Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
17 commentaries
Fehlt das SIM‑Zertifikat, kann mit der Einwilligung der versicherten Person von dieser Anforderung abgesehen werden, sofern dies sachlich notwendig ist.
“Art. 7m ATSV regelt die Anforderungen an medizinische Sachverständige. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung können sie Gutachten nach Art. 44 Abs. 1 ATSG erstellen, wenn sie über einen Weiterbildungstitel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c der Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 2007 verfügen (lit. a); im Register nach Art. 51 Absatz 1 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 eingetragen sind (lit. b); eine gültige Berufsausübungsbewilligung besitzen oder ihre Meldepflicht erfüllt haben, sofern dies nach Art. 34 oder 35 des Medizinalberufegesetzes notwendig ist (lit.”
Fehlt einem Gutachter das SIM‑Zertifikat, mindert dies während der in der Übergangsbestimmung vorgesehenen Frist (bis Ende 2026) nicht automatisch die Beweiskraft seines Gutachtens; das Zertifikat ist innerhalb der fünfjährigen Frist nach Inkrafttreten zu erwerben, sodass die Auswahl eines nicht zertifizierten Gutachters innerhalb dieser Frist nicht zu beanstanden ist.
“1) sowohl bezüglich der gestellten Diagnosen als auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weder schlüssig noch nachvollziehbar begründet sei und deshalb nicht überzeuge (act. I 3 S. 22 Ziff. 1). Damit liegt mit dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. med. G.________ vom 13. März 2023 (act. II 128.1) keine unzulässige "Second Opinion" vor, was im Übrigen im Verfahren vor Verwaltungsgericht auch nicht mehr geltend gemacht wird. Was die weiter in Frage gestellte Kompetenz und Objektivität des psychiatrischen Gutachters Dr. med. G.________ anbelangt (Beschwerde S. 4 Ziff. B.2), ist darauf hinzuweisen, dass konkrete Umstände, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit des psychiatrischen Gutachters objektiv zu begründen vermögen, nicht ersichtlich sind und im Übrigen auch nicht substantiiert geltend gemacht werden. Dass Dr. med. G.________ nicht (mehr) über die in Art. 7m Abs. 2 ATSV vorgeschriebene Zertifizierung des Vereins Versicherungsmedizin Schweiz (Swiss Insurance Medicine SIM) verfügt, was seit dem Inkrafttreten der Weiterentwicklung der IV am 1. Januar 2022 gemäss Art. 7m Abs. 2 ATSV eine Voraussetzung für (namentlich) Fachärzte der Psychiatrie und Psychotherapie ist, ändert an der Beweiskraft des Gutachtens vom 13. März 2023 (act. II 128.1) nichts, denn die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2021 (AS 2021 706 S. 35, vgl. E. 2.1 vorstehend) regelt, dass ein entsprechendes Zertifikat der SIM innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. November 2021 – mithin bis spätestens Ende 2026 – erworben werden muss. Im Gutachtenszeitpunkt war diese Frist noch nicht abgelaufen, weshalb die Wahl des psychiatrischen Gutachters Dr. med. G.________ auch ohne SIM-Zertifizierung nicht zu beanstanden ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 4 Ziff. B.2) liegen auch keine Hinweise für mangelnde Objektivität oder fehlende Unbefangenheit von Dr. med. G.________ vor. Soweit die Beschwerdeführerin zudem bemängelt, dass das psychiatrische Gutachten vom 13. März 2023 (act. II 128.1) vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht dem RAD zur Prüfung der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit vorgelegt worden sei (Beschwerde S.”
Primär in eigener Praxis tätige bzw. nicht angestellte Gutachter sind nach Art. 7m Abs. 1 ATSV zulässig, sofern sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen; auch das Alter des Gutachters oder seine Praxissituation begründet nicht allein einen Ausschluss oder Ausstandsgrund. Namentlich kann das erforderliche SIM‑Zertifikat gemäss Abs. 2 (ab 1.1.2027) Teil dieser Voraussetzungen sein.
“primär in eigener Praxis tätig und damit nicht Angestellter der Suva. Eine gelegentliche Konsiliartätigkeit für die Klinik H.________ änderte daran nichts. Ein Ausstandsgrund wäre auch diesfalls zu verneinen. Weiter spricht der Jahrgang des Dr. med. C.________ (gemäss Medizinalberuferegister 1957) entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Schreiben vom 23. Juni 2023 [AB 155 S. 2 unten]; in der Beschwerde S. 15 oben wiederholt) in keiner Art und Weise gegen seine Tätigkeit als Gutachter, verfügt Dr. med. C.________ doch über sämtliche der in Art. 7m Abs. 1 ATSV genannten Voraussetzungen samt dem gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ab 1. Januar 2027 (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2021) verlangten Zertifikat des Vereins Versicherungsmedizin Schweiz (Swiss Insurance Medicine, SIM).”
Für die in Art. 7m Abs. 1 ATSV genannten medizinischen Sachverständigen gilt eine zusätzliche Qualifikationsanforderung: Fachärztinnen und Fachärzte der allgemeinen inneren Medizin, der Psychiatrie und Psychotherapie, der Neurologie, der Rheumatologie, der Orthopädie, der orthopädischen Chirurgie sowie der Traumatologie des Bewegungsapparates müssen über das Zertifikat des Vereins Versicherungsmedizin Schweiz (Swiss Insurance Medicine, SIM) verfügen. Ausgenommen sind Chefärztinnen und Chefärzte sowie leitende Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken.
“Nach Art. 7m Abs. 1 ATSV können medizinische Sachverständige Gutachten nach Art. 44 Abs. 1 ATSG erstellen, wenn sie: a. über einen Weiterbildungstitel nach Art. 2 Abs. 1 lit. b und c der Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 2007 (MedBV; SR 811.112.0) verfügen; b. im Register nach Art. 51 Abs. 1 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG; SR 811.11) eingetragen sind; c. eine gültige Berufsausübungsbewilligung besitzen oder ihre Meldepflicht erfüllt haben, sofern dies nach Art. 34 oder 35 MedBG notwendig ist; und d. über mindestens fünf Jahre klinische Erfahrung verfügen. Fachärztinnen und Fachärzte der allgemeinen inneren Medizin, der Psychiatrie und Psychotherapie, der Neurologie, der Rheumatologie, der Orthopädie, der orthopädischen Chirurgie und der Traumatologie des Bewegungsapparates müssen über das Zertifikat des Vereins Versicherungsmedizin Schweiz (Swiss Insurance Medicine, SIM) verfügen. Ausgenommen sind Chefärztinnen und Chefärzte sowie leitende Ärztinnen und Ärzte in Universitätskliniken (Art.”
“Nach Art. 7m Abs. 1 ATSV können medizinische Sachverständige Gutachten nach Art. 44 Abs. 1 ATSG erstellen, wenn sie: a. über einen Weiterbildungstitel nach Art. 2 Abs. 1 lit. b und c der Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 2007 (MedBV; SR 811.112.0) verfügen; b. im Register nach Art. 51 Abs. 1 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG; SR 811.11) eingetragen sind; c. eine gültige Berufsausübungsbewilligung besitzen oder ihre Meldepflicht erfüllt haben, sofern dies nach Art. 34 oder 35 MedBG notwendig ist; und d. über mindestens fünf Jahre klinische Erfahrung verfügen. Fachärztinnen und Fachärzte der allgemeinen inneren Medizin, der Psychiatrie und Psychotherapie, der Neurologie, der Rheumatologie, der Orthopädie, der orthopädischen Chirurgie und der Traumatologie des Bewegungsapparates müssen über das Zertifikat des Vereins Versicherungsmedizin Schweiz (Swiss Insurance Medicine, SIM) verfügen. Ausgenommen sind Chefärztinnen und Chefärzte sowie leitende Ärztinnen und Ärzte in Universitätskliniken (Art.”
“Nach Art. 7m Abs. 1 ATSV können medizinische Sachverständige Gutachten nach Art. 44 Abs. 1 ATSG erstellen, wenn sie: a. über einen Weiterbildungstitel nach Art. 2 Abs. 1 lit. b und c der Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 2007 (MedBV; SR 811.112.0) verfügen; b. im Register nach Art. 51 Abs. 1 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG; SR 811.11) eingetragen sind; c. eine gültige Berufsausübungsbewilligung besitzen oder ihre Meldepflicht erfüllt haben, sofern dies nach Art. 34 oder 35 MedBG notwendig ist; und d. über mindestens fünf Jahre klinische Erfahrung verfügen. Fachärztinnen und Fachärzte der allgemeinen inneren Medizin, der Psychiatrie und Psychotherapie, der Neurologie, der Rheumatologie, der Orthopädie, der orthopädischen Chirurgie und der Traumatologie des Bewegungsapparates müssen über das Zertifikat des Vereins Versicherungsmedizin Schweiz (Swiss Insurance Medicine, SIM) verfügen. Ausgenommen sind Chefärztinnen und Chefärzte sowie leitende Ärztinnen und Ärzte in Universitätskliniken (Art.”
Nach den zur Verfügung stehenden Entscheidungsgründen sind die in Art. 7m Abs. 1 ATSV genannten Voraussetzungen so anzusehen, dass die Gutachter über die fachärztliche Befähigung im betreffenden Fachgebiet, einen Eintrag im Medizinalberuferegister sowie über eine Facharztpraxis von deutlich mehr als zehn Jahren verfügen.
“und S. 6 f. Ziff. 3.2). Diesen kann nicht gefolgt werden. Der Rechtsvertreter stellt in offensichtlicher Verkennung bzw. Missdeutung der entscheidenden rechtlichen Vorgaben in Art. 7m ATSV (E. 3.3.2 hiervor) mit einem suggestiven Vortrag die Kompetenz der Gutachter in Frage, ohne hierfür jedoch den Beweis zu erbringen oder seine Behauptungen auch nur ansatzweise zu plausibilisieren. Für alle vorgesehenen Gutachter gilt, dass sie seit deutlich mehr als zehn Jahren (Art. 7m Abs. 1 lit. d ATSV) über die fachärztliche Befähigung (art. 7m Abs. 1 lit. a ATSV) verfügen und im Medizinalberuferegister eingetragen sind (Art. 7m Abs. 1 lit. b ATSV; www.medregom.admin.ch). Sie sind für die mit ihrer Befähigung übereinstimmenden Fachgebieten für die Begutachtung vorgesehen. Eine SIM-Zertifizierung (Art. 7m Abs. 2 ATSV) wird erst ab 2027 zwingend sein (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2021), weshalb deren Fehlen (Beschwerdeergänzung S. 5 Ziff. 2) derzeit von vornherein kein Grund darstellt, die fachliche Befähigung der Gutachterinnen und Gutachter auf formaler Ebene in Frage zu stellen. Schliesslich verfügen alle vorgesehenen Gutachter über eine Berufsausübungsbewilligung in der Schweiz (www.medregom.admin.ch). Dass die Gutachter der MEDAS auf Mandatsebene arbeiten (Beschwerdeergänzung S. 5 Ziff. 3.1.2), begründet zudem keine Befangenheit. Wenn der Rechtsvertreter schliesslich bemängelt, dass nicht jede Untersuchung am Sitz der Gutachterstelle in Zug erfolgt (Beschwerdeergänzung S.”
“und S. 6 f. Ziff. 3.2). Diesen kann nicht gefolgt werden. Der Rechtsvertreter stellt in offensichtlicher Verkennung bzw. Missdeutung der entscheidenden rechtlichen Vorgaben in Art. 7m ATSV (E. 3.3.2 hiervor) mit einem suggestiven Vortrag die Kompetenz der Gutachter in Frage, ohne hierfür jedoch den Beweis zu erbringen oder seine Behauptungen auch nur ansatzweise zu plausibilisieren. Für alle vorgesehenen Gutachter gilt, dass sie seit deutlich mehr als zehn Jahren (Art. 7m Abs. 1 lit. d ATSV) über die fachärztliche Befähigung (art. 7m Abs. 1 lit. a ATSV) verfügen und im Medizinalberuferegister eingetragen sind (Art. 7m Abs. 1 lit. b ATSV; www.medregom.admin.ch). Sie sind für die mit ihrer Befähigung übereinstimmenden Fachgebieten für die Begutachtung vorgesehen. Eine SIM-Zertifizierung (Art. 7m Abs. 2 ATSV) wird erst ab 2027 zwingend sein (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2021), weshalb deren Fehlen (Beschwerdeergänzung S. 5 Ziff. 2) derzeit von vornherein kein Grund darstellt, die fachliche Befähigung der Gutachterinnen und Gutachter auf formaler Ebene in Frage zu stellen. Schliesslich verfügen alle vorgesehenen Gutachter über eine Berufsausübungsbewilligung in der Schweiz (www.medregom.admin.ch). Dass die Gutachter der MEDAS auf Mandatsebene arbeiten (Beschwerdeergänzung S. 5 Ziff. 3.1.2), begründet zudem keine Befangenheit. Wenn der Rechtsvertreter schliesslich bemängelt, dass nicht jede Untersuchung am Sitz der Gutachterstelle in Zug erfolgt (Beschwerdeergänzung S. 5 Ziff. 3.1.3), verkennt er, dass dies in keiner Weise Bedingung ist. Vielmehr war in der (inzwischen jedoch abgesetzten) Terminbekanntgabe vorgesehen, dass die Gutachten an verschiedenen Tagen erfolgen und der Beschwerdeführer hierfür jeweils pro Tag nur an einen Ort für eine Begutachtung reisen muss (AB 233/3).”
“und S. 6 f. Ziff. 3.2). Diesen kann nicht gefolgt werden. Der Rechtsvertreter stellt in offensichtlicher Verkennung bzw. Missdeutung der entscheidenden rechtlichen Vorgaben in Art. 7m ATSV (E. 3.3.2 hiervor) mit einem suggestiven Vortrag die Kompetenz der Gutachter in Frage, ohne hierfür jedoch den Beweis zu erbringen oder seine Behauptungen auch nur ansatzweise zu plausibilisieren. Für alle vorgesehenen Gutachter gilt, dass sie seit deutlich mehr als zehn Jahren (Art. 7m Abs. 1 lit. d ATSV) über die fachärztliche Befähigung (art. 7m Abs. 1 lit. a ATSV) verfügen und im Medizinalberuferegister eingetragen sind (Art. 7m Abs. 1 lit. b ATSV; www.medregom.admin.ch). Sie sind für die mit ihrer Befähigung übereinstimmenden Fachgebieten für die Begutachtung vorgesehen. Eine SIM-Zertifizierung (Art. 7m Abs. 2 ATSV) wird erst ab 2027 zwingend sein (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2021), weshalb deren Fehlen (Beschwerdeergänzung S. 5 Ziff. 2) derzeit von vornherein kein Grund darstellt, die fachliche Befähigung der Gutachterinnen und Gutachter auf formaler Ebene in Frage zu stellen. Schliesslich verfügen alle vorgesehenen Gutachter über eine Berufsausübungsbewilligung in der Schweiz (www.medregom.admin.ch). Dass die Gutachter der MEDAS auf Mandatsebene arbeiten (Beschwerdeergänzung S. 5 Ziff. 3.1.2), begründet zudem keine Befangenheit. Wenn der Rechtsvertreter schliesslich bemängelt, dass nicht jede Untersuchung am Sitz der Gutachterstelle in Zug erfolgt (Beschwerdeergänzung S.”
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2021 muss ein nach Art. 7m Abs. 2 ATSV erforderliches SIM‑Zertifikat innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung erworben werden. Solange diese Frist nicht abgelaufen ist, stellt das Fehlen des SIM‑Zertifikats keinen formellen Mangel dar und steht für sich nicht automatisch einer Würdigung der Beweiskraft eines Gutachtens entgegen. Betroffene Fachärztinnen und Fachärzte sind indessen verpflichtet, das Zertifikat innerhalb der vorgesehenen Fünfjahresfrist zu erwerben.
“1) sowohl bezüglich der gestellten Diagnosen als auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weder schlüssig noch nachvollziehbar begründet sei und deshalb nicht überzeuge (act. I 3 S. 22 Ziff. 1). Damit liegt mit dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. med. G.________ vom 13. März 2023 (act. II 128.1) keine unzulässige "Second Opinion" vor, was im Übrigen im Verfahren vor Verwaltungsgericht auch nicht mehr geltend gemacht wird. Was die weiter in Frage gestellte Kompetenz und Objektivität des psychiatrischen Gutachters Dr. med. G.________ anbelangt (Beschwerde S. 4 Ziff. B.2), ist darauf hinzuweisen, dass konkrete Umstände, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit des psychiatrischen Gutachters objektiv zu begründen vermögen, nicht ersichtlich sind und im Übrigen auch nicht substantiiert geltend gemacht werden. Dass Dr. med. G.________ nicht (mehr) über die in Art. 7m Abs. 2 ATSV vorgeschriebene Zertifizierung des Vereins Versicherungsmedizin Schweiz (Swiss Insurance Medicine SIM) verfügt, was seit dem Inkrafttreten der Weiterentwicklung der IV am 1. Januar 2022 gemäss Art. 7m Abs. 2 ATSV eine Voraussetzung für (namentlich) Fachärzte der Psychiatrie und Psychotherapie ist, ändert an der Beweiskraft des Gutachtens vom 13. März 2023 (act. II 128.1) nichts, denn die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2021 (AS 2021 706 S. 35, vgl. E. 2.1 vorstehend) regelt, dass ein entsprechendes Zertifikat der SIM innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. November 2021 – mithin bis spätestens Ende 2026 – erworben werden muss. Im Gutachtenszeitpunkt war diese Frist noch nicht abgelaufen, weshalb die Wahl des psychiatrischen Gutachters Dr. med. G.________ auch ohne SIM-Zertifizierung nicht zu beanstanden ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 4 Ziff. B.2) liegen auch keine Hinweise für mangelnde Objektivität oder fehlende Unbefangenheit von Dr. med. G.________ vor. Soweit die Beschwerdeführerin zudem bemängelt, dass das psychiatrische Gutachten vom 13. März 2023 (act. II 128.1) vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht dem RAD zur Prüfung der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit vorgelegt worden sei (Beschwerde S.”
“S. 1) in Kraft getreten. Diese Bestimmung ist somit schon aufgrund der intertemporalrechtlichen Grundregel, wonach in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. E. 2.1 hiervor), vorliegend nicht anwendbar. Mit Blick auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2021 zu Art. 7m Abs. 2 ATSV, wonach das SIM-Zertifikat von den Sachverständigen innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Änderung (und damit bis spätestens 31. Dezember 2026) erworben werden muss, kann der Umstand, dass drei der vier Gutachter im Zeitpunkt der Begutachtung 2021 noch über kein solches Zertifikat verfügten, entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (Beschwerde Rz. 16) nicht als formeller Mangel und Systemfehler der Gutachterstelle bezeichnet werden und ist auch in keiner Weise geeignet, die fachliche Qualifikation der Gutachter infrage zu stellen.”
“Nicht vorausgesetzt wird von der Rechtsprechung hingegen, dass ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zusätzlich über eine privatrechtliche Qualifikation in Forensischer Psychiatrie und Psychotherapie verfügt (vgl. zu den eidgenössischen und privatrechtlichen Titeln bzw. Schwerpunkten: www.siwf.ch/weiterbildung/facharzttitel-und-schwerpunkte.cfm). Seit dem Inkrafttreten der Weiterentwicklung der IV am 1. Januar 2022 setzt Art. 7m Abs. 2 ATSV überdies voraus, dass (namentlich) Fachärzte der Psychiatrie und Psychotherapie über das Zertifikat des Vereins Versicherungsmedizin Schweiz (Swiss Insurance Medicine, SIM) verfügen müssen. Über ein solches Zertifikat verfügt Dr. med. E.________ – soweit erkennbar (Datenbank der zertifizierten Fachpersonen SIM: https://my.swiss-insurance-medicine.ch/de/fachpersonen) – nicht. Weiterungen in dieser Hinsicht erübrigen sich jedoch, weil die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2021 regelt, dass, sofern ein Zertifikat der SIM nach Art. 7m Abs. 2 ATSV erforderlich ist, dieses innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. November 2021 – mithin bis spätestens Ende 2026 – erworben werden muss. Vor Ablauf dieser Übergangsfrist ist ein solches Zertifikat somit nicht erforderlich. Schliesslich ist gerichtsnotorisch, dass Dr. med. E.________ seit Jahrzehnten als Gutachter für die Beschwerdegegnerin tätig war bzw. ist (vgl. aktuell die Liste «Sachverständige für mono- und bidisziplinäre Gutachten» der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2022; www.ivbe.ch/de/prozesse/abklaerung.html > Gutachten > Liste Sachverständige für mono- und bidisziplinäre Gutachten), womit ihm kaum vorgeworfen werden kann, er verfüge über keine hinreichende versicherungsmedizinische Erfahrung bzw. Kompetenz.”
“Vorab zu prüfen ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der A.___-Gutachter B.___ fachlich nicht hinreichend qualifiziert sei. Fest steht, dass B.___ im Jahr 2015 im Kanton Bern eine Berufsausübungsbewilligung ausgestellt wurde. Seit 1999 besitzt er einen in Deutschland erworbenen Facharzttitel in Orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher in der Schweiz am 29. April 2014 anerkannt wurde (vgl. www.medregom.admin.ch). Damit verfügte B.___ grundsätzlich über die erforderliche fachliche Qualifikation zur Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_669/2018 vom 18. April 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dass er nicht als zertifizierter medizinischer Gutachter im SIM-Verzeichnis aufgeführt ist (vgl. https://www.swiss-insurance-medicine.ch/ d e/zertifizierte-fachpersonen/suche-fachpersonen-sim ), ist nicht von Bedeutung. Art. 7m Abs. 2 ATSV, wonach unter anderem Fachärztinnen und Fachärzte der orthopädischen Chirurgie und der Traumatologie des Bewegungsapparates über das Zertifikat des Vereins Versicherungsmedizin Schweiz verfügen müssen, ist erst seit dem 1. Januar 2022 in Kraft. Im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung am 1. Oktober 2021 fand diese Bestimmung noch keine Anwendung. Hinzu kommt, dass die betroffenen Fachärztinnen und Fachärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform per 1. Januar 2022 noch nicht im Besitz des Zertifikats sind, eine Frist von fünf Jahren haben, um dieses zu erwerben (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2021 ATSV). Ein Nachweis regelmässiger Fortbildung wird ferner nicht vorausgesetzt. Der Einwand hinsichtlich der mangelnden fachlichen Qualifikation von B.___ erweist sich daher als unbegründet. Ergänzend ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin - nachdem sie sich in einem Einigungsverfahren für die A.___ als Gutachterstelle entschieden hatte (vgl. Urk. 8/143 - Urk.”
Einzelne Gutachter (z. B. Dr. med. C.____, Jahrgang 1957) können die in Art. 7m Abs. 1 ATSV geforderten praktischen Voraussetzungen erfüllen; die Gerichtsentscheidung hält zudem fest, dass er das nach Abs. 2 ab 1. Januar 2027 verlangte SIM‑Zertifikat besitzt.
“primär in eigener Praxis tätig und damit nicht Angestellter der Suva. Eine gelegentliche Konsiliartätigkeit für die Klinik H.________ änderte daran nichts. Ein Ausstandsgrund wäre auch diesfalls zu verneinen. Weiter spricht der Jahrgang des Dr. med. C.________ (gemäss Medizinalberuferegister 1957) entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Schreiben vom 23. Juni 2023 [AB 155 S. 2 unten]; in der Beschwerde S. 15 oben wiederholt) in keiner Art und Weise gegen seine Tätigkeit als Gutachter, verfügt Dr. med. C.________ doch über sämtliche der in Art. 7m Abs. 1 ATSV genannten Voraussetzungen samt dem gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ab 1. Januar 2027 (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2021) verlangten Zertifikat des Vereins Versicherungsmedizin Schweiz (Swiss Insurance Medicine, SIM).”
Übergangsregelung: Gemäss der einschlägigen Übergangsbestimmung ist das SIM‑Zertifikat bis spätestens 31. Dezember 2026 (Fristende; entsprechend 1. Januar 2027) zu erwerben. Das Fehlen der SIM‑Zertifizierung für Gutachten, die vor Ablauf dieser Frist erstellt wurden, begründet nach den zitierten Entscheiden keinen formellen Mangel und stellt die fachliche Qualifikation der Sachverständigen nicht automatisch in Frage.
“ch [consulté le 31 août 2023]) que la Dre C.________ est depuis l’année 2000 titulaire de deux spécialités FMH: l’une en médecine physique et réadaptation; l’autre en rhumatologie; que l’on peut dès lors partir du principe qu’elle dispose de toutes les qualités, qualifications et de l’expérience requises pour mener à bien l’expertise; que, cela étant, l’instruction complémentaire effectuée par le délégué à l’instruction a permis d’établir que la Dre C.________ ne disposait pas d’une certification SIM; que, toutefois, en vertu du droit transitoire applicable à l’art. 7m al. 2 OPGA, et comme l’a relevé E.________ dans son courriel du 5 septembre 2023, la Dre C.________ fait exception (jusqu’au 1er janvier 2027) à l’exigence d’une certification SIM généralement requise pour les experts spécialistes en rhumatologie; que, ainsi, elle satisfait quand même aux exigences professionnelles réglementaires applicables aux experts; que, partant, le second motif de récusation de l’experte désignée, tiré de l’art. 7m al. 2 OPGA cité plus haut, doit être également rejeté, pour autant qu’il soit recevable à ce stade de la procédure; que, la cause étant suffisamment instruite, la requête d’audition des Drs C.________, D.________ et F.________ est rejetée; que, compte tenu de tout ce qui précède, le recours du 17 février 2023 doit être rejeté et la décision incidente du 17 janvier 2023 confirmée; que, partant, la nouvelle expertise rhumatologique et psychiatrique à E.________ est maintenue et la désignation des experts C.________ et D.________ est confirmée; que, en définitive, la Cour peine à saisir le but de la démarche, procédurière et dogmatique confinant à la témérité, du recourant qui, dans une précédente procédure incidente (605 2022 91), avait déjà contesté, sans succès, le principe même de la mise en œuvre d’une nouvelle expertise; que, la procédure étant onéreuse en matière d'assurance-invalidité (cf. art. 69 al. 1bis LAI), les frais de justice sont fixés à CHF 400.- et mis à la charge du recourant qui succombe; qu’ils seront compensés par l'avance de frais, du même montant, versée par celui-ci; qu’il n’est pas alloué de dépens; (dispositif en page suivante) la Cour arrête : I.”
“S. 1) in Kraft getreten. Diese Bestimmung ist somit schon aufgrund der intertemporalrechtlichen Grundregel, wonach in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. E. 2.1 hiervor), vorliegend nicht anwendbar. Mit Blick auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2021 zu Art. 7m Abs. 2 ATSV, wonach das SIM-Zertifikat von den Sachverständigen innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Änderung (und damit bis spätestens 31. Dezember 2026) erworben werden muss, kann der Umstand, dass drei der vier Gutachter im Zeitpunkt der Begutachtung 2021 noch über kein solches Zertifikat verfügten, entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (Beschwerde Rz. 16) nicht als formeller Mangel und Systemfehler der Gutachterstelle bezeichnet werden und ist auch in keiner Weise geeignet, die fachliche Qualifikation der Gutachter infrage zu stellen.”
Die Voraussetzungen richten sich nach Art. 50b KVV. Gemäss der zitierten Quelle gehört dazu unter anderem eine kantonale Berufsausübungsbewilligung.
“Diese Qualifikationen entsprechenden denn auch mehrheitlich der im vorliegend massgebenden Verfügungszeitpunkt noch nicht in kraftgetretene Verordnungsbestimmung von Art. 7m Abs. 3 ATSV (SR 830.11), wonach neuropsychologische Sachverständige die Anforderungen nach Art. 50b KVV (SR 832.102) erfüllen müssen. Gemäss dieser Verordnungsbestimmung werden eine kantonale Berufsausübungsbewiligung (Bst.”
Sofern nach Art. 7m Abs. 2 ATSV ein SIM‑Zertifikat erforderlich ist, ist dieses innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. November 2021 zu erwerben; die Quelle nennt hierzu ausdrücklich den Stichtag 1. Januar 2027. Die im Gesetz genannten Ausnahmen (Chefärztinnen und Chefärzte sowie leitende Ärztinnen und Ärzte in Universitätskliniken) bleiben unberührt.
“44 Abs. 1 ATSG erstellen, wenn sie: a. über einen Weiterbildungstitel nach Art. 2 Abs. 1 lit. b und c der Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 2007 (MedBV; SR 811.112.0) verfügen; b. im Register nach Art. 51 Abs. 1 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG; SR 811.11) eingetragen sind; c. eine gültige Berufsausübungsbewilligung besitzen oder ihre Meldepflicht erfüllt haben, sofern dies nach Art. 34 oder 35 MedBG notwendig ist; und d. über mindestens fünf Jahre klinische Erfahrung verfügen. Fachärztinnen und Fachärzte der allgemeinen inneren Medizin, der Psychiatrie und Psychotherapie, der Neurologie, der Rheumatologie, der Orthopädie, der orthopädischen Chirurgie und der Traumatologie des Bewegungsapparates müssen über das Zertifikat des Vereins Versicherungsmedizin Schweiz (Swiss Insurance Medicine, SIM) verfügen. Ausgenommen sind Chefärztinnen und Chefärzte sowie leitende Ärztinnen und Ärzte in Universitätskliniken (Art. 7m Abs. 2 ATSV). Sofern ein Zertifikat der SIM nach Art. 7m Abs. 2 ATSV erforderlich ist, muss dieses innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. November 2021 (mithin per 1. Januar 2027) erworben werden.”
Ein Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH mit SIM‑Zertifikat kann — auch ohne besondere operative Spezialisierung auf die Schulter — die Schulterbeschwerden in traumatologischer Hinsicht beweistauglich beurteilen. Eine operative Spezialisierung auf bestimmte Gelenke schliesst nicht aus, dass der Arzt über das erforderliche fachliche (theoretische) Wissen zur Beurteilung anderer Gelenke verfügt.
“Aus dem vom Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung eingereichten Artikel der Schweizerischen Ärztezeitung (Ausgabe 2017/0102) geht hervor, dass Dr. I____ sich operativ in der Hauptsache auf die Behandlung von Hüft- und Kniegelenke spezialisiert hatte (Gerichtsakte 13). Mit dem Beschwerdeführer ist einig zu gehen, dass der Beizug eines ausgewiesenen Schulterspezialisten wünschenswert gewesen wäre. Dennoch vermag die Tatsache, dass Dr. I____ das Gutachten erstellt hat, den Beweiswert der Expertise nicht in Frage zu stellen. Auch wenn es sich bei Dr. I____ nicht um einen ausgewiesenen Schulterspezialisten handelt, ist er als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH und zertifizierter Gutachter SIM gleichwohl in der Lage, die Schulterbeschwerden in traumatologischer Hinsicht zu beurteilen. So verfügt Dr. I____ im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über eine hinreichende fachliche Qualifikation zur Erstellung eines beweistauglichen Gutachtens (vgl. BGE 137 V 210, E. 3.3.2 und Art. 7m Abs. 2 ATSV). Zudem wird aus der Berufsbiographie von Dr. I____ ersichtlich (vgl. www.doctorfmh.ch), dass er eine langjährige und umfassende Erfahrung im orthopädischen Fachgebiet aufweist. Es ist nachvollziehbar und sinnvoll, wenn sich ein Chirurg operativ auf bestimmte Gelenke spezialisiert. Dies bedeutet indes nicht, dass er nicht über das erforderliche (theoretische) Fachwissen verfügt, um andere Gelenke wie vorliegend die Schulter und die in diesem Zusammenhang stehenden (unfallbedingten) Beschwerden beurteilen zu können. Anzufügen bleibt, dass der berufliche Werdegang des vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Gutachters Dr. J____ nahe legt, dass er sich ebenfalls nicht im Besonderen auf Schulterpathologien spezialisiert hat. Vielmehr ist seiner Berufsbiographie zu entnehmen, dass er sich in der Hauptsache mit den unteren Extremitäten beschäftigt ([...]). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ist es unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. J____ als Gutachter besser geeignet gewesen wäre als Dr.”
Das Fehlen eines akademischen oder fachärztlichen Titels schmälert die Beweiskraft eines Gutachtens nicht automatisch; es muss substantiiert dargetan werden, inwiefern dadurch die nach Art. 7m ATSV vorausgesetzte fachliche Eignung fehlt.
“Die Rüge des Beschwerdeführers (Urk. 1 Ziff. 6.21.1), der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, H.___, verfüge nicht über den von der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 24. August 2022 erwähnten Doktortitel, schmälert die Beweiskraft seines Teilgutachtens nicht. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert, inwiefern es dem Facharzt deshalb an der vorausgesetzten fachlichen Eignung als Experte fehlen sollte (vgl. Art. 7m ATSV; ergänzend Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 4.3).”
Gemäss Übergangsbestimmung muss das SIM‑Zertifikat innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten erworben werden; eine Pflicht zum Vorliegen des Zertifikats besteht damit erst ab 1.1.2027. Das Fehlen des SIM‑Zertifikats vor Ablauf dieser Frist stellt keinen formellen Mangel dar und begründet nicht von vornherein Zweifel an der fachlichen Befähigung, soweit die übrigen gesetzlich verlangten Voraussetzungen (z. B. fachärztliche Befähigung, Eintrag im Medizinalberuferegister, Berufsausübungsbewilligung) vorliegen.
“und S. 6 f. Ziff. 3.2). Diesen kann nicht gefolgt werden. Der Rechtsvertreter stellt in offensichtlicher Verkennung bzw. Missdeutung der entscheidenden rechtlichen Vorgaben in Art. 7m ATSV (E. 3.3.2 hiervor) mit einem suggestiven Vortrag die Kompetenz der Gutachter in Frage, ohne hierfür jedoch den Beweis zu erbringen oder seine Behauptungen auch nur ansatzweise zu plausibilisieren. Für alle vorgesehenen Gutachter gilt, dass sie seit deutlich mehr als zehn Jahren (Art. 7m Abs. 1 lit. d ATSV) über die fachärztliche Befähigung (art. 7m Abs. 1 lit. a ATSV) verfügen und im Medizinalberuferegister eingetragen sind (Art. 7m Abs. 1 lit. b ATSV; www.medregom.admin.ch). Sie sind für die mit ihrer Befähigung übereinstimmenden Fachgebieten für die Begutachtung vorgesehen. Eine SIM-Zertifizierung (Art. 7m Abs. 2 ATSV) wird erst ab 2027 zwingend sein (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2021), weshalb deren Fehlen (Beschwerdeergänzung S. 5 Ziff. 2) derzeit von vornherein kein Grund darstellt, die fachliche Befähigung der Gutachterinnen und Gutachter auf formaler Ebene in Frage zu stellen. Schliesslich verfügen alle vorgesehenen Gutachter über eine Berufsausübungsbewilligung in der Schweiz (www.medregom.admin.ch). Dass die Gutachter der MEDAS auf Mandatsebene arbeiten (Beschwerdeergänzung S. 5 Ziff. 3.1.2), begründet zudem keine Befangenheit. Wenn der Rechtsvertreter schliesslich bemängelt, dass nicht jede Untersuchung am Sitz der Gutachterstelle in Zug erfolgt (Beschwerdeergänzung S. 5 Ziff. 3.1.3), verkennt er, dass dies in keiner Weise Bedingung ist. Vielmehr war in der (inzwischen jedoch abgesetzten) Terminbekanntgabe vorgesehen, dass die Gutachten an verschiedenen Tagen erfolgen und der Beschwerdeführer hierfür jeweils pro Tag nur an einen Ort für eine Begutachtung reisen muss (AB 233/3).”
“S. 1) in Kraft getreten. Diese Bestimmung ist somit schon aufgrund der intertemporalrechtlichen Grundregel, wonach in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. E. 2.1 hiervor), vorliegend nicht anwendbar. Mit Blick auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2021 zu Art. 7m Abs. 2 ATSV, wonach das SIM-Zertifikat von den Sachverständigen innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Änderung (und damit bis spätestens 31. Dezember 2026) erworben werden muss, kann der Umstand, dass drei der vier Gutachter im Zeitpunkt der Begutachtung 2021 noch über kein solches Zertifikat verfügten, entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (Beschwerde Rz. 16) nicht als formeller Mangel und Systemfehler der Gutachterstelle bezeichnet werden und ist auch in keiner Weise geeignet, die fachliche Qualifikation der Gutachter infrage zu stellen.”
“Vorab zu prüfen ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der A.___-Gutachter B.___ fachlich nicht hinreichend qualifiziert sei. Fest steht, dass B.___ im Jahr 2015 im Kanton Bern eine Berufsausübungsbewilligung ausgestellt wurde. Seit 1999 besitzt er einen in Deutschland erworbenen Facharzttitel in Orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher in der Schweiz am 29. April 2014 anerkannt wurde (vgl. www.medregom.admin.ch). Damit verfügte B.___ grundsätzlich über die erforderliche fachliche Qualifikation zur Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_669/2018 vom 18. April 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dass er nicht als zertifizierter medizinischer Gutachter im SIM-Verzeichnis aufgeführt ist (vgl. https://www.swiss-insurance-medicine.ch/ d e/zertifizierte-fachpersonen/suche-fachpersonen-sim ), ist nicht von Bedeutung. Art. 7m Abs. 2 ATSV, wonach unter anderem Fachärztinnen und Fachärzte der orthopädischen Chirurgie und der Traumatologie des Bewegungsapparates über das Zertifikat des Vereins Versicherungsmedizin Schweiz verfügen müssen, ist erst seit dem 1. Januar 2022 in Kraft. Im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung am 1. Oktober 2021 fand diese Bestimmung noch keine Anwendung. Hinzu kommt, dass die betroffenen Fachärztinnen und Fachärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform per 1. Januar 2022 noch nicht im Besitz des Zertifikats sind, eine Frist von fünf Jahren haben, um dieses zu erwerben (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2021 ATSV). Ein Nachweis regelmässiger Fortbildung wird ferner nicht vorausgesetzt. Der Einwand hinsichtlich der mangelnden fachlichen Qualifikation von B.___ erweist sich daher als unbegründet. Ergänzend ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin - nachdem sie sich in einem Einigungsverfahren für die A.___ als Gutachterstelle entschieden hatte (vgl. Urk. 8/143 - Urk.”
Das Fehlen eines akademischen Titels entzieht einem Gutachter nicht automatisch die Eignung im Sinne von Art. 7m ATSV. Es muss substanziiert dargelegt werden, inwiefern dadurch die vorausgesetzte fachliche Eignung fehlt.
“Die Rüge des Beschwerdeführers (Urk. 1 Ziff. 6.21.1), der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, H.___, verfüge nicht über den von der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 24. August 2022 erwähnten Doktortitel, schmälert die Beweiskraft seines Teilgutachtens nicht. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert, inwiefern es dem Facharzt deshalb an der vorausgesetzten fachlichen Eignung als Experte fehlen sollte (vgl. Art. 7m ATSV; ergänzend Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 4.3).”
Nach der zitierten Entscheidung greift die in Art. 7m Abs. 1a ATSV vorgesehene fünfjährige Übergangsfrist nach dem Umkehrschluss nicht für die Fachdisziplin der Medizinischen Onkologie.
“Titeln überhaupt noch (zur Begutachtung) berechtigt sei, ist zu bemerken, dass es sich beim Gutachten vom 6. Oktober 2021 (act. II 53.1) um ein altrechtliches handelt. Dass Dr. med. K.________ nicht über einen in der Schweiz anerkannten spezifischen Facharzttitel für Medizinische Onkologie verfügt und damit die seit 1. Januar 2022 massgebenden Anforderungen nach Art. 7m Abs. 1a der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) nur für die Allgemeine Innere Medizin bzw. Hämatologie erfüllt, ist deshalb irrelevant (vgl. für im Ausland erworbene Qualifikationen: SVR 2020 IV Nr. 64 S. 224). Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin bezüglich der SIM-Zertifizierung richtigerweise auf die fünfjährige Übergangsfrist hingewiesen (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 6), wobei diese auch neurechtlich nicht für die Fachdisziplin der Medizinischen Onkologie (welche ein Teilgebiet der Inneren Medizin darstellt [vgl. etwa Florian Lordick, in Girndt/Michl {Hrsg.}, Innere Medizin hoch2, 1. Aufl. 2022, S. 247]) erforderlich wäre (vgl. Art. 7m Abs. 2 ATSV [Umkehrschluss]).”
Die Änderung sieht eine Übergangsfrist vor: Falls nach Art. 7m Abs. 2 ATSV eine SIM‑Zertifizierung erforderlich ist, muss diese innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 3. November 2021 erworben werden (d. h. bis spätestens Ende 2026). Vor Ablauf dieser Frist ist das Zertifikat nicht erforderlich.
“6); que, dans sa jurisprudence récente, le Tribunal fédéral rappelle cette présomption: "l'appartenance à un même centre d'expertise, qui n'implique normalement pas une présence régulière dans les mêmes locaux, n'est pas de nature à favoriser des liens plus étroits que ceux pouvant exister entre des spécialistes qui se croisent à l'occasion hors de leur lieu de travail habituel" (ATF 148 V 225 consid. 5.3 et la référence à l’arrêt 8C_1058/2010 consid. 4.6 précité); que, selon l’art. 7m al. 2 de l'ordonnance du 11 septembre 2002 sur la partie générale du droit des assurances sociales (OPGA; RS 830.11), intitulé "exigences concernant les experts" et entré en vigueur le 1er janvier 2022 (modification de l’OPGA du 3 novembre 2021; RO 2021 706), les spécialistes en médecine interne générale, en psychiatrie et en psychothérapie, en neurologie, en rhumatologie, en orthopédie ou en chirurgie orthopédique et en traumatologie de l’appareil locomoteur doivent être titulaires d’une certification de l’association Médecine d’assurance suisse (Swiss Insurance Medicine, SIM); font exception les médecins-chefs et les chefs de service des hôpitaux universitaires; que cette novelle est assortie d’une disposition transitoire selon laquelle, si une certification SIM au sens de l’art. 7m al. 2 OPGA est requise, elle doit être obtenue dans les cinq ans qui suivent l’entrée en vigueur de la modification du 3 novembre 2021; que, en ce qui concerne la preuve, dans le domaine des assurances sociales, le juge fonde généralement sa décision sur les faits qui, faute d'être établis de manière irréfutable, apparaissent comme les plus vraisemblables, c'est-à-dire qui présentent un degré de vraisemblance prépondérante (arrêts TF 9C_298/2020 du 28 septembre 2020 consid. 2.2; 8C_260/2019 du 23 juin 2020 consid. 3.2; et les références citées); qu’il n'existe pas, en droit des assurances sociales, un principe selon lequel l'administration ou le juge devrait statuer, dans le doute, en faveur de l'assuré (arrêts 9C_298/2020 consid. 2.2 et 8C_260/2019 consid. 3.2 précités); en cas d'absence de preuve, c'est en principe à la partie qui voulait en déduire un droit d'en supporter les conséquences (arrêt TF 8C_693/2020 du 26 juillet 2021 consid. 4.1 et les références citées); que, en l’espèce, il ressort du dossier que le Dr F.”
“Geburtstag, 2010, S. 419 f. und 432; vgl. auch Erik Furrer, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, in: SZS 2019 S. 6). Diese fachliche Anforderung erfüllt der in Aussicht gestellte Dr. med. E.________ bereits seit 1996 (Eintrag gemäss dem eidgenössischen Medizinalberuferegister [www.medregom.admin.ch]). Nicht vorausgesetzt wird von der Rechtsprechung hingegen, dass ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zusätzlich über eine privatrechtliche Qualifikation in Forensischer Psychiatrie und Psychotherapie verfügt (vgl. zu den eidgenössischen und privatrechtlichen Titeln bzw. Schwerpunkten: www.siwf.ch/weiterbildung/facharzttitel-und-schwerpunkte.cfm). Seit dem Inkrafttreten der Weiterentwicklung der IV am 1. Januar 2022 setzt Art. 7m Abs. 2 ATSV überdies voraus, dass (namentlich) Fachärzte der Psychiatrie und Psychotherapie über das Zertifikat des Vereins Versicherungsmedizin Schweiz (Swiss Insurance Medicine, SIM) verfügen müssen. Über ein solches Zertifikat verfügt Dr. med. E.________ – soweit erkennbar (Datenbank der zertifizierten Fachpersonen SIM: https://my.swiss-insurance-medicine.ch/de/fachpersonen) – nicht. Weiterungen in dieser Hinsicht erübrigen sich jedoch, weil die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2021 regelt, dass, sofern ein Zertifikat der SIM nach Art. 7m Abs. 2 ATSV erforderlich ist, dieses innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. November 2021 – mithin bis spätestens Ende 2026 – erworben werden muss. Vor Ablauf dieser Übergangsfrist ist ein solches Zertifikat somit nicht erforderlich. Schliesslich ist gerichtsnotorisch, dass Dr. med. E.________ seit Jahrzehnten als Gutachter für die Beschwerdegegnerin tätig war bzw. ist (vgl. aktuell die Liste «Sachverständige für mono- und bidisziplinäre Gutachten» der Beschwerdegegnerin vom 1.”
Ein FMH-Facharzt mit SIM-Zertifikat kann auch ohne engere, auf eine Körperregion beschränkte Schwerpunktbildung für die Begutachtung ausreichend qualifiziert sein; das Fehlen einer solchen regionalen Spezialisierung beeinträchtigt nicht automatisch die Beweiskraft des Gutachtens.
“Aus dem vom Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung eingereichten Artikel der Schweizerischen Ärztezeitung (Ausgabe 2017/0102) geht hervor, dass Dr. I____ sich operativ in der Hauptsache auf die Behandlung von Hüft- und Kniegelenke spezialisiert hatte (Gerichtsakte 13). Mit dem Beschwerdeführer ist einig zu gehen, dass der Beizug eines ausgewiesenen Schulterspezialisten wünschenswert gewesen wäre. Dennoch vermag die Tatsache, dass Dr. I____ das Gutachten erstellt hat, den Beweiswert der Expertise nicht in Frage zu stellen. Auch wenn es sich bei Dr. I____ nicht um einen ausgewiesenen Schulterspezialisten handelt, ist er als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH und zertifizierter Gutachter SIM gleichwohl in der Lage, die Schulterbeschwerden in traumatologischer Hinsicht zu beurteilen. So verfügt Dr. I____ im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über eine hinreichende fachliche Qualifikation zur Erstellung eines beweistauglichen Gutachtens (vgl. BGE 137 V 210, E. 3.3.2 und Art. 7m Abs. 2 ATSV). Zudem wird aus der Berufsbiographie von Dr. I____ ersichtlich (vgl. www.doctorfmh.ch), dass er eine langjährige und umfassende Erfahrung im orthopädischen Fachgebiet aufweist. Es ist nachvollziehbar und sinnvoll, wenn sich ein Chirurg operativ auf bestimmte Gelenke spezialisiert. Dies bedeutet indes nicht, dass er nicht über das erforderliche (theoretische) Fachwissen verfügt, um andere Gelenke wie vorliegend die Schulter und die in diesem Zusammenhang stehenden (unfallbedingten) Beschwerden beurteilen zu können. Anzufügen bleibt, dass der berufliche Werdegang des vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Gutachters Dr. J____ nahe legt, dass er sich ebenfalls nicht im Besonderen auf Schulterpathologien spezialisiert hat. Vielmehr ist seiner Berufsbiographie zu entnehmen, dass er sich in der Hauptsache mit den unteren Extremitäten beschäftigt ([...]). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ist es unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. J____ als Gutachter besser geeignet gewesen wäre als Dr.”