Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Dezember 2014, in Kraft seit 1. Januar 2016 (AS 2015 2217;BBl 2014 4057). ↩
9 commentaries
Art. 12 Abs. 1 SERVG erfasst nach der Rechtsprechung insbesondere das politische Risiko, das Transferrisiko, höhere Gewalt und das Delkredererisiko. Die Leistung einer Entschädigung aus der Lieferantenkreditversicherung setzt voraus, dass die versicherte Forderung rechtsbeständig, fällig und frei von Einreden und Einwendungen ist.
“AGB-L; vgl. auch Art. 11 Abs. 1 SERVG). Sie erfasst das politische Risiko, das Transferrisiko, die höhere Gewalt und das Delkredererisiko (Ziff. 3.1-3.4 AGB-L; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 SERVG). Die Leistung einer Entschädigung aus der Lieferantenkreditversicherung setzt voraus, dass die versicherte Forderung rechtsbeständig, fällig und frei von Einreden und Einwendungen ist (Ziff.”
Die Versicherungsdeckung kann sowohl für Risiken, die vor der Lieferung eintreten (Fabrikationsrisiko), als auch für solche, die sich nach der Lieferung realisieren (Kreditrisiko), gewährt werden.
“sowie das Delkredererisiko, sofern gleichzeitig auch die Verlustrisiken nach Bst. a-c bei der SERV versichert werden (Bst. d). Die Versicherungsdeckung kann dabei sowohl für den Fall, dass sich die Risiken nach Art. 12 Abs. 1 SERVG vor der Lieferung (Fabrikationsrisiko) verwirklichen, als auch für den Fall, dass sie sich nach der Lieferung realisieren (Kreditrisiko), gewährt werden (Art. 12 Abs. 2 SERVG). Die Definition des im Einzelfall versicherten Fabrikations- und/oder Kreditrisikos regelt die SERV direkt im Versicherungsvertrag (Botschaft SERVG 2004, BBl 2004 5795, 5833), sofern die Versicherung in dieser Form abgeschlossen wird (vgl. Art. 15 Abs. 1 SERVG).”
Art. 12 Abs. 1 SERVG enthält einen abschliessenden Katalog versicherbarer Risiken. Er nennt insbesondere politische Risiken, Transferschwierigkeiten/Transferrisiko und Zahlungsmoratorien, höhere Gewalt sowie Risiken aus Sicherungsgarantien. In der Praxis wird zudem das Delkredererisiko im Zusammenhang mit Lieferantenkreditversicherungen als von der Versicherung erfasst bezeichnet.
“AGB-L; vgl. auch Art. 11 Abs. 1 SERVG). Die Versicherung erfasst das politische Risiko, das Transferrisiko, die höhere Gewalt und das Delkredererisiko (Ziff. 3.1-3.4 AGB-L i.V.m. VP 14-7071/4, Ziff. II/2; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 SERVG). Von der Deckung durch die Lieferantenkreditversicherung ausgeschlossen sind Verluste, die der Versicherungsnehmer wegen vertragswidrigen Verhaltens gegenüber dem Schuldner zu vertreten hat (Art. 18 Bst. b SERVG). Die Haftung der SERV aus der Lieferantenkreditversicherung beginnt bei Lieferungen mit der Versendung der Ware (Ziff.”
“Als versicherbare Risiken gelten gemäss dem abschliessenden Katalog in Art. 12 Abs. 1 SERVG (vgl. Botschaft vom 24. September 2004 zum SERVG, BBl 2004 5795, 5832 [nachfolgend: Botschaft SERVG 2004]) politische Risiken (Bst. a), Transferschwierigkeiten und Zahlungsmoratorien (Bst. b), höhere Gewalt (Bst. c), Risiken aus Sicherungsgarantien (Bst. e), unter bestimmten Voraussetzungen Fremdwährungsrisiken (Bst.”
Art. 12 Abs. 1 SERVG enthält einen abschliessenden Katalog versicherbarer Risiken: politische Risiken (Bst. a), Transferschwierigkeiten und Zahlungsmoratorien (Bst. b), höhere Gewalt (Bst. c), Risiken aus Sicherungsgarantien (Bst. e) sowie unter bestimmten Voraussetzungen Fremdwährungsrisiken.
“Als versicherbare Risiken gelten gemäss dem abschliessenden Katalog in Art. 12 Abs. 1 SERVG (vgl. Botschaft vom 24. September 2004 zum SERVG, BBl 2004 5795, 5832 [nachfolgend: Botschaft SERVG 2004]) politische Risiken (Bst. a), Transferschwierigkeiten und Zahlungsmoratorien (Bst. b), höhere Gewalt (Bst. c), Risiken aus Sicherungsgarantien (Bst. e), unter bestimmten Voraussetzungen Fremdwährungsrisiken (Bst.”
“Als versicherbare Risiken gelten gemäss dem abschliessenden Katalog in Art. 12 Abs. 1 SERVG (vgl. Botschaft vom 24. September 2004 zum SERVG, BBl 2004 5795 5832 [nachfolgend: Botschaft SERVG 2004]) politische Risiken (Bst. a), Transferschwierigkeiten und Zahlungsmoratorien (Bst. b), höhere Gewalt (Bst. c), Risiken aus Sicherungsgarantien (Bst. e), unter bestimmten Voraussetzungen Fremdwährungsrisiken (Bst.”
In der Praxis wird das Delkredererisiko von Exportgeschäften als versicherbares Risiko berücksichtigt; dies zeigt sich etwa in der Absicherung mittels Lieferantenkredit- und Fabrikationskreditversicherungen.
“Gegenstand des Verfahrens 2C_162/2023 ist eine Forderung der Bschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin in der Höhe von USD 117'508'177.38 aus der Lieferantenkreditversicherung VP 14-7071/4. Mit der Lieferantenkreditversicherung hat die Beschwerdeführerin unter anderem das Delkredererisiko ihres Exportgeschäfts abgesichert (vgl. E. 7.2.2 hiernach; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 lit. d SERVG). Gegenstand des Verfahrens 2C_160/2023 ist die Erstattung der von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Fabrikationskreditversicherung VP 14-7073/5 an das Finanzinstitut ausbezahlten Versicherungsleistung (Regress). Die Erstattungsforderung gegenüber der Beschwerdeführerin stützt die Beschwerdegegnerin auf den gesetzlichen Anspruch gemäss Art. 21a Abs. 2 SERVG (vgl. E. 8.2 hiernach) sowie auf die Bestimmungen in der "Ermächtigungs- und Verpflichtungserklärung" vom 10. April 2014 (vgl. Bst. A.b hiervor).”
Die SERV regelt die konkrete Abgrenzung des im Einzelfall versicherten Fabrikations‑ und/oder Kreditrisikos im Versicherungsvertrag.
“sowie das Delkredererisiko, sofern gleichzeitig auch die Verlustrisiken nach Bst. a-c bei der SERV versichert werden (Bst. d). Die Versicherungsdeckung kann dabei sowohl für den Fall, dass sich die Risiken nach Art. 12 Abs. 1 SERVG vor der Lieferung (Fabrikationsrisiko) verwirklichen, als auch für den Fall, dass sie sich nach der Lieferung realisieren (Kreditrisiko), gewährt werden (Art. 12 Abs. 2 SERVG). Die Definition des im Einzelfall versicherten Fabrikations- und/oder Kreditrisikos regelt die SERV direkt im Versicherungsvertrag (Botschaft SERVG 2004, BBl 2004 5795, 5833), sofern die Versicherung in dieser Form abgeschlossen wird (vgl. Art. 15 Abs. 1 SERVG).”
Die SERV legt im Versicherungsvertrag fest, welches Fabrikations‑ und/oder Kreditrisiko im Einzelfall versichert ist. Die Versicherungsdeckung kann sowohl für Risiken, die sich vor der Lieferung verwirklichen (Fabrikationsrisiko), als auch für solche, die sich nach der Lieferung verwirklichen (Kreditrisiko), gewährt werden. Sodann kann das Delkredererisiko versichert werden, wenn gleichzeitig die Verlustrisiken nach Bst. a–c gedeckt sind.
“sowie das Delkredererisiko, sofern gleichzeitig auch die Verlustrisiken nach Bst. a-c bei der SERV versichert werden (Bst. d). Die Versicherungsdeckung kann dabei sowohl für den Fall, dass sich die Risiken nach Art. 12 Abs. 1 SERVG vor der Lieferung (Fabrikationsrisiko) verwirklichen, als auch für den Fall, dass sie sich nach der Lieferung realisieren (Kreditrisiko), gewährt werden (Art. 12 Abs. 2 SERVG). Die Definition des im Einzelfall versicherten Fabrikations- und/oder Kreditrisikos regelt die SERV direkt im Versicherungsvertrag (Botschaft SERVG 2004, BBl 2004 5795, 5833), sofern die Versicherung in dieser Form abgeschlossen wird (vgl. Art. 15 Abs. 1 SERVG).”
“sowie das Delkredererisiko, sofern gleichzeitig auch die Verlustrisiken nach Bst. a-c bei der SERV versichert werden (Bst. d). Die Versicherungsdeckung kann dabei sowohl für den Fall, dass sich die Risiken nach Art. 12 Abs. 1 SERVG vor der Lieferung (Fabrikationsrisiko) verwirklichen, als auch für den Fall, dass sie sich nach der Lieferung realisieren (Kreditrisiko), gewährt werden (Art. 12 Abs. 2 SERVG). Die Definition des im Einzelfall versicherten Fabrikations- und/oder Kreditrisikos regelt die SERV direkt im Versicherungsvertrag (Botschaft SERVG 2004, BBl 2004 5795, 5833), sofern die Versicherung in dieser Form abgeschlossen wird (vgl. Art. 15 Abs. 1 SERVG).”
“sowie das Delkredererisiko, sofern gleichzeitig auch die Verlustrisiken nach Bst. a-c bei der SERV versichert werden (Bst. d). Die Versicherungsdeckung kann dabei sowohl für den Fall, dass sich die Risiken nach Art. 12 Abs. 1 SERVG vor der Lieferung (Fabrikationsrisiko) verwirklichen, als auch für den Fall, dass sie sich nach der Lieferung realisieren (Kreditrisiko), gewährt werden (Art. 12 Abs. 2 SERVG). Die Definition des im Einzelfall versicherten Fabrikations- und/oder Kreditrisikos regelt die SERV direkt im Versicherungsvertrag (Botschaft SERVG 2004, BBl 2004 5795 5833), sofern die Versicherung in dieser Form abgeschlossen wird (vgl. Art. 15 Abs. 1 SERVG).”
SERV kann im Versicherungsvertrag im Einzelfall das versicherte Fabrikations- und/oder Kreditrisiko ausdrücklich abgrenzen und definieren (vgl. Botschaft SERVG 2004; vgl. Art. 15 Abs. 1 SERVG).
“sowie das Delkredererisiko, sofern gleichzeitig auch die Verlustrisiken nach Bst. a-c bei der SERV versichert werden (Bst. d). Die Versicherungsdeckung kann dabei sowohl für den Fall, dass sich die Risiken nach Art. 12 Abs. 1 SERVG vor der Lieferung (Fabrikationsrisiko) verwirklichen, als auch für den Fall, dass sie sich nach der Lieferung realisieren (Kreditrisiko), gewährt werden (Art. 12 Abs. 2 SERVG). Die Definition des im Einzelfall versicherten Fabrikations- und/oder Kreditrisikos regelt die SERV direkt im Versicherungsvertrag (Botschaft SERVG 2004, BBl 2004 5795 5833), sofern die Versicherung in dieser Form abgeschlossen wird (vgl. Art. 15 Abs. 1 SERVG).”
Art. 12 nennt die von der SERV versicherbaren Risiken; dazu gehören in der Praxis politische Risiken, das Delkredererisiko und höhere Gewalt. Die SERV bietet ihre Versicherungen ergänzend zu privaten Kreditversicherern an und richtet ihr Angebot primär auf Exporte in politisch oder wirtschaftlich unsichere Länder aus. Bei der Einstufung von Ländern, Bestellern oder Garanten stützt sich die SERV auf die Vorgaben der OECD. Bei staatlichen Bestellern/Garanten wird das wirtschaftliche Risiko nicht getrennt mit einer Prämie verrechnet, sondern direkt dem politischen (Länderrisiko) gleichgesetzt.
“Als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes versichert die SERV Risiken von Exportaufträgen, indem sie in bestimmten Fällen Zahlungsausfälle oder Fremdwährungsrisiken deckt; versicherbare Risiken sind politische Risiken, das Delkredererisiko sowie höhere Gewalt (vgl. Art. 12 SERVG). Die SERV bietet Versicherungen in Ergänzung zu den Angeboten von privaten Kreditversicherern an (Subsidiarität; vgl. Art. 5 der Verordnung über die Schweizerische Exportrisikoversicherung vom 25. Oktober 2006 [SERV-V; SR 946.101]). Das Angebot der SERV ist daher primär auf den Export in politisch oder wirtschaftlich unsichere Länder ausgerichtet (vgl. Informationen zur SERV, abrufbar auf www.serv-ch.com > Über die SERV > FAQ, abgerufen am 22. März 2021). Die SERV stützt sich bei der Einstufung der Länder, Besteller oder Garanten auf die Vorgaben der OECD. Bei staatlichen Bestellern oder Garanten wird keine Prämie für das wirtschaftliche Risiko berechnet, sondern jenes direkt mit dem politischen Risiko, auch Länderrisiko genannt, gleichgesetzt (vgl. SERV Kompakt, Die SERV und ihr Angebot, www.serv-ch.com > Dokumente > Über die SERV, abgerufen am 22. März 2021). Verbietet die Risikolage eine Gewährung der Versicherung, ist sie ausgeschlossen (Art. 13 Abs. 2 Bst. a SERVG). Nach Art. 28 SERV-V werden Exportgeschäfte mit aussenpolitischen Auswirkungen als Versicherungen besonderer Tragweite eingestuft, über die das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zwecks frühzeitigem Einbezug des Bundesrates zu informieren ist.”
“Als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes versichert die SERV Risiken von Exportaufträgen, indem sie in bestimmten Fällen Zahlungsausfälle oder Fremdwährungsrisiken deckt; versicherbare Risiken sind politische Risiken, das Delkredererisiko sowie höhere Gewalt (vgl. Art. 12 SERVG). Die SERV bietet Versicherungen in Ergänzung zu den Angeboten von privaten Kreditversicherern an (Subsidiarität; vgl. Art. 5 der Verordnung über die Schweizerische Exportrisikoversicherung vom 25. Oktober 2006 [SERV-V; SR 946.101]). Das Angebot der SERV ist daher primär auf den Export in politisch oder wirtschaftlich unsichere Länder ausgerichtet (vgl. Informationen zur SERV, abrufbar auf www.serv-ch.com > Über die SERV > FAQ, abgerufen am 22. März 2021). Die SERV stützt sich bei der Einstufung der Länder, Besteller oder Garanten auf die Vorgaben der OECD. Bei staatlichen Bestellern oder Garanten wird keine Prämie für das wirtschaftliche Risiko berechnet, sondern jenes direkt mit dem politischen Risiko, auch Länderrisiko genannt, gleichgesetzt (vgl. SERV Kompakt, Die SERV und ihr Angebot, www.serv-ch.com > Dokumente > Über die SERV, abgerufen am 22. März 2021). Verbietet die Risikolage eine Gewährung der Versicherung, ist sie ausgeschlossen (Art. 13 Abs. 2 Bst. a SERVG). Nach Art. 28 SERV-V werden Exportgeschäfte mit aussenpolitischen Auswirkungen als Versicherungen besonderer Tragweite eingestuft, über die das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zwecks frühzeitigem Einbezug des Bundesrates zu informieren ist.”
“Als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes versichert die SERV Risiken von Exportaufträgen, indem sie in bestimmten Fällen Zahlungsausfälle oder Fremdwährungsrisiken deckt; versicherbare Risiken sind politische Risiken, das Delkredererisiko sowie höhere Gewalt (vgl. Art. 12 SERVG). Die SERV bietet Versicherungen in Ergänzung zu den Angeboten von privaten Kreditversicherern an (Subsidiarität; vgl. Art. 5 der Verordnung über die Schweizerische Exportrisikoversicherung vom 25. Oktober 2006 [SERV-V; SR 946.101]). Das Angebot der SERV ist daher primär auf den Export in politisch oder wirtschaftlich unsichere Länder ausgerichtet (vgl. Informationen zur SERV, abrufbar auf www.serv-ch.com > Über die SERV > FAQ, abgerufen am 22. März 2021). Die SERV stützt sich bei der Einstufung der Länder, Besteller oder Garanten auf die Vorgaben der OECD. Bei staatlichen Bestellern oder Garanten wird keine Prämie für das wirtschaftliche Risiko berechnet, sondern jenes direkt mit dem politischen Risiko, auch Länderrisiko genannt, gleichgesetzt (vgl. SERV Kompakt, Die SERV und ihr Angebot, www.serv-ch.com > Dokumente > Über die SERV, abgerufen am 22. März 2021). Verbietet die Risikolage eine Gewährung der Versicherung, ist sie ausgeschlossen (Art. 13 Abs. 2 Bst. a SERVG). Nach Art. 28 SERV-V werden Exportgeschäfte mit aussenpolitischen Auswirkungen als Versicherungen besonderer Tragweite eingestuft, über die das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zwecks frühzeitigem Einbezug des Bundesrates zu informieren ist.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.