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Das Aktenverzeichnis muss so ausgestaltet sein, dass ersichtlich wird, welche Unterlagen die Behörde als Grundlage verwendet hat, damit die betroffene Person die Einsicht nehmen und sich sachgerecht äussern oder Beweise bezeichnen kann.
“Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde gestützt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 132 V 387 E. 3.1 und 3.2). Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden) Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt (BGE 130 II 473 E. 4.1). Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSV, in der seit 1. Oktober 2019 geltenden Fassung, mit einer Übergangsfrist von drei Jahren, mithin bis 30. September 2022, betreffend Art. 8 Abs. 2 ATSV [Art. 18b Abs. 2 ATSV]). Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b; zum Ganzen: BGE 138 V 218 E. 8.1.2).”
Eine chronologische Ordnung der Akten nach Eingangsdatum genügt; hat der Anspruchsteller behauptete fehlende Unterlagen nicht belegt, ist nicht feststellbar, dass die Akten unvollständig sind. Vor diesem Hintergrund wurde Art. 8 Abs. 1 ATSV als eingehalten beurteilt.
“Damit ist sie ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 3.3.3Betreffend das am 25. Mai 2022 der Ehefrau des Beschwerdeführers anstelle seiner Rechtsvertreterin gewährte rechtliche Gehör ist auszuführen, dass die Parteien gemäss Art. 42 ATSG vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen. Eine Gehörsverletzung ist dementsprechend ebenfalls nicht zu bestätigen. 3.3.4Was die Aktenführungspflicht betrifft, vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die Akten seien unvollständig sowie nicht chronologisch geordnet. Indessen führt er an fehlenden Aktenstücken einzig sein Schreiben vom 26. Oktober 2021 auf (Urk. 1 S. 17), wobei er keinen Beleg vorweist, dass er dieses überhaupt versandt hat, sowie eine Berechnung der Taggeldhöhe ab Mai 2022 (Urk. 1 S. 20), wozu die Beschwerdegegnerin zutreffenderweise ausführt, dass sie darüber noch nicht entschieden habe und diese daher noch nicht vorliege (Urk. 13 S. 5). Da die Akten zudem chronologisch nach Eingangsdatum geordnet sind, ist Art. 8 Abs. 1 ATSV hinreichend Genüge getan und demzufolge keine Verletzung der Aktenführungspflicht festzustellen.”
Die Behörde hat die Pflicht, ein eigenes Aktendossier anzulegen, soweit dies zur ordnungsgemässen Aktenführung und damit zur Gewährleistung des Akteneinsichtsrechts der versicherten Person erforderlich ist; im geprüften Fall unterliess sie dies und holte die Akteneinsicht nicht nach.
“Die Beschwerdegegnerin hat das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht nicht grundsätzlich verneint, jedoch hat sie ihm nur ein einziges Aktenstück zukommen lassen und im Übrigen auf die Akten der SVA Zürich verwiesen. Aus ihrer E-Mail vom 14. September 2022 (Urk. 7/5) ist zu schliessen, dass sie bis zu jenem Zeitpunkt entgegen ihrer Aktenführungspflicht (vgl. dazu BGE 138 V 218 E. 8.1.2 und Art. 8 Abs. 1 ATSV), welche sie als entscheidende Behörde und Einspracheinstanz hat (vgl. BGE 132 V 387 E. 6.3), noch kein eigenes Aktendossier betreffend Prämienverbilligung für das Jahr 2020 in Sachen des Beschwerdeführers angelegt hatte; dies, obschon es durchaus noch weitere sachbezogene Unterlagen gab, wie den im vorliegenden Gerichtsverfahren eingereichten Akten zu entnehmen ist (Urk. 2/1-8, Art. 7/1-13). Zu denken ist auch etwa an einen Beizug der Akten der SVA Zürich, auf welche sie den Beschwerdeführer verwiesen hatte. Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person setzt eine Aktenführung der Verwaltung voraus (BGE 130 II 473 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin konnte dem Beschwerdeführer mangels weiterer Aktenführung keine weitere Akteneinsicht gewähren, machte aber auch keine Anstalten, ein solches - etwa nach Anlegen eines Aktendossiers - nachzuholen. So reagierte sie auf das erneute Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 14. September 2022 (Urk. 2/4, Urk. 2/6) und dessen Erwähnung in der Einsprache (Urk.”
Art. 8 Abs. 2 ATSV trat am 1.10.2019 in Kraft; nach Art. 18b Abs. 2 ATSV besteht eine Dreijahres-Übergangsfrist. Fehlende detaillierte Aktenverzeichnisse sind demnach bis zum 1.10.2022 nicht zu beanstanden.
“In formeller Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass nach Art. 46 ATSG für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein könnten, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen sind. Diesem Erfordernis kam die Beschwerdegegnerin hinreichend nach. Die Akten sind unterteilt in allgemeine (Urk. 11/A1-102) und in medizinische Akten (Urk. 12/M1-44). Innerhalb dieser Unterteilung sind die Akten chronologisch geordnet und nummeriert. Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sieht darüber hinaus vor, dass ein vollständiges Aktenverzeichnis zu führen ist, das klare und eindeutige Hinweise auf den Inhalt der einzelnen Unterlagen liefert. Diese Bestimmung trat indessen erst am 1. Oktober 2019 in Kraft. Es besteht für die Versicherungsträger eine Übergangsfrist von drei Jahren, um die Akten nach Artikel 8 Absatz 2 führen (Art. 18b Abs. 2 ATSV). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Rechtslage vor Inkrafttreten von Art. 8 ATSV bestand für die Versicherungsträger keine Verpflichtung zur Führung eines Aktenverzeichnisses (Urteil des Bundesgerichts 9C_788/2010 vom 3. Februar 2011 E. 3.3). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Akten kein detailliertes Aktenverzeichnis beinhalten. Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin Akten unterschlagen hätte. Die von der Beschwerdeführerin zur Untermauerung dieses Vorwurfs eingereichten Berichte von Dr. Z.___ vom 12. April 2004 (Urk. 3/4), 18. Mai 2004 (Urk. 3/3) und 7. Dezember 2004 (Urk. 3/5) enthalten die Referenznummer «…». Daraus (vgl. auch den Adressaten in Urk. 3/3 und Urk. 3/5) ergibt sich, dass sie an die damalige Winterthur Versicherung, welche als Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung für den zweiten Unfall vom 9. Januar 2004 zuständig war, gerichtet waren, denn diese wickelte den Haftpflichtfall unter der erwähnten Referenznummer ab (vgl. dazu auch Urk. 9 S. 13 und Urk. 11/A74). Dass Dr. Z.___ seine Berichte an die Haftpflichtversicherung und nicht an die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung adressierte, ergibt einen Sinn, da die Beschwerdeführerin für den zweiten Unfall bei der Beschwerdegegnerin gar nicht unfallversichert war.”
Die Akten sind nach Eingangsdatum chronologisch geordnet. Der Beschwerdeführer nennt nur zwei angeblich fehlende Unterlagen (Schreiben vom 26.10.2021 sowie eine Berechnung ab Mai 2022); für erstere fehlt ein Versandbeleg, und letztere liegt nach Angaben der Beschwerdegegnerin noch nicht vor. Vor diesem Hintergrund wird Art. 8 Abs. 1 ATSV als hinreichend erfüllt angesehen, sodass keine Verletzung der Aktenführungspflicht festgestellt wurde.
“Damit ist sie ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 3.3.3Betreffend das am 25. Mai 2022 der Ehefrau des Beschwerdeführers anstelle seiner Rechtsvertreterin gewährte rechtliche Gehör ist auszuführen, dass die Parteien gemäss Art. 42 ATSG vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen. Eine Gehörsverletzung ist dementsprechend ebenfalls nicht zu bestätigen. 3.3.4Was die Aktenführungspflicht betrifft, vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die Akten seien unvollständig sowie nicht chronologisch geordnet. Indessen führt er an fehlenden Aktenstücken einzig sein Schreiben vom 26. Oktober 2021 auf (Urk. 1 S. 17), wobei er keinen Beleg vorweist, dass er dieses überhaupt versandt hat, sowie eine Berechnung der Taggeldhöhe ab Mai 2022 (Urk. 1 S. 20), wozu die Beschwerdegegnerin zutreffenderweise ausführt, dass sie darüber noch nicht entschieden habe und diese daher noch nicht vorliege (Urk. 13 S. 5). Da die Akten zudem chronologisch nach Eingangsdatum geordnet sind, ist Art. 8 Abs. 1 ATSV hinreichend Genüge getan und demzufolge keine Verletzung der Aktenführungspflicht festzustellen.”
“Damit ist sie ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 3.3.3Betreffend das am 25. Mai 2022 der Ehefrau des Beschwerdeführers anstelle seiner Rechtsvertreterin gewährte rechtliche Gehör ist auszuführen, dass die Parteien gemäss Art. 42 ATSG vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen. Eine Gehörsverletzung ist dementsprechend ebenfalls nicht zu bestätigen. 3.3.4Was die Aktenführungspflicht betrifft, vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die Akten seien unvollständig sowie nicht chronologisch geordnet. Indessen führt er an fehlenden Aktenstücken einzig sein Schreiben vom 26. Oktober 2021 auf (Urk. 1 S. 17), wobei er keinen Beleg vorweist, dass er dieses überhaupt versandt hat, sowie eine Berechnung der Taggeldhöhe ab Mai 2022 (Urk. 1 S. 20), wozu die Beschwerdegegnerin zutreffenderweise ausführt, dass sie darüber noch nicht entschieden habe und diese daher noch nicht vorliege (Urk. 13 S. 5). Da die Akten zudem chronologisch nach Eingangsdatum geordnet sind, ist Art. 8 Abs. 1 ATSV hinreichend Genüge getan und demzufolge keine Verletzung der Aktenführungspflicht festzustellen.”
Fehlende oder unvollständig aktenkundig gewordene Unterlagen (insbesondere Gutachten) können die nach Art. 8 Abs. 1 ATSV geforderte systematische und chronologische Führung der Akten in Frage stellen und damit die Grundlage der Entscheidfindung beeinträchtigen.
“Februar 2019 wegen den Schulterbeschwerden telefonisch bei der Beschwerdegegnerin meldete, erfuhr sie, dass das Gutachten bereits seit November 2018 vorliege. Bei diesem Telefonat gab der Beschwerdeführer zu verstehen, er sei mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden, da er dort quasi als gesunder Mensch betitelt werde (Urk. 14/137). In der Folge holte der Schadenspezialist UVG der Beschwerdegegnerin am 4. Februar 2019 die IV-Akten ab 1. Januar 2018 unter expliziter Erwähnung des «Gutachterberichts vom Herbst 2018» bei der IV-Stelle ein (Urk. 12/232), diese stellte sie am 14. Februar 2019 per sedex (secure data exchange; sedex ist eine vom Bundesamts für Statistik bereitgestellte Plattform zum sicheren Datenaustausch) zu (vgl. Urk. 56/311 «Akten via Sedex verschickt am 14.02.2019»); diese zugestellten Akten sind – mit Ausnahme des Y.___ Gutachtens vom 30. Oktober 2018 und des Zusatzes vom 19. Dezember 2018 (Urk. 12/234/1-246) - nicht aktenkundig, womit die geordnete Führung der Akten durch die Beschwerdegegnerin (Art. 46 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSV) in Frage steht. Wie aus dem Aktenverzeichnis der vom Gericht aus dem Verfahren IV.2019.00449 beigezogenen IV-Akten (Urk. 56; Aktenverzeichnis vom 23. August 2019) hervorgeht, lagen den seit dem 1. Januar 2018 ergangenen IV-Akten (189 ff.) u.a. das Feststellungsblatt der Spezialabklärungen bei, aus dem der Hinweis hervorgeht, dass die IV-Stelle am 20. November 2017 Einsicht in die Strafakten genommen hatte, wonach der Beschwerdeführer mutmasslich dem Autohandel mit seinem Sohn nachgegangen sei, mutmasslich schwere Bauarbeiten ausgeführt habe, regelmässig längere Fahrstrecken mit verschiedenen Personenwagen nach Mazedonien ausgeführt habe, regelmässig Autoreparaturen in Mazedonien organisiert habe, die körperlichen Ressourcen des Beschwerdeführers weitaus besser seien, als bisher gegenüber der IV-Stelle angegeben, es während des Überwachungszeitraums zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einer Drittperson gekommen sei, und da der Beschwerdeführer seit längerer Zeit unter polizeilicher Überwachung gestanden sei, davon ausgegangen werden könne, dass rentenbegründende Einschränkungen zu keiner Zeit vorgelegen hätten.”
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