830.11ATSVFederal Council Ordinance01.01.2003Originalquelle
Die Akteneinsicht ist grundsätzlich unentgeltlich.
Eine Gebühr nach der Verordnung vom 10. September 19691über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren kann verlangt werden, wenn die Gewährung der Akteneinsicht mit einem besonders grossen Arbeitsaufwand verbunden ist. Vorbehalten bleibt Artikel 19 DSV2.3