830.11ATSVFederal Council Ordinance01.01.2003Originalquelle
Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sind dazu verpflichtet, dem BSV unverzüglich zu melden:
jede wesentliche Änderung in den für die Bewilligungserteilung massgebenden Verhältnissen;
wenn gegen sie ein Strafverfahren oder ein Zivilverfahren wegen einer Persönlichkeitsverletzung nach den Artikeln 28–28b des Zivilgesetzbuchs1hängig ist, das einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit erkennen lässt und die Gewähr für eine einwandfreie Ausübung dieser Tätigkeit und den guten Ruf beeinträchtigen kann.
Die Bewilligung wird entzogen, wenn:
eine der Voraussetzungen nach Artikel 7b nicht mehr erfüllt ist;
die Meldepflicht nach Absatz 1 verletzt wird; oder
nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund deren sie hätte verweigert werden müssen, insbesondere weil die Erklärung nach Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe b wahrheitswidrig war.
Sie kann entzogen werden, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber:
gegen das Werbeverbot nach Artikel 7d Absatz 2 verstösst; oder