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Die SERV ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 3 Abs. 1 SERVG). Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen der SERV werden als erste Instanz vom Bundesverwaltungsgericht nach Art. 35 lit. a VGG beurteilt. Das Klageverfahren richtet sich dabei nach den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsprozessrechts (insbesondere Art. 3–73 BZP; vgl. Art. 44 Abs. 1 VGG).
“Unter den Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass es sich bei der Lieferantenkreditversicherung sowie bei der Fabrikationskreditversicherung um öffentlich-rechtliche Verträge handelt, da im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse im April 2014 diese Form gesetzlich vorgeschrieben war (vgl. aArt. 15 Abs. 1 SERVG [AS 2006 1801 ff., S. 1804]; in Kraft bis 31. Dezember 2015). Erst seit dem 1. Januar 2016 gewährt die SERV die Versicherung in der Regel durch Verfügung (vgl. Art. 15 Abs. 1 SERVG [AS 2015 2217 ff., S. 2218]). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 35 lit. a VGG (SR 173.32) auf Klage als erste Instanz Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von Art. 33 lit. h VGG. Die Beschwerdegegnerin ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 3 Abs. 1 SERVG). Das Klageverfahren richtet sich nach den Art. 3-73 BZP und Art. 79-85 BZP (vgl. Art. 44 Abs. 1 VGG), wobei das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (vgl. Art. 44 Abs. 2 VGG; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 BZP).”
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