe à celui qui a effectivement perçu les prestations (cf. arrêt 9C_564/2009 du 22 janvier 2010 consid. 6.5, in SVR 2010 IV n° 45 p. 141), à savoir en premier lieu la personne assurée et ses survivants. Toutefois, des autorités ou des tiers peuvent également avoir perçu à tort des prestations (cf. SYLVIE PÉTREMAND, in Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, 2018, n° 34 ad art. 25 LPGA).”
Soweit die unrechtmässig gewährten Leistungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, richtet sich der Rückerstattungsanspruch gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer.
“Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung) erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen). Rückerstattungspflichtig sind insbesondere der Bezüger der unrechtmässig gewährten Leistungen und Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b ATSV). Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer (Art. 2 Abs. 3 ATSV). Wer unrechtmässige Leistungen lediglich als Inkasso- oder Zahlstelle entgegengenommen hat, ist nicht rückerstattungspflichtig (BGE 147 V 369 E. 2.2; 140 V 233 E. 3.1 und 3.3; 118 V 214 E. 4a; 110 V 10 E. 2b; vgl. auch BGE 142 V 358 mit Blick auf Art. 35a BVG).”
“Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG, hier i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG). Rückerstattungspflichtig sind insbesondere der Bezüger der unrechtmässig gewährten Leistungen und Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b ATSV). Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer (Art. 2 Abs. 3 ATSV). Wer unrechtmässige Leistungen lediglich als Inkasso- oder Zahlstelle entgegengenommen hat, ist nicht rückerstattungspflichtig ( BGE 140 V 233 E. 3.1 und 3.3; BGE 118 V 214 E. 4a; BGE 147 V 369 S. 372 BGE 110 V 10 E. 2b; vgl. auch BGE 142 V 358 mit Blick auf Art. 35a BVG).”
Die Verwaltung kann rechtskräftig verfügte Leistungen nur unter den für die Wiedererwägung bzw. die prozessuale Revision geltenden Voraussetzungen zurückfordern. Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger der unrechtmässig gewährten Leistungen sowie dessen Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV).
“Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 25 ATSG Rz 5 ff. mit Hinweisen). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV; vgl. auch Müller, a.a.O., Art. 25 ATSG Rz 23).”
Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV geht die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen kraft der erbrechtlichen Universalsukzession mit dem Tod des Schuldners auf die Erben über, sofern diese die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben. Dies gilt auch, wenn die Rückforderung zu Lebzeiten der schuldenden Person nicht geltend gemacht worden ist.
“Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sieht vor, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. Die rückerstattungspflichtige Person hat grundsätzlich alle zu Unrecht bezogenen Versicherungsleistungen mit dem vollen Betrag zurückzuerstatten (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL] in der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [gültig ab 1. Januar 2003; Stand am 1. Januar 2023], Rz. 10607). Beim Tod der rückerstattungspflichtigen Person geht die Rückerstattungspflicht für die unrechtmässig bezogenen Leistungen auf die Erben über (Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV [SR 830.11]), soweit diese die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben (BGE 129 V 70 und 96 V 72). Dies gilt auch, wenn die Rückforderung zu Lebzeiten der rückerstattungspflichtigen Person nicht geltend gemacht wurde. Diesfalls ist die Rückerstattungsverfügung an alle Erben zu richten und auch grundsätzlich diesen allen zuzustellen (RWL Rz. 10606).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV (SR 830.11) ist nicht nur der Empfänger der unrechtmässigen Leistung rückerstattungspflichtig, sondern auch seine Erben sind es, was sich mit Art. 560 ZGB ohne Weiteres begründen lässt (vgl. JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 33 zu Art. 25 ATSG). Danach ist vom Prinzip der erbrechtlichen Universalsukzession auszugehen. Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetz (Art. 560 Abs. 1 ZGB); unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen gehen die Vermögenswerte und Ansprüche ohne Weiteres auf die Erben über und die Schulden des Erblassers werden mit dessen Tod zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Die Erben werden Universalsukzessoren (Gesamtnachfolger) des Erblassers, wobei der Übergang so erfolgt, wie die Rechte und Pflichten beim Erblasser BGE 147 V 417 S. 421 vorbestanden. Die übergehenden Rechtspositionen erfahren durch die Universalsukzession grundsätzlich keine Veränderung (WOLF/GENNA, Erbrecht, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd.”
Bei Rückforderungen im Sinne von Art. 2 ATSV kann ein Gesuch um Erlass der Rückforderung unter dem Gesichtspunkt eines schutzwürdigen Interesses geprüft werden.
“Entscheid Versicherungsgericht, 04.02.2021 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Art. 2 ATSV. Rückforderung von direkt einem Dritten ausbezahlten Leistungen. Schutzwürdiges Interesse an einem Erlass der Rückforderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 04. Februar 2021, EL 2019/49). Entscheid vom 4. Februar 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2019/49 Parteien A.___ Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erlass der Rückforderung (Ergänzungsleistungen zur IV)”
Eine finanzielle Notlage des Leistungsbezügers begründet nicht automatisch eine Befreiung von der Rückerstattungspflicht. Das Gericht führt aus, dass unrechtmässig bezogene Leistungen nach Art. 2 Abs. 1 ATSV zurückzufordern sind, auch wenn die Betroffene finanzielle Schwierigkeiten geltend macht.
“Vielmehr handelt es sich bei den Vorbringen um Gründe, bei welchen die Möglichkeit zur Anfechtung der Verfügung –innert der gegebenen Frist – besteht. Mangels Vorliegens eines Nichtigkeitsgrundes ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 5.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Art. 1 ATSG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002). 5.2.1 Vor dem Hintergrund der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des RAV vom 26. April 2023 steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit für 38 Tage ab dem 21. Januar 2023 in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Die ihr für diese Zeit ausgerichteten Taggeldleistungen im Umfang von netto Fr. 6'994.20 sind deshalb zu Unrecht erfolgt, weshalb sie nach Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV von Amtes wegen zurückzufordern sind. Die Höhe der ermittelten Rückforderung ist sodann weder bestritten noch drängt sich mit Blick auf die Akten eine Korrektur des ermittelten Betrags auf. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, auch wenn die Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Arbeitslosenentschädigung im öffentlichen Interessen stehe, sei die Wirkung der Rückforderung auf sie als Betroffene ausser Acht gelassen worden. Als alleinerziehende Mutter, welche zudem in finanziell prekären Verhältnissen lebe, könne sie die anfallenden Kosten des täglichen Bedarfs nur mit fremder Unterstützung stemmen. Von ihren Eltern erhalte sie aktuell keine Unterstützung, da ihr Vater im Spital liege und ihre Mutter selbst arbeitslos sei. Es liege weit ausserhalb ihrer finanziellen Möglichkeiten, einen Betrag in der Höhe von Fr. 6'994.20 zurückzubezahlen. Eine solche finanzielle Last würde für sie eine starke finanzielle Härte bedeuten und zur Verschuldung ihrerseits führen. Die zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung habe sie sodann bereits für den Unterhalt ihrer Tochter ausgegeben.”
Erhält ein Krankenversicherer von der Ausgleichskasse Zahlungen allein zum Zweck der Entgegennahme und Weiterleitung zur Verrechnung, ist er nach der zitierten Rechtsprechung als blosse Inkasso‑/Zahlstelle zu qualifizieren. In diesem Fall begründet dies keine Rückerstattungspflicht der Versicherers als Drittperson oder Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV.
“Damit besteht - im hier interessierenden Zusammenhang - die einzige Verpflichtung des Krankenversicherers darin, die Zahlungen von der Ausgleichskasse zur Anrechnung an ihre Forderungen gegenüber dem Versicherten entgegenzunehmen und einen allfälligen Überschuss an diesen weiterzuleiten. Dass er eigene Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Leistungsverhältnis (wie Verrechnungsrecht, Verwaltungs- oder Fürsorgepflicht) haben soll, bringt die Ausgleichskasse nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. BGE 147 V 369 S. 376 Demnach ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Visana für die Entgegennahme der jährlichen Pauschalbeträge von der Ausgleichskasse als blosse Inkasso- resp. Zahlstelle zu qualifizieren ist. Folglich trifft sie diesbezüglich auch keine Rückerstattungspflicht als Drittperson oder Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist die dazu im Widerspruch stehende Weisung von Rz.”
Bei Rückforderungen nach Art. 2 Abs. 1 ATSV können medizinische Unterlagen als Beweismittel herangezogen werden.
“Im angefochtenen Entscheid werden die rechtlichen Grundlagen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG), für eine Rentenherabsetzung im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), zur Beweiskraft medizinischer Unterlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG und Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV [SR 830.11]) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.”
Nimmt der Krankenversicherer pauschale Ergänzungsleistungsbeträge im Sinne von Art. 21a ELG lediglich als Inkasso‑/Zahlstelle entgegen, ist er dafür nicht rückerstattungspflichtig.
“Regeste Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV; Rückerstattungspflicht. Der Krankenversicherer ist für die Entgegennahme von Ergänzungsleistungen im Rahmen von Art. 21a ELG (Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) als blosse Inkasso- resp. Zahlstelle zu qualifizieren. Folglich trifft ihn diesbezüglich keine Rückerstattungspflicht (E. 4.3.3).”
Empfängerinnen und Empfänger von Auszahlungen (z. B. die Auszahlungsempfängerin der Prämienverbilligung) gelten ebenfalls als Adressaten einer Rückforderungsverfügung nach Art. 2 Abs. 1 ATSV, wenn die Leistung zugunsten bzw. für Rechnung dieser Personen ausbezahlt worden ist.
“Da die Beschwerdeführerin bei gegebenem Anspruch Berechtigte der Prämienverbilligung ist und die Prämienverbilligung der Krankenkasse zu ihren Gunsten ausbezahlt wurde, war auch sie Adressat im Falle einer Rückforderung (Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV, E. 1.3 hiervor). Dass ihr die Rückforderungsverfügung zugestellt wurde, ist unbestritten.”
“Da die Beschwerdeführerin bei gegebenem Anspruch Berechtigte der Prämienverbilligung ist und die Prämienverbilligung der Krankenkasse zu ihren Gunsten ausbezahlt wurde, war auch sie Adressat im Falle einer Rückforderung (Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV, E. 1.3 hiervor). Dass ihr die Rückforderungsverfügung zugestellt wurde, ist unbestritten.”
Die Stellung des Arbeitgebers als potenziell Rückerstattungspflichtiger setzt auf der Lohnfortzahlung für die versicherte Arbeitsunfähigkeit auf. Soweit der Arbeitgeber solche Lohnfortzahlungen tatsächlich leistet, tritt die Legalzession des Taggeldanspruchs auf den Arbeitgeber ein; werden diese Zahlungen nicht effektiv geleistet, findet keine Rechtsübertragung statt.
“Die Arbeitgeberin gehört zum Kreis der potenziell Rückerstattungspflichtigen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. c ATSV; BGE 142 V 43 E. 3.1 f.; Urteil 8C_432/2012 vom 13. November 2012 E. 5.1). Ihre Rechtsstellung ist von der Lohnfortzahlung (vgl. Art. 324a Abs. 1 OR) abhängig. Soweit sie Lohnfortzahlungen für die versicherte Arbeitsunfähigkeit leistet, tritt nach Art. 19 Abs. 2 ATSG eine Subrogation (Legalzession) des Taggeldanspruches von der versicherten Person auf die Arbeitgeberin ein (vgl. Urteil U 266/06 vom 28. Dezember 2006 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 133 V 196; Urteil 8C_ 241/2019 vom 8. Juli 2019 E. 5.1). Der Eintritt der Legalzession ist allerdings davon abhängig, ob die Lohnfortzahlungen in Höhe des BGE 148 V 327 S. 331 Taggeldanspruches der versicherten Person durch die Arbeitgeberin effektiv geleistet werden. Unterbleiben sie, kann von Gesetzes wegen keine Rechtsübertragung stattfinden (siehe zur aufschiebend bedingten Zession: BGE 84 II 355 E. 1; Urteil 4A_465/2018 vom 11. März 2019 E. 3.2.3).”
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind nach Art. 2 Abs. 1 ATSV zurückzuerstatten. Die Rückerstattungspflicht trifft die Bezügerin bzw. den Bezüger (vgl. Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 ATSG und Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV).
“Vielmehr handelt es sich bei den Vorbringen um Gründe, bei welchen die Möglichkeit zur Anfechtung der Verfügung –innert der gegebenen Frist – besteht. Mangels Vorliegens eines Nichtigkeitsgrundes ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 5.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Art. 1 ATSG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002). 5.2.1 Vor dem Hintergrund der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des RAV vom 26. April 2023 steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit für 38 Tage ab dem 21. Januar 2023 in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Die ihr für diese Zeit ausgerichteten Taggeldleistungen im Umfang von netto Fr. 6'994.20 sind deshalb zu Unrecht erfolgt, weshalb sie nach Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV von Amtes wegen zurückzufordern sind. Die Höhe der ermittelten Rückforderung ist sodann weder bestritten noch drängt sich mit Blick auf die Akten eine Korrektur des ermittelten Betrags auf. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, auch wenn die Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Arbeitslosenentschädigung im öffentlichen Interessen stehe, sei die Wirkung der Rückforderung auf sie als Betroffene ausser Acht gelassen worden. Als alleinerziehende Mutter, welche zudem in finanziell prekären Verhältnissen lebe, könne sie die anfallenden Kosten des täglichen Bedarfs nur mit fremder Unterstützung stemmen. Von ihren Eltern erhalte sie aktuell keine Unterstützung, da ihr Vater im Spital liege und ihre Mutter selbst arbeitslos sei. Es liege weit ausserhalb ihrer finanziellen Möglichkeiten, einen Betrag in der Höhe von Fr. 6'994.20 zurückzubezahlen. Eine solche finanzielle Last würde für sie eine starke finanzielle Härte bedeuten und zur Verschuldung ihrerseits führen. Die zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung habe sie sodann bereits für den Unterhalt ihrer Tochter ausgegeben.”