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Ein hängiger Versicherungsfall schliesst den Abschluss weiterer Exportrisikoversicherungen nach Art. 13 SERVG nicht von vornherein aus. Nach der zitierten Rechtsprechung ist das Fehlen eines hängigen Falls keine Voraussetzung für den Versicherungsantrag; ein bestehender Fall verhindert den Antrag somit nicht automatisch. Weiterhin wurde ein geltend gemachter Anspruch auf einen «entgangenen Gewinn» als unsubstantiiert beurteilt.
“Für den Antrag auf Abschluss einer Versicherung nach dem SERVG ist es keine Voraussetzung, dass der Antragsteller keinen hängigen Versicherungsfall hat (vgl. Art. 13 SERVG). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin der Beklagten in treuwidriger Weise verunmöglicht haben sollte, einen Antrag auf Abschluss weiterer Exportrisikoversicherungen zu stellen. Abgesehen davon bleibt der Einwand, soweit er einen präsumierten "entgangenen Gewinn" betrifft, unsubstantiiert.”
Bei unsicherer Risikolage kann die SERV den Abschluss oder die Verlängerung einer Fabrikationskreditversicherung ablehnen. Eine derart zurückhaltende Verhandlungsführung kann sachlich nachvollziehbar sein, etwa wenn dadurch eine Risikoerhöhung – beispielsweise durch zusätzliche Zinsen bei einer Laufzeitverlängerung des Kredits – vermieden werden soll.
“Gemäss Art. 15 Abs. 2 SERVG besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss und folgerichtig damit auch nicht auf Verlängerung einer Fabrikationskreditversicherung. Wenn die Voraussetzungen (vgl. Art. 13 SERVG) erfüllt sind, kann die SERV eine Versicherung abschliessen, wobei eine Versicherung namentlich dann ausgeschlossen ist, wenn die Risikolage deren Gewährung verbietet (Art. 13 Abs. 2 Bst. a SERVG). Die Klägerin hatte zu jenem Zeitpunkt die Risikolage als unsicher eingestuft und ging auf Verhandlungen zur Ablösung des Kredits aus sachlich nachvollziehbaren Gründen, namentlich der Vermeidung einer Risikoerhöhung durch zusätzliche Zinsen, nicht weiter ein. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, die von der Klägerin dargelegten Gründe für die "eher distanzierte Begleitung des Vorschlags" (Plädoyer der Klägerin) seien im Nachhinein konstruiert worden und entsprächen nicht der Kommunikation in Echtzeit, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich ein entsprechender Hinweis bereits in der E-Mail der Klägerin an die Bank E._______ vom 9. Februar 2018 findet («as well as an extension of the term of the loan and respective additional interest [...]») und dass die Beklagte diesbezüglich die Klägerin auch nicht um eine formelle Entscheidung ersucht hat (vgl.”
“Gemäss Art. 15 Abs. 2 SERVG besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss und folgerichtig damit auch nicht auf Verlängerung einer Fabrikationskreditversicherung. Wenn die Voraussetzungen (vgl. Art. 13 SERVG) erfüllt sind, kann die SERV eine Versicherung abschliessen, wobei eine Versicherung namentlich dann ausgeschlossen ist, wenn die Risikolage deren Gewährung verbietet (Art. 13 Abs. 2 Bst. a SERVG). Die Klägerin hatte zu jenem Zeitpunkt die Risikolage als unsicher eingestuft und ging auf Verhandlungen zur Ablösung des Kredits aus sachlich nachvollziehbaren Gründen, namentlich der Vermeidung einer Risikoerhöhung durch zusätzliche Zinsen, nicht weiter ein. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, die von der Klägerin dargelegten Gründe für die "eher distanzierte Begleitung des Vorschlags" (Plädoyer der Klägerin) seien im Nachhinein konstruiert worden und entsprächen nicht der Kommunikation in Echtzeit, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich ein entsprechender Hinweis bereits in der E-Mail der Klägerin an die Bank E._______ vom 9. Februar 2018 findet («as well as an extension of the term of the loan and respective additional interest [...]») und dass die Beklagte diesbezüglich die Klägerin auch nicht um eine formelle Entscheidung ersucht hat (vgl.”
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