Mehrere am Rückgriff beteiligte Versicherungsträger einigen sich auf eine einzige Vertretung gegenüber dem Haftpflichtigen. Kommt keine Einigung zustande, ist die Vertretung in folgender Reihenfolge vorzunehmen:
- durch die Unfallversicherung;
- durch die Militärversicherung;
- durch die Krankenversicherung;
- durch die AHV/IV.