830.11ATSVFederal Council Ordinance01.01.2003Originalquelle
Die Akten müssen sicher, sachgemäss und vor schädlichen Einwirkungen geschützt aufbewahrt werden.
Sie müssen durch angemessene bauliche, technische und organisatorische Massnahmen vor unberechtigten Zugriffen, vor unprotokollierten Veränderungen und vor Verlust geschützt werden.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.