830.11ATSVFederal Council Ordinance01.01.2003Originalquelle
(Art. 32 ATSG)
Amts- und Verwaltungshilfe wird abgegolten, wenn:
auf Begehren des Versicherers Daten in einer Form bekannt gegeben werden müssen, die mit einem besonderen Aufwand verbunden ist; und
die Gesetzgebung zu einer Sozialversicherung dies ausdrücklich vorsieht.
In den Fällen nach Artikel 32 Absatz 3 ATSG kann die um Datenbekanntgabe ersuchte Stelle eine Gebühr erheben, wenn die Datenbekanntgabe mit einem besonderen Aufwand verbunden ist oder wenn es sich um systematische Anfragen handelt.
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