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Die SERV verfügt über einen gesetzlichen Erstattungsanspruch nach Art. 21a Abs. 2 SERVG, den sie unmittelbar geltend machen kann. Dieser Anspruch kann — auch gerichtlich — direkt geltend gemacht werden, ohne dass eine Subrogation der Kreditforderung vorausgesetzt wäre.
“Die Klägerin macht eine Erstattungsforderung im Gesamtbetrag von USD 60'667'701.15 (zuzüglich Zins zu 5 % bei unterschiedlichem Beginn des Zinsenlaufs) geltend. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Beklagte habe gegenüber dem Finanzinstitut ihre (Rückzahlungs-)Verpflichtungen aus dem Fabrikationskreditvertrag nicht vertragsgemäss erfüllt, weshalb die Klägerin gegenüber dem Finanzinstitut nach Massgabe der Fabrikationskreditversicherung VP 14-7073/5 entschädigungspflichtig geworden sei. Dass die Beklagte diese Entschädigungsleistungen samt Zinsen und Kosten der Klägerin zu erstatten habe, ergebe sich direkt, d.h. "ohne Umweg" über eine Subrogation der Kreditforderung, aus Art. 21a Abs. 2 SERVG. Sodann stütze sich die Erstattungsverpflichtung auch auf Ziff.”
“In Anbetracht des Ausgeführten ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Erstattung ihrer Versicherungsleistung aus der Fabrikationskreditversicherung gestützt auf Art. 21a Abs. 2 SERVG in Verbindung mit Ziff.”
“Die Beschwerdeführerin bestreitet weder im vorinstanzlichen noch im bundesgerichtlichen Verfahren, dass die Beschwerdegegnerin die Rückzahlung des Kredits aus dem Fabrikationskreditvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Finanzinstitut mit der Fabrikationskreditversicherung VP 14-7073/5 versicherte und gestützt darauf das Finanzinstitut entschädigte, nachdem es zu einem Zahlungsausfall gekommen war. Dass die Vorinstanz die Regelung von Art. 21a Abs. 2 SERVG als solche rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewendet hätte, ist demnach nicht umstritten. Im Sinne der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist festzuhalten (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG), dass die Vorinstanz im Lichte des Dargelegten zu Recht einen gesetzlichen Erstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 21a Abs. 2 SERVG anerkannte (vgl. E. 8.2 hiervor).”
Die vereinbarte Erklärung zum Einrede- und Einwendungsausschluss nach Art. 21a SERVG ist laut BVGer gültig. Nach Wortlaut und Begründung erfasst der Ausschluss nicht nur Einreden aus dem Fabrikationskreditvertrag (z. B. die Verrechnungseinrede), sondern kann auch Einwendungen wegen angeblichen Fehlverhaltens der Exporteurin betreffen. Solche Einwendungen sind nach der Entscheidung im Zweifel in einer separaten Rückerstattungsklage des Exporteurs gegenüber der SERV geltend zu machen.
“EVE akzeptierte Einrede- und Einwendungsausschluss sei weder unklar noch ungültig. So ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Erklärung, dass der vereinbarte Einrede- und Einwendungsausschluss die Erstattungsforderung der Klägerin betreffe ("dagegen [...]") und namentlich durch den beispielhaft erwähnten Ausschluss der Verrechnungseinrede konkretisiert werde, wobei die Verrechnungseinrede genau im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten wirksam sei. Entsprechend dem in Art. 21a SERVG vorgezeichneten Ziel diene der Ausschluss von Einreden und Einwendungen dazu, der Klägerin die Durchsetzung der Erstattungsforderung zu erleichtern (mit Verweis auf Botschaft SERVG 2014, BBl 2014 4057, 4085). Damit seien nicht nur Einreden und Einwendungen der Beklagten aus dem Fabrikationskreditvertrag ausgeschlossen, sondern auch solche wegen jeglichen behaupteten Fehlverhaltens der Klägerin. Solche Behauptungen könnten nämlich nur im Rahmen einer (separaten) Rückerstattungsklage des Exporteurs gegen die SERV vorgebracht werden, weil die in Ziff.”
“EVE akzeptierte Einrede- und Einwendungsausschluss sei weder unklar noch ungültig. So ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Erklärung, dass der vereinbarte Einrede- und Einwendungsausschluss die Erstattungsforderung der Klägerin betreffe ("dagegen [...]") und namentlich durch den beispielhaft erwähnten Ausschluss der Verrechnungseinrede konkretisiert werde, wobei die Verrechnungseinrede genau im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten wirksam sei. Entsprechend dem in Art. 21a SERVG vorgezeichneten Ziel diene der Ausschluss von Einreden und Einwendungen dazu, der Klägerin die Durchsetzung der Erstattungsforderung zu erleichtern (mit Verweis auf Botschaft SERVG 2014, BBl 2014 4057, 4085). Damit seien nicht nur Einreden und Einwendungen der Beklagten aus dem Fabrikationskreditvertrag ausgeschlossen, sondern auch solche wegen jeglichen behaupteten Fehlverhaltens der Klägerin. Solche Behauptungen könnten nämlich nur im Rahmen einer (separaten) Rückerstattungsklage des Exporteurs gegen die SERV vorgebracht werden, weil die in Ziff.”
Art. 21a Abs. 2 SERVG ist gegenüber Art. 19 Abs. 1 SERVG als lex specialis einzuordnen. Die Vorschrift begründet gegenüber der Exporteurin einen gesetzlichen, abstrakten Rückerstattungsanspruch der SERV für Entschädigungsleistungen aus Fabrikationskreditversicherungen. Der Gesetzgeber hat damit den Regress der SERV erleichtern wollen, indem die Erstattungsverpflichtung von der subrogierten Forderung entkoppelt wird.
“Art. 21a Abs. 2 SERVG verpflichtet die Exporteurin, Entschädigungen, welche die SERV gestützt auf eine Fabrikationskreditversicherung dem Finanzinstitut geleistet hat, "in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten". Aufgrund der Gesetzessystematik ist Art. 21a Abs. 2 SERVG als lex specialis gegenüber der Vorschrift von Art. 19 Abs. 1 SERVG zu betrachten, welche die Grundnorm des versicherungsrechtlichen Regresses für alle Versicherungen der SERV bildet. Danach gehen im Versicherungsfall die notleidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über (Art. 19 Abs. 1 SERVG). In dieser Konstellation tritt die SERV, soweit sie den Versicherungsnehmer entschädigt hat, mittels Legalzession in dessen Position (Subrogation) und kann im eigenen Namen dessen Ansprüche gegen einen Drittschuldner geltend machen. Demgegenüber gewährt Art. 21a Abs. 2 SERVG der SERV schon von Gesetzes wegen einen Rückerstattungsanspruch für Entschädigungsleistungen aus Fabrikationskreditversicherungen.”
“Art. 21a Abs. 2 SERVG verpflichtet die Exporteurin, Entschädigungen, welche die SERV gestützt auf eine Fabrikationskreditversicherung dem Finanzinstitut geleistet hat, "in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten". Aufgrund der Gesetzessystematik ist Art. 21a Abs. 2 SERVG als lex specialis gegenüber der Vorschrift von Art. 19 Abs. 1 SERVG zu betrachten, welche die Grundnorm des versicherungsrechtlichen Regresses für alle Versicherungen der SERV bildet. Danach gehen im Versicherungsfall die notleidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über (Art. 19 Abs. 1 SERVG). In dieser Konstellation tritt die SERV, soweit sie den Versicherungsnehmer entschädigt hat, mittels Legalzession in dessen Position (Subrogation) und kann im eigenen Namen dessen Ansprüche gegen einen Drittschuldner geltend machen. Demgegenüber gewährt Art. 21a Abs. 2 SERVG der SERV schon von Gesetzes wegen einen Rückerstattungsanspruch für Entschädigungsleistungen aus Fabrikationskreditversicherungen. Der Gesetzgeber zielte damit darauf ab, der SERV den Regress dadurch zu erleichtern, dass er die Erstattungsverpflichtung von der subrogierten Kreditforderung entkoppelte und im Sinne eines gesetzlichen, abstrakten Anspruchs verselbständigte.”
“Art. 21a Abs. 2 SERVG verpflichtet die Exporteurin, Entschädigungen, welche die SERV gestützt auf eine Fabrikationskreditversicherung dem Finanzinstitut geleistet hat, "in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten". Aufgrund der Gesetzessystematik ist Art. 21a Abs. 2 SERVG als lex specialis gegenüber der Vorschrift von Art. 19 Abs. 1 SERVG zu betrachten, welche die Grundnorm des versicherungsrechtlichen Regresses für alle Versicherungen der SERV bildet. Danach gehen im Versicherungsfall die notleidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über (Art. 19 Abs. 1 SERVG). In dieser Konstellation tritt die SERV, soweit sie den Versicherungsnehmer entschädigt hat, mittels Legalzession in dessen Position (Subrogation) und kann im eigenen Namen dessen Ansprüche gegen einen Drittschuldner geltend machen. Demgegenüber gewährt Art. 21a Abs. 2 SERVG der SERV schon von Gesetzes wegen einen Rückerstattungsanspruch für Entschädigungsleistungen aus Fabrikationskreditversicherungen.”
Einreden und Einwendungen aus dem direkten Vertragsverhältnis zwischen Exporteurin und Klägerin werden durch Art. 21a Abs. 2 SERVG nicht berührt. Die Vorschrift zielt lediglich darauf ab, Risiken im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Finanzinstitut auszuschliessen; die Exporteurin kann gegenüber der Klägerin weiterhin alle Einreden und Einwendungen geltend machen.
“EVE so verstanden, dass damit nur Einreden und Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Finanzinstitut (aus der Fabrikationskreditversicherung) ausgeschlossen worden seien. Das Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin sei indessen davon nicht betroffen, weshalb sie gegenüber der Klägerin auch alle Einreden und Einwendungen vortragen dürfe. Dieses Verständnis entspreche im Übrigen auch der in der Botschaft erläuterten Intention des Gesetzgebers (mit Verweis auf Botschaft SERVG 2014, BBl 2014 4057, 4085), wonach der Klägerin durch Art. 21a Abs. 2 SERVG einzig keine Risiken in Bezug auf die Kreditforderung des Finanzinstituts gegenüber der Beklagten, namentlich aus diesbezüglichen Einreden und Einwendungen, entstehen sollten. Eventualiter sei Ziff.”
Der gesetzliche Rückerstattungsanspruch nach Art. 21a Abs. 2 SERVG besteht unabhängig von der tatsächlichen Verwendung des Kredits sowie von Fertigungs- oder Leistungsstörungen beim Exportgeschäft. Eine behauptete nachträgliche Vertragsanpassung begründet keinen Entlastungsgrund, und sich auf Rechtsunkenntnis zu berufen vermag die Erstattungspflicht nicht zu beseitigen.
“Indessen habe sie die zwei Fabrikationskredite unbestrittenermassen ausschliesslich für die Entwicklung eines Prototyps und nicht, wie vereinbart, für die Herstellung der 40 für den Export vorgesehenen Reinigungsroboter verwendet. Eine nachträgliche Vertragsanpassung in einen "Entwicklungskredit", wie von ihr behauptet, sei nicht durch Urkunden belegt worden (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. a SERV-V, wonach die Versicherung mit der Zusendung des unterzeichneten Versicherungsvertrags an die Versicherungsnehmerin als zustandegekommen gilt). Sodann hat die Vorinstanz erwogen, dass eine solche Vertragsanpassung ohnehin rechtswidrig gewesen wäre, da die Fabrikationskreditversicherungen in Form von öffentlich-rechtlichen Verträgen abgeschlossen worden seien und solche Verträge sowie allfällige im Nachgang erfolgte Verfügungen mit den Rechtsnormen jeder Stufe übereinstimmen müssten. Zudem könne sich die Beschwerdeführerin ihrer Erstattungsverpflichtung nicht entziehen, mit der Behauptung, sie habe den Kredit anders als ursprünglich vereinbart verwendet, zumal eine an das Finanzinstitut geleistete Entschädigung nach der gesetzlichen (Art. 21a Abs. 2 SERVG) und vertraglichen Regelung (Ziff.”
“EVE) und gesetzlichen Regelung (Art. 21a Abs. 2 SERVG) der einzige Anknüpfungspunkt für die Inanspruchnahme der Beklagten. Mit andern Worten sind der Erfüllungsanspruch aus Vertrag und der gesetzliche Rückerstattungsanspruch an keine weiteren Tatsachen oder Bedingungen geknüpft und bestehen unabhängig von allfälligen Mängeln in der Herstellung oder Leistungsstörungen beim Exportgeschäft. Die Beklagte kann somit aus ihrem Vorbringen, es habe eine einvernehmliche Vertragsänderung stattgefunden, nichts zu ihren Gunsten ableiten.”
“oder hätte bei sachgemässer Sorgfalt darum wissen müssen, dass sie einer vertraglichen Erstattungspflicht unterliegt, falls die Klägerin dem Finanzinstitut Entschädigungen für Kreditausfälle ausrichten muss (vgl. E. 5.3.2 hiervor). Auch dem gesetzlichen Erstattungsanspruch von Art. 21a Abs. 2 SERVG (vgl. E. 5.3.1 hiervor) kann sich die Beklagte nicht durch ihre sinngemäss vorgetragene Rechtsunkenntnis entziehen. Das Bundesgericht hielt wiederholt am Grundsatz fest, wonach Gesetze mit der amtlichen Publikation des Textes als bekannt gelten. Mit andern Worten kann niemand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1; 127 III 357 E. 3d; Urteil des BGer 8C_399/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 4; je mit Hinweisen).”
Vertragliche Erstattungsverpflichtungen (EVE) können vom gesetzlichen Regressanspruch des Art. 21a Abs. 2 SERVG abweichen. Die Rechtsprechung zeigt etwa Formulierungen «auf erste Anforderung» als Fälligkeitsregelung sowie eine vertraglich festgelegte Verzinsung (z. B. 5% seit Zahlung). Die EVE hat Vertragscharakter; die daraus resultierenden Ansprüche sind daher vertraglicher Natur und können hinsichtlich Verzinsung und Fälligkeit anders ausgestaltet sein als der gesetzliche Anspruch.
“EVE zusätzlich einen Fälligkeitstermin für die Erstattungsverpflichtung ("auf erste Anforderung"), während Art. 21a Abs. 2 SERVG einer entsprechenden Regelung ermangelt. Andererseits sind in Ziff.”
“EVE, welche wie folgt lautet: "Wir verpflichten uns, der SERV sämtliche Zahlungen, die sie gestützt auf die Fabrikationskreditversicherung an das Finanzierungsinstitut leistet, auf erste Anforderung vollumfänglich und zuzüglich 5 Prozent Zins seit Zahlung der SERV zu erstatten. Wir können dagegen keine Einreden oder Einwendungen erheben und verzichten insbesondere auf das Recht, die Erstattungsverpflichtung mit Gegenforderungen zu verrechnen." Der EVE selbst kommt Vertragscharakter zu, weshalb die daraus abgeleiteten Ansprüche vertraglicher Natur sind. Die vertraglich vereinbarte Erstattungsverpflichtung kongruiert zwar weitgehend mit dem in Art. 21a Abs. 2 SERVG gesetzlich normierten Regressanspruch. Hinsichtlich der Verzinsungspflicht weist jedoch Ziff.”
“EVE, die wie folgt lautet: "Wir verpflichten uns, der SERV sämtliche Zahlungen, die sie gestützt auf die Fabrikationskreditversicherung an das Finanzierungsinstitut leistet, auf erste Anforderung vollumfänglich und zuzüglich 5 Prozent Zins seit Zahlung der SERV zu erstatten. Wir können dagegen keine Einreden oder Einwendungen erheben und verzichten insbesondere auf das Recht, die Erstattungsverpflichtung mit Gegenforderungen zu verrechnen." Der EVE selbst kommt Vertragscharakter zu, weshalb die daraus abgeleiteten Ansprüche vertraglicher Natur sind. Die vereinbarte Erstattungsverpflichtung ist zwar mit dem gesetzlichen Regressanspruch von Art. 21a Abs. 2 SERVG weitgehend identisch. Hinsichtlich der Verzinsungspflicht weist jedoch Ziff.”
“EVE, welche wie folgt lautet: "Wir verpflichten uns, der SERV sämtliche Zahlungen, die sie gestützt auf die Fabrikationskreditversicherung an das Finanzierungsinstitut leistet, auf erste Anforderung vollumfänglich und zuzüglich 5 Prozent Zins seit Zahlung der SERV zu erstatten. Wir können dagegen keine Einreden oder Einwendungen erheben und verzichten insbesondere auf das Recht, die Erstattungsverpflichtung mit Gegenforderungen zu verrechnen." Der EVE selbst kommt Vertragscharakter zu, weshalb die daraus abgeleiteten Ansprüche vertraglicher Natur sind. Die vertraglich vereinbarte Erstattungsverpflichtung kongruiert zwar weitgehend mit dem in Art. 21a Abs. 2 SERVG gesetzlich normierten Regressanspruch. Hinsichtlich der Verzinsungspflicht weist jedoch Ziff.”
Art. 21a Abs. 2 SERVG gewährt der SERV einen gesetzlichen Erstattungsanspruch, der als lex specialis gegenüber Art. 19 Abs. 1 SERVG zu verstehen ist. Damit verselbständigt die Vorschrift die Erstattungsverpflichtung der Exporteurin für Leistungen aus Fabrikationskreditversicherungen und löst den Regress der SERV vom Bestand und von der Einredefreiheit der subrogierten Kreditforderung; dadurch wird der Regress erleichtert.
“Zum gleichen Ergebnis gelangt man im Übrigen, wenn Art. 21a Abs. 2 SERVG als Anspruchsgrundlage für die eingeklagte Erstattungsforderung herangezogen wird. Wie gezeigt, entsprach es der Intention des Gesetzgebers, durch den gesetzlichen Erstattungsanspruch den Regress der Klägerin vom Bestand und der Einredefreiheit der subrogierten Kreditforderung loszulösen (Botschaft SERVG 2014, BBl 2014 4057, 4085; vgl. E. 3.3.1 hiervor). Soweit hier interessierend, ist jedoch nicht anzunehmen, dass mittels Art. 21a Abs. 2 SERVG - über Ziff.”
“Kein anderes Ergebnis ergibt sich, wenn Art. 21a Abs. 2 SERVG als Anspruchsgrundlage für die eingeklagte Erstattungsforderung herangezogen wird. Es entsprach dem Willen des Gesetzgebers, durch den gesetzlichen Erstattungsanspruch den Regress der Klägerin vom Bestand und der Einredefreiheit der subrogierten Kreditforderung loszulösen (Botschaft SERVG 2014, BBl 2014 4057 4085). Es ist aber nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit Art. 21a Abs. 2 SERVG - über Ziffer”
“Art. 21a Abs. 2 SERVG verpflichtet die Exporteurin, Entschädigungen, welche die SERV gestützt auf eine Fabrikationskreditversicherung dem Finanzinstitut geleistet hat, "in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten". Aufgrund der Gesetzessystematik ist Art. 21a Abs. 2 SERVG als lex specialis gegenüber der Vorschrift von Art. 19 Abs. 1 SERVG zu betrachten, welche die Grundnorm des versicherungsrechtlichen Regresses für alle Versicherungen der SERV bildet. Danach gehen im Versicherungsfall die notleidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über (Art. 19 Abs. 1 SERVG). In dieser Konstellation tritt die SERV, soweit sie den Versicherungsnehmer entschädigt hat, mittels Legalzession in dessen Position (Subrogation) und kann im eigenen Namen dessen Ansprüche gegen einen Drittschuldner geltend machen. Demgegenüber gewährt Art. 21a Abs. 2 SERVG der SERV schon von Gesetzes wegen einen Rückerstattungsanspruch für Entschädigungsleistungen aus Fabrikationskreditversicherungen. Der Gesetzgeber zielte damit darauf ab, der SERV den Regress dadurch zu erleichtern, dass er die Erstattungsverpflichtung von der subrogierten Kreditforderung entkoppelte und im Sinne eines gesetzlichen, abstrakten Anspruchs verselbständigte.”
“Zum gleichen Ergebnis gelangt man im Übrigen, wenn Art. 21a Abs. 2 SERVG als Anspruchsgrundlage für die eingeklagte Erstattungsforderung herangezogen wird. Wie gezeigt, entsprach es der Intention des Gesetzgebers, durch den gesetzlichen Erstattungsanspruch den Regress der Klägerin vom Bestand und der Einredefreiheit der subrogierten Kreditforderung loszulösen (Botschaft SERVG 2014, BBl 2014 4057, 4085; vgl. E. 3.3.1 hiervor). Soweit hier interessierend, ist jedoch nicht anzunehmen, dass mittels Art. 21a Abs. 2 SERVG - über Ziff.”
Der Anspruch hat vornehmlich die Funktion, den regressberechtigten Ausgleichsanspruch gegenüber der Exporteurin zu sichern.
“EVE in erster Linie der Sicherung des klägerischen Regresses auf die Beklagte für den Fall, dass die Klägerin - infolge Nichterfüllung des Fabrikationskreditvertrages durch die Beklagte - Leistungen gegenüber dem Finanzinstitut aus der Fabrikationskreditversicherung erbringen muss. Aufgrund dieser Sicherungsfunktion, des Wortlauts der Bestimmung, aber auch des gesetzlichen Kontexts (Art. 21a Abs. 2 SERVG) kann der Schluss gezogen werden, dass der Bestimmung von Ziff.”
“EVE in erster Linie der Sicherung des klägerischen Regresses auf die Beklagte für den Fall, dass die Klägerin - infolge Nichterfüllung des Fabrikationskreditvertrages durch die Beklagte - Leistungen gegenüber dem Finanzinstitut aus der Fabrikationskreditversicherung erbringen muss. Aufgrund dieser Sicherungsfunktion, des Wortlauts der Bestimmung, aber auch des gesetzlichen Kontexts (Art. 21a Abs. 2 SERVG) kann der Schluss gezogen werden, dass der Bestimmung von Ziff.”
Die Rechtsprechung (EVE) legt den Zinssatz mit 5 % fest und bestimmt den Beginn des Zinsenlaufs als «seit Zahlung der SERV».
“EVE hinsichtlich der Verzinsungspflicht einen gegenüber Art. 21a Abs. 2 SERVG erweiterten Regelungsgehalt auf, da darin auch der Zinssatz (5 %) und der Beginn des Zinsenlaufs ("seit Zahlung der SERV") definiert werden. Zudem enthält Ziff.”
Kosten können neben dem Zinsanspruch auch als eigenständiger Erstattungsanspruch geltend gemacht werden. Nach den zitierten Gerichtsentscheiden kommen Art. 21a Abs. 2 SERVG und separate Kostenansprüche als voneinander unabhängige, alternativ nebeneinander stehende Anspruchsgrundlagen in Betracht.
“EVE die Kosten als Teil der Erstattungspflicht, anders als bei Art. 21a Abs. 2 SERVG ("zuzüglich Zinsen und Kosten"), nicht erwähnt. Im Lichte dessen, dass beide Anspruchsgrundlagen auch unabhängig voneinander bestehen könnten, ist von alternativer Anspruchskonkurrenz auszugehen.”
Bei der Überführung der früheren Regelung in Art. 21a Abs. 2 SERVG wurde der Ausdruck „in vollem Umfang“ durch den Zusatz „zuzüglich Kosten und Zinsen“ ergänzt. Art. 21a Abs. 2 SERVG trat am 1. Januar 2016 in Kraft; die übrigen Änderungen an der Regelung sind redaktioneller Natur.
“Art. 21a Abs. 2 SERVG trat am 1. Januar 2016 in Kraft (vgl. AS 2015 2217 ff., S. 2218 und S. 2220). Im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung der Fabrikationskreditversicherung am 11. April 2014 sowie der Abgabe der Erklärung vom 10. April 2014 stand noch Art. 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die befristete Ergänzung der Versicherungsleistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (AS 2009 1175 f.; 2012 509 f.) in Kraft, dessen Regelungen zur Fabrikationskreditversicherung auf den 1. Januar 2016 in Art. 21a SERVG überführt wurden. Dabei wurde in Art. 21a Abs. 2 SERVG einzig der Ausdruck "in vollem Umfang" durch den Zusatz "zuzüglich Kosten und Zinsen" ergänzt. Die weiteren Änderungen der Regelungen waren redaktioneller Natur. Da die vorliegend massgebende Fassung VP 14-7073/5 vom 30. Januar 2017 stammt, findet Art. 21a Abs. 2 SERVG mit Bezug auf die Erstattungsforderung der Beschwerdegegnerin Anwendung.”
“Im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung der Fabrikationskreditversicherung VP 14-7073/1 vom 11. April 2014 sowie der Abgabe der EVE vom 10. April 2014 stand das Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die befristete Ergänzung der Versicherungsleistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (AS 2009 1175; AS 2012 509; nachfolgend: BG vom 20. März 2009) in Kraft, dessen Regelung zur Fabrikationskreditversicherung auf den 1. Januar 2016 in das SERVG überführt wurde (Änderungsgesetz vom 12. Dezember 2014 [AS 2015 2217]). Gegenüber der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Regelung von Art. 3 des BG vom 20. März 2009 ist im novellierten Art. 21a Abs. 2 SERVG im Zusammenhang mit der Rückerstattungspflicht einzig der Ausdruck "in vollem Umfang" durch den Zusatz "zuzüglich Kosten und Zinsen" ergänzt worden. Die weiteren Änderungen sind redaktioneller Natur. Die Versicherungspolice wurde in der Folge mehrfach geändert, letztmals am 30. Januar”
“Im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung der Fabrikationskreditversicherungen VP (...) vom 16. März 2015 und VP (...) vom 18. Juni 2015 sowie der Unterzeichnung der EVE vom 11. Februar 2015 stand das Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die befristete Ergänzung der Versicherungsleistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (AS 2009 1175; AS 2012 509; nachfolgend: BG vom 20. März 2009) in Kraft, dessen Regelung zur Fabrikationskreditversicherung auf den 1. Januar 2016 in das SERVG überführt wurde (Änderungsgesetz vom 12. Dezember 2014 [AS 2015 2217]). Gegenüber der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Regelung von Art. 3 des BG vom 20. März 2009 ist im novellierten Art. 21a Abs. 2 SERVG im Zusammenhang mit der Rückerstattungspflicht einzig der Ausdruck "in vollem Umfang" durch den Zusatz "zuzüglich Kosten und Zinsen" ergänzt worden. Die weiteren Änderungen sind redaktioneller Natur. Die beiden Versicherungspolicen VP (...) und VP (...) wurden zweimal verlängert und inhaltlich abgeändert, letztmals am 3. Juli”
Art. 21a Abs. 2 SERVG begründet einen eigenen gesetzlichen Rückerstattungsanspruch der SERV für Entschädigungsleistungen aus Fabrikationskreditversicherungen. Die Vorschrift ist als lex specialis zu Art. 19 SERVG zu verstehen: Der Gesetzgeber hat die Erstattungsverpflichtung von der subrogierten Kreditforderung entkoppelt und als gesetzlichen, abstrakten Anspruch ausgestaltet, wodurch Risiken bezüglich Bestand und Höhe der Kreditforderung (etwa aus möglichen Einreden und Einwendungen) für die SERV vermindert werden.
“Art. 21a Abs. 2 SERVG verpflichtet die Exporteurin, Entschädigungen, welche die SERV gestützt auf eine Fabrikationskreditversicherung dem Finanzinstitut geleistet hat, "in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten". Aufgrund der Gesetzessystematik ist Art. 21a Abs. 2 SERVG als lex specialis gegenüber der Vorschrift von Art. 19 Abs. 1 SERVG zu betrachten, welche die Grundnorm des versicherungsrechtlichen Regresses für alle Versicherungen der SERV bildet (vgl. Botschaft 2014, S. 4085). Laut Art. 19 Abs. 1 SERVG gehen im Versicherungsfall die notleidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über. In dieser Konstellation tritt die SERV, soweit sie die Versicherungsnehmerin entschädigt hat, mittels Legalzession in deren Position (Subrogation) und kann im eigenen Namen deren Ansprüche gegen einen Drittschuldner geltend machen. Demgegenüber gewährt Art. 21a Abs. 2 SERVG der SERV schon von Gesetzes wegen einen Rückerstattungsanspruch für Entschädigungsleistungen aus den Fabrikationskreditversicherungen. In der entsprechenden Botschaft wird dazu ausgeführt, was folgt (Botschaft 2014, S. 4085) : "Als Spezialnorm erleichtert Absatz 2 [von Art. 21a] der SERV den Regress [...], indem der Anspruch ein gesetzlicher ist; dadurch entstehen ihr keine Risiken in Bezug auf den Bestand und die Höhe der Kreditforderung des Finanzinstituts gegenüber dem Exporteur namentlich aus möglichen Einreden und Einwendungen.”
“Art. 21a Abs. 2 SERVG verpflichtet die Exporteurin, Entschädigungen, welche die SERV gestützt auf eine Fabrikationskreditversicherung dem Finanzinstitut geleistet hat, "in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten". Aufgrund der Gesetzessystematik ist Art. 21a Abs. 2 SERVG als lex specialis gegenüber der Vorschrift von Art. 19 Abs. 1 SERVG zu betrachten, welche die Grundnorm des versicherungsrechtlichen Regresses für alle Versicherungen der SERV bildet. Danach gehen im Versicherungsfall die notleidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über (Art. 19 Abs. 1 SERVG). In dieser Konstellation tritt die SERV, soweit sie den Versicherungsnehmer entschädigt hat, mittels Legalzession in dessen Position (Subrogation) und kann im eigenen Namen dessen Ansprüche gegen einen Drittschuldner geltend machen. Demgegenüber gewährt Art. 21a Abs. 2 SERVG der SERV schon von Gesetzes wegen einen Rückerstattungsanspruch für Entschädigungsleistungen aus Fabrikationskreditversicherungen. Der Gesetzgeber zielte damit darauf ab, der SERV den Regress dadurch zu erleichtern, dass er die Erstattungsverpflichtung von der subrogierten Kreditforderung entkoppelte und im Sinne eines gesetzlichen, abstrakten Anspruchs verselbständigte.”
Die Erstattungsverpflichtung nach Art. 21a Abs. 2 SERVG hat abstrakt‑garantieähnlichen Charakter. Ihre Abstraktheit ist jedoch nicht schrankenlos: Die Inanspruchnahme darf nicht in offenkundiger Missachtung der Regeln von Treu und Glauben bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgen. In solchen Fällen kann die Gegenpartei entsprechende Einreden bzw. Einwendungen geltend machen.
“EVE kommt wegen ihrer Sicherungsfunktion, des Wortlauts, aber auch wegen des gesetzlichen Kontexts (Art. 21a Abs. 2 SERVG) der Charakter eines Garantie- beziehungsweise garantieähnlichen Versprechens zu (vgl. BGE 122 III 275 E. 3a/aaa; 122 III 321 E. 4a; Markus Vischer, Garantien und verwandte Versprechen wie Gewährleistungen, indemnities und covenants in Unternehmenskaufverträgen, SJZ 109/2013, S. 325 f.). Die Abstraktheit der Garantie findet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts allerdings dort ihre Grenzen, wo die Garantie in offensichtlicher Missachtung der Regeln von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) in Anspruch genommen wird (BGE 122 III 321 E. 4a, mit Hinweisen). Insofern bleibt es der Beklagten nicht verwehrt, der Klägerin trotz ihres Einrede- und Einwendungsverzichts einen anspruchshindernden Rechtsmissbrauchstatbestand entgegenzuhalten.”
“EVE auf Einreden und Einwendungen gegen die Erstattungsverpflichtung verzichtet hat und der Anspruch gemäss Art. 21a Abs. 2 SERVG, wie in E. 3.3.1 hiervor gezeigt, von abstrakter Natur ist, gilt es vorab die Frage zu klären, ob die vorliegend sinngemäss erhobene Einwendung der treuwidrigen Herbeiführung des Versicherungsfalls (Art. 156 OR analog; Einwendung der Nichterfüllungsfiktion) sowie die geltend gemachte Verrechnung überhaupt zulässig sind.”
Nach dem BVGer regelt Art. 21a Abs. 2 SERVG den Beginn des Zinsenlaufs nicht; deshalb lässt sich dem Absatz aus sich heraus kein Zinsbeginn entnehmen.
“Indessen besteht für die ab Zahlungsdatum verlangte Verzinsung der Kostenersatzforderung keine Grundlage, da Art. 21a Abs. 2 SERVG den Beginn des Zinsenlaufs nicht regelt und Ziff.”
Die Fabrikationskreditversicherung wird vom Finanzinstitut (nicht vom Exporteur) beantragt und setzt voraus, dass der Exporteur das Finanzinstitut ausdrücklich zum Abschluss der Versicherung mit der SERV ermächtigt hat.
“1 SERVG gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. Die SERV wird gegenüber dem Finanzinstitut entschädigungspflichtig, wenn der Exporteur den Kredit nicht zurückzahlt (Botschaft SERVG 2014, BBl 2014 4057, 4070). Mit dieser zusätzlichen Deckungsart übernimmt die SERV zugunsten der Finanzinstitute Risiken, die nicht im Ausland begründet sind, sondern im Bonitätsbereich der schweizerischen Versicherungsnehmer liegen (Botschaft zum BG vom 20. März 2009, BBl 2009 1051, 1054). Die Fabrikationskreditversicherung ergänzt somit das Kreditangebot von Finanzinstituten, wenn diese dem Exporteur ohne die Deckung der SERV keinen Kredit für die Erbringung der Exportleistung gewähren würden. Dementsprechend wird die Fabrikationskreditversicherung durch das Finanzinstitut und nicht durch den Exporteur beantragt (Botschaft SERVG 2014, BBl 2014 4057, 4071), wobei Art. 2 Bst. a (i.V.m. Art. 21a Abs. 3) SERVG voraussetzt, dass der Exporteur das Finanzinstitut zum Versicherungsabschluss mit der SERV ermächtigt hat. Art. 21a Abs. 3 SERVG stellt klar, dass für die Fabrikationskreditversicherung die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts (2. Abschnitt: Art. 11-21b SERVG) anwendbar sind, wobei der Gesetzgeber damit die Anwendbarkeit der übrigen Abschnitte des SERVG nicht ausschloss (Botschaft SERVG 2014, BBl 2014 4057, 4085). Erfolgt der Versicherungsabschluss, wie vorliegend, durch öffentlichen-rechtlichen Vertrag - was nach der bis Ende 2015 geltenden Rechtslage den Regelfall darstellte (aArt. 15 Abs. 1 SERVG) -, so beurteilen sich die daraus entstehenden (vertraglichen) Ansprüche bei Fehlen entsprechender Normen des öffentlichen Rechts sinngemäss nach den Regeln des Obligationenrechts (OR; SR 220) (vgl. Urteil des BVGer B-3729/2014 vom 22. März 2018 E. 2.3 m.w.H.; Bernhard Waldmann, Der verwaltungsrechtliche Vertrag, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, 2007, S. 10).”
Art. 21a Abs. 2 SERVG begründet einen gesetzlichen Rückerstattungsanspruch der SERV für Entschädigungsleistungen aus Fabrikationskreditversicherungen. Dadurch ist der Erstattungsanspruch vom Bestand und von Einreden oder Einwendungen gegen die subrogierte Kreditforderung losgelöst; für die SERV entstehen insoweit keine Risiken in Bezug auf Bestand, Höhe oder Einredefreiheit der Kreditforderung des Finanzinstituts.
“Art. 21a Abs. 2 SERVG verpflichtet die Exporteurin, Entschädigungen, welche die SERV gestützt auf eine Fabrikationskreditversicherung dem Finanzinstitut geleistet hat, "in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten". Aufgrund der Gesetzessystematik ist Art. 21a Abs. 2 SERVG als lex specialis gegenüber der Vorschrift von Art. 19 Abs. 1 SERVG zu betrachten, welche die Grundnorm des versicherungsrechtlichen Regresses für alle Versicherungen der SERV bildet (vgl. Botschaft 2014, S. 4085). Laut Art. 19 Abs. 1 SERVG gehen im Versicherungsfall die notleidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über. In dieser Konstellation tritt die SERV, soweit sie die Versicherungsnehmerin entschädigt hat, mittels Legalzession in deren Position (Subrogation) und kann im eigenen Namen deren Ansprüche gegen einen Drittschuldner geltend machen. Demgegenüber gewährt Art. 21a Abs. 2 SERVG der SERV schon von Gesetzes wegen einen Rückerstattungsanspruch für Entschädigungsleistungen aus den Fabrikationskreditversicherungen. In der entsprechenden Botschaft wird dazu ausgeführt, was folgt (Botschaft 2014, S. 4085) : "Als Spezialnorm erleichtert Absatz 2 [von Art. 21a] der SERV den Regress [...], indem der Anspruch ein gesetzlicher ist; dadurch entstehen ihr keine Risiken in Bezug auf den Bestand und die Höhe der Kreditforderung des Finanzinstituts gegenüber dem Exporteur namentlich aus möglichen Einreden und Einwendungen."”
“Art. 21a Abs. 2 SERVG verpflichtet die Exporteurin, Entschädigungen, welche die SERV gestützt auf eine Fabrikationskreditversicherung dem Finanzinstitut geleistet hat, "in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten". Aufgrund der Gesetzessystematik ist Art. 21a Abs. 2 SERVG als lex specialis gegenüber der Vorschrift von Art. 19 Abs. 1 SERVG zu betrachten, welche die Grundnorm des versicherungsrechtlichen Regresses für alle Versicherungen der SERV bildet. Danach gehen im Versicherungsfall die notleidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über (Art. 19 Abs. 1 SERVG). In dieser Konstellation tritt die SERV, soweit sie den Versicherungsnehmer entschädigt hat, mittels Legalzession in dessen Position (Subrogation) und kann im eigenen Namen dessen Ansprüche gegen einen Drittschuldner geltend machen. Demgegenüber gewährt Art. 21a Abs. 2 SERVG der SERV schon von Gesetzes wegen einen Rückerstattungsanspruch für Entschädigungsleistungen aus Fabrikationskreditversicherungen. Der Gesetzgeber zielte damit darauf ab, der SERV den Regress dadurch zu erleichtern, dass er die Erstattungsverpflichtung von der subrogierten Kreditforderung entkoppelte und im Sinne eines gesetzlichen, abstrakten Anspruchs verselbständigte. In den Materialien findet sich dazu folgende Erläuterung (Botschaft SERVG 2014, BBl 2014 4057, 4085): "Absatz 2 hält fest, dass der Exporteur eine Entschädigungsleistung der SERV in jedem Fall vollumfänglich zu erstatten hat. Zwar würde im Schadenfall die notleidende Forderung samt Nebenrechten auch bei der Fabrikationskreditversicherung im Ausmass ihrer Zahlung auf die SERV übergehen (Art. 19 SERVG). Als Spezialnorm erleichtert Absatz 2 der SERV den Regress jedoch, indem der Anspruch ein gesetzlicher ist; dadurch entstehen ihr keine Risiken in Bezug auf den Bestand und die Höhe der Kreditforderung des Finanzinstituts gegenüber dem Exporteur namentlich aus möglichen Einreden und Einwendungen.”
“Art. 21a Abs. 2 SERVG verpflichtet die Exporteurin, Entschädigungen, welche die SERV gestützt auf eine Fabrikationskreditversicherung dem Finanzinstitut geleistet hat, "in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten". Aufgrund der Gesetzessystematik ist Art. 21a Abs. 2 SERVG als lex specialis gegenüber der Vorschrift von Art. 19 Abs. 1 SERVG zu betrachten, welche die Grundnorm des versicherungsrechtlichen Regresses für alle Versicherungen der SERV bildet. Danach gehen im Versicherungsfall die notleidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über (Art. 19 Abs. 1 SERVG). In dieser Konstellation tritt die SERV, soweit sie den Versicherungsnehmer entschädigt hat, mittels Legalzession in dessen Position (Subrogation) und kann im eigenen Namen dessen Ansprüche gegen einen Drittschuldner geltend machen. Demgegenüber gewährt Art. 21a Abs. 2 SERVG der SERV schon von Gesetzes wegen einen Rückerstattungsanspruch für Entschädigungsleistungen aus Fabrikationskreditversicherungen. Der Gesetzgeber zielte damit darauf ab, der SERV den Regress dadurch zu erleichtern, dass er die Erstattungsverpflichtung von der subrogierten Kreditforderung entkoppelte und im Sinne eines gesetzlichen, abstrakten Anspruchs verselbständigte. In den Materialien findet sich dazu folgende Erläuterung (Botschaft SERVG 2014, BBl 2014 4057 4085): "Absatz 2 hält fest, dass der Exporteur eine Entschädigungsleistung der SERV in jedem Fall vollumfänglich zu erstatten hat. Zwar würde im Schadenfall die notleidende Forderung samt Nebenrechten auch bei der Fabrikationskreditversicherung im Ausmass ihrer Zahlung auf die SERV übergehen (Art. 19 SERVG). Als Spezialnorm erleichtert Absatz 2 der SERV den Regress jedoch, indem der Anspruch ein gesetzlicher ist; dadurch entstehen ihr keine Risiken in Bezug auf den Bestand und die Höhe der Kreditforderung des Finanzinstituts gegenüber dem Exporteur namentlich aus möglichen Einreden und Einwendungen.”
“Art. 21a Abs. 2 SERVG verpflichtet die Exporteurin, Entschädigungen, welche die SERV gestützt auf eine Fabrikationskreditversicherung dem Finanzinstitut geleistet hat, "in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten". Aufgrund der Gesetzessystematik ist Art. 21a Abs. 2 SERVG als lex specialis gegenüber der Vorschrift von Art. 19 Abs. 1 SERVG zu betrachten, welche die Grundnorm des versicherungsrechtlichen Regresses für alle Versicherungen der SERV bildet. Danach gehen im Versicherungsfall die notleidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über (Art. 19 Abs. 1 SERVG). In dieser Konstellation tritt die SERV, soweit sie den Versicherungsnehmer entschädigt hat, mittels Legalzession in dessen Position (Subrogation) und kann im eigenen Namen dessen Ansprüche gegen einen Drittschuldner geltend machen. Demgegenüber gewährt Art. 21a Abs. 2 SERVG der SERV schon von Gesetzes wegen einen Rückerstattungsanspruch für Entschädigungsleistungen aus Fabrikationskreditversicherungen. Der Gesetzgeber zielte damit darauf ab, der SERV den Regress dadurch zu erleichtern, dass er die Erstattungsverpflichtung von der subrogierten Kreditforderung entkoppelte und im Sinne eines gesetzlichen, abstrakten Anspruchs verselbständigte. In den Materialien findet sich dazu folgende Erläuterung (Botschaft SERVG 2014, BBl 2014 4057, 4085): "Absatz 2 hält fest, dass der Exporteur eine Entschädigungsleistung der SERV in jedem Fall vollumfänglich zu erstatten hat. Zwar würde im Schadenfall die notleidende Forderung samt Nebenrechten auch bei der Fabrikationskreditversicherung im Ausmass ihrer Zahlung auf die SERV übergehen (Art. 19 SERVG). Als Spezialnorm erleichtert Absatz 2 der SERV den Regress jedoch, indem der Anspruch ein gesetzlicher ist; dadurch entstehen ihr keine Risiken in Bezug auf den Bestand und die Höhe der Kreditforderung des Finanzinstituts gegenüber dem Exporteur namentlich aus möglichen Einreden und Einwendungen.”
“Zum gleichen Ergebnis gelangt man im Übrigen, wenn Art. 21a Abs. 2 SERVG als Anspruchsgrundlage für die eingeklagte Erstattungsforderung herangezogen wird. Wie gezeigt, entsprach es der Intention des Gesetzgebers, durch den gesetzlichen Erstattungsanspruch den Regress der Klägerin vom Bestand und der Einredefreiheit der subrogierten Kreditforderung loszulösen (Botschaft SERVG 2014, BBl 2014 4057, 4085; vgl. E. 3.3.1 hiervor). Soweit hier interessierend, ist jedoch nicht anzunehmen, dass mittels Art. 21a Abs. 2 SERVG - über Ziff.”
Kosten für Rechtsabklärungen, die in Zusammenhang mit der (abgetretenen) Exportforderung stehen, können einen relevanten Zusammenhang mit der Fabrikationskreditversicherung begründen, soweit die Exportforderung der Sicherung der Erstattungsforderung dient. In diesem Fall sind diese Kosten gestützt auf Art. 21a Abs. 2 SERVG erstattungspflichtig.
“EVE). Im Umfang, in dem die Klägerin das Finanzinstitut aus der Fabrikationskreditversicherung VP 14-7073/5 entschädigte, ging die Kreditforderung des Finanzinstituts gegen die Beklagte "samt Nebenrechten" auf die Klägerin über (Art. 19 Abs. 1 SERVG). Zu diesen Nebenrechten gehören laut AGB FK (Ziff. 10.1), welche die Beklagte in Ziff. 1 EVE ausdrücklich anerkannte, u.a. auch die zur Kreditforderung akzessorischen "Sicherheiten", womit vorliegend die abgetretene Exportforderung erfasst wird. Angesichts dessen, dass die Exportforderung demnach (in einem beträchtlichen Umfang) der Sicherung der streitbetroffenen Erstattungsforderung dient, stehen die Kosten für diesbezügliche Rechtsabklärungen (auch) in einem relevanten Zusammenhang zur Fabrikationskreditversicherung, weshalb die Beklagte gestützt auf Art. 21a Abs. 2 SERVG auch hierfür erstattungspflichtig ist.”
“EVE). Im Umfang, in dem die Klägerin das Finanzinstitut aus der Fabrikationskreditversicherung VP 14-7073/5 entschädigte, ging die Kreditforderung des Finanzinstituts gegen die Beklagte "samt Nebenrechten" auf die Klägerin über (Art. 19 Abs. 1 SERVG). Zu diesen Nebenrechten gehören laut AGB FK (Ziff. 10.1), welche die Beklagte in Ziff. 1 EVE ausdrücklich anerkannte, u.a. auch die zur Kreditforderung akzessorischen "Sicherheiten", womit vorliegend die abgetretene Exportforderung erfasst wird. Angesichts dessen, dass die Exportforderung demnach (in einem beträchtlichen Umfang) der Sicherung der streitbetroffenen Erstattungsforderung dient, stehen die Kosten für diesbezügliche Rechtsabklärungen (auch) in einem relevanten Zusammenhang zur Fabrikationskreditversicherung, weshalb die Beklagte gestützt auf Art. 21a Abs. 2 SERVG auch hierfür erstattungspflichtig ist.”
Die EVE kann als verwaltungsrechtlicher Vertrag eine eigenständige vertragliche Anspruchsgrundlage für Erstattungsforderungen darstellen. Daneben besteht nach Art. 21a Abs. 2 SERVG ein abstrakter gesetzlicher Rückerstattungsanspruch; vertragliche Ansprüche aus der EVE können daneben geltend gemacht werden.
“Im Streit stehen zwei Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung von Versicherungsleistungen, welche die Klägerin auf der Grundlage der (als öffentlich-rechtliche Verträge ausgestalteten) Fabrikationskreditversicherungen VP (...) und VP (...) (aArt. 15 Abs. 1 SERVG) gegenüber dem Finanzinstitut erbracht hat. Die Beklagte ist nicht Versicherungsnehmerin der Fabrikationskreditversicherungen, wurde aber über die EVE vom 11. Februar 2015 in die betreffenden Rechtsgeschäfte eingebunden. Die EVE, auf welche sich die eingeklagten Ansprüche aus Vertrag stützen und die auch Anknüpfungspunkt für die ebenfalls eingeklagten gesetzlichen Ansprüche aus Art. 21a Abs. 2 SERVG bilden, sind selbst (nicht synallagmatische) verwaltungsrechtliche Verträge, an denen mit der Klägerin eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes im Sinne von Art. 35 Bst. a VGG beteiligt ist. Gleichermassen liegt den Erstattungsforderungen aus Pfandvertrag ein verwaltungsrechtliches Vertragsverhältnis zugrunde. Eine Ausnahme gemäss Art. 36 VGG liegt nicht vor.”
“EVE als Anspruchsgrundlage herangezogen, macht die Klägerin, wie gezeigt, einen eigenen Erfüllungsanspruch aus Vertrag geltend. Beim Anspruch aus Art. 21a Abs. 2 SERVG handelt es sich um einen abstrakten Rückerstattungsanspruch, der einzig daran anknüpft, dass die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung auf der Grundlage der Fabrikationskreditversicherung geleistet hat. Aber auch ausgehend vom generellen Versicherungsregress gemäss Art. 19 Abs. 1 SERVG könnte sich die Klägerin nach der vertragsrechtlichen Regress-Systematik (wahlweise anstelle eines subrogierten Schadenersatzanspruchs wegen Nichterfüllung des Kreditvertrages zwischen dem Finanzinstitut und der Beklagten) weiterhin auch auf einen subrogierten Erfüllungsanspruch aus dem entsprechenden Kreditvertrag berufen (zum Anspruch auf specific performance: Claire Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl. 2019, Rz. 809 ff. m.w.H.).”
Soweit die Versicherte einen dem Finanzinstitut gegenüber entschädigten Zahlungsanspruch geltend macht, bleibt sie nach Art. 21a Abs. 2 SERVG zur Rückerstattung verpflichtet, auch wenn der Kredit entgegen der vertraglichen Vereinbarung (z. B. für Entwicklung statt Herstellung) verwendet worden ist. Eine nachträgliche Umdeutung oder Anpassung des Vertrags wird nicht anerkannt, wenn sie nicht durch Urkunden belegt ist; ferner kann eine solche nachträgliche Umgestaltung unzulässig sein, soweit der Vertrag öffentlich-rechtlichen Anforderungen unterliegt.
“Indessen habe sie die zwei Fabrikationskredite unbestrittenermassen ausschliesslich für die Entwicklung eines Prototyps und nicht, wie vereinbart, für die Herstellung der 40 für den Export vorgesehenen Reinigungsroboter verwendet. Eine nachträgliche Vertragsanpassung in einen "Entwicklungskredit", wie von ihr behauptet, sei nicht durch Urkunden belegt worden (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. a SERV-V, wonach die Versicherung mit der Zusendung des unterzeichneten Versicherungsvertrags an die Versicherungsnehmerin als zustandegekommen gilt). Sodann hat die Vorinstanz erwogen, dass eine solche Vertragsanpassung ohnehin rechtswidrig gewesen wäre, da die Fabrikationskreditversicherungen in Form von öffentlich-rechtlichen Verträgen abgeschlossen worden seien und solche Verträge sowie allfällige im Nachgang erfolgte Verfügungen mit den Rechtsnormen jeder Stufe übereinstimmen müssten. Zudem könne sich die Beschwerdeführerin ihrer Erstattungsverpflichtung nicht entziehen, mit der Behauptung, sie habe den Kredit anders als ursprünglich vereinbart verwendet, zumal eine an das Finanzinstitut geleistete Entschädigung nach der gesetzlichen (Art. 21a Abs. 2 SERVG) und vertraglichen Regelung (Ziff.”
In einem konkreten Verfahren machte die SERV Erstattungsansprüche auch für von ihr bezahlte Nebenkosten geltend; konkret ging es um vom Institut für Geistiges Eigentum in Rechnung gestellte Jahresgebühren für ein verpfändetes Patent, die die SERV beglichen hatte und deren Erstattung sie nach Art. 21a Abs. 2 SERVG verlangte.
“]), welches am (Datum) angemeldet und am (Datum) für ein (Titel des Patents) erteilt wurde (KB 83). Anlässlich der zweiten Verlängerung der zwei Fabrikationskreditversicherungen VP (...) und VP (...) räumte die Beklagte der Klägerin am 8. Mai 2017 ein Pfandrecht an diesem Erfindungspatent ein (KB 84). Weil die Beklagte die vom Institut für Geistiges Eigentum (IGE) in Rechnung gestellten Jahresgebühren 8-10 für das verpfändete Erfindungspatent nicht innerhalb der Zahlungsfrist bezahlte, beglich diese die Klägerin inklusive Zuschlagsgebühr (Fr. 300.- am 21. Dezember 2018, Fr. 220.- am 20. März 2020, Fr. 50.- am 24. April 2020 und Fr. 260.- am 20. November 2020). Den Aufforderungen der Klägerin, ihr diese Beträge zu erstatten, kam die Beklagte nicht nach (KB 87-89). D.c Am 26. Januar 2021 setzte die Klägerin die geltend gemachten Erstattungsforderungen sowie die zur Erhaltung des Patents bezahlten Gebühren samt Zinsen zu 5 % und Zuschlagsgebühr beim zuständigen Betreibungsamt (...) in Betreibung (KB 91). Als Forderungsgrund nannte sie Art. 21a Abs. 2 SERVG sowie die Ermächtigungs- und Verpflichtungserklärung vom 11. Februar 2019 (recte: 11. Februar 2015 [KB 13 und 55]). D.d Am 27. Januar 2021 stellte das Betreibungsamt (...) den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. (...) aus (KB 92). Anlässlich der Zustellung des Zahlungsbefehls vom 1. Februar 2021 erhob die Beklagte Rechtsvorschlag gegen die gesamte in Betreibung gesetzte Erstattungsforderung (KB 92). E. E.a Am 19. Februar 2021 erhob die Klägerin vor dem Bundesverwaltungsgericht die schuldrechtliche Anerkennungsklage und stellte folgende Rechtsbegehren: "1.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu zahlen: CHF 3'444'928.42zuzüglich Zins zu 5 % seit 22.02.2019 CHF 1'243'616.19zuzüglich Zins zu 5 % seit 22.02.2019 CHF 300.-zuzüglich Zins zu 5 % seit 21.12.2018 CHF 220.-zuzüglich Zins zu 5 % seit 20.03.2020 CHF 50.-zuzüglich Zins zu 5 % seit 24.04.2020 CHF 260.-zuzüglich Zins zu 5 % seit 20.11.2020 und die Betreibungskosten in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [.”
Die Fabrikationskreditversicherung wird demnach vom Finanzinstitut beantragt, sofern der Exporteur das Finanzinstitut hierzu ermächtigt hat. Art. 21a Abs. 3 SERVG macht für diese Deckungsart die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts (2. Abschnitt, Art. 11–21b SERVG) anwendbar. Erfolgt der Abschluss als öffentlich-rechtlicher Vertrag und fehlen einschlägige öffentlich-rechtliche Regelungen, so sind die daraus entstehenden vertraglichen Ansprüche sinngemäss nach den Regeln des Obligationenrechts zu beurteilen.
“Mit dieser zusätzlichen Deckungsart übernimmt die SERV zugunsten der Finanzinstitute Risiken, die nicht im Ausland begründet sind, sondern im Bonitätsbereich der schweizerischen Versicherungsnehmer liegen (Botschaft BG 2009, BBl 2009 1051 1054). Die Fabrikationskreditversicherung ergänzt somit das Kreditangebot von Finanzinstituten, wenn diese dem Exporteur ohne die Deckung der SERV keinen Kredit für die Erbringung der Exportleistung gewähren würden. Dementsprechend wird die Fabrikationskreditversicherung durch das Finanzinstitut und nicht durch den Exporteur beantragt (Botschaft SERVG 2014, BBl 2014 4057 4071). Dabei setzt Art. 2 Bst. a SERVG (i.V.m. Art. 21a Abs. 3 SERVG) voraus, dass der Exporteur das Finanzinstitut zum Versicherungsabschluss mit der SERV ermächtigt hat. Art. 21a Abs. 3 SERVG stellt klar, dass für die Fabrikationskreditversicherung die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts (2. Abschnitt: Art. 11-21b SERVG) anwendbar sind, wobei der Gesetzgeber damit die Anwendbarkeit der übrigen Abschnitte des SERVG nicht ausschloss (Botschaft SERVG 2014, BBl 2014 4057 4085). Erfolgt der Versicherungsabschluss, wie vorliegend, durch öffentlichen-rechtlichen Vertrag - was nach der bis Ende 2015 geltenden Rechtslage den Regelfall darstellte (aArt. 15 Abs. 1 SERVG) -, so beurteilen sich die daraus entstehenden (vertraglichen) Ansprüche bei Fehlen entsprechender Normen des öffentlichen Rechts sinngemäss nach den Regeln des Obligationenrechts (vgl. Urteil des BVGer B-3729/2014 vom 22. März 2018 E. 2.3, mit Hinweisen; Bernhard Waldmann, Der verwaltungsrechtliche Vertrag, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, 2007, S. 10).”
“1 SERVG gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. Die SERV wird gegenüber dem Finanzinstitut entschädigungspflichtig, wenn der Exporteur den Kredit nicht zurückzahlt (Botschaft SERVG 2014, BBl 2014 4057, 4070). Mit dieser zusätzlichen Deckungsart übernimmt die SERV zugunsten der Finanzinstitute Risiken, die nicht im Ausland begründet sind, sondern im Bonitätsbereich der schweizerischen Versicherungsnehmer liegen (Botschaft zum BG vom 20. März 2009, BBl 2009 1051, 1054). Die Fabrikationskreditversicherung ergänzt somit das Kreditangebot von Finanzinstituten, wenn diese dem Exporteur ohne die Deckung der SERV keinen Kredit für die Erbringung der Exportleistung gewähren würden. Dementsprechend wird die Fabrikationskreditversicherung durch das Finanzinstitut und nicht durch den Exporteur beantragt (Botschaft SERVG 2014, BBl 2014 4057, 4071), wobei Art. 2 Bst. a (i.V.m. Art. 21a Abs. 3) SERVG voraussetzt, dass der Exporteur das Finanzinstitut zum Versicherungsabschluss mit der SERV ermächtigt hat. Art. 21a Abs. 3 SERVG stellt klar, dass für die Fabrikationskreditversicherung die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts (2. Abschnitt: Art. 11-21b SERVG) anwendbar sind, wobei der Gesetzgeber damit die Anwendbarkeit der übrigen Abschnitte des SERVG nicht ausschloss (Botschaft SERVG 2014, BBl 2014 4057, 4085). Erfolgt der Versicherungsabschluss, wie vorliegend, durch öffentlichen-rechtlichen Vertrag - was nach der bis Ende 2015 geltenden Rechtslage den Regelfall darstellte (aArt. 15 Abs. 1 SERVG) -, so beurteilen sich die daraus entstehenden (vertraglichen) Ansprüche bei Fehlen entsprechender Normen des öffentlichen Rechts sinngemäss nach den Regeln des Obligationenrechts (OR; SR 220) (vgl. Urteil des BVGer B-3729/2014 vom 22. März 2018 E. 2.3 m.w.H.; Bernhard Waldmann, Der verwaltungsrechtliche Vertrag, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, 2007, S. 10).”
Nach der Praxis ist darauf zu achten, dass sich Erstattungsansprüche ausdrücklich auch auf Kosten erstrecken; von dieser ausdrücklichen Erwähnung abweichende Formulierungen können im Einzelfall relevant sein.
Die Fabrikationskreditversicherung übernimmt gegenüber dem Finanzinstitut Risiken im Bonitätsbereich der schweizerischen Exporteurin; wird der gewährte Kredit von der Exporteurin nicht zurückbezahlt, ist die SERV gegenüber dem Finanzinstitut entschädigungspflichtig, vorausgesetzt das zugrunde liegende Exportgeschäft ist von der SERV versichert.
“Die SERV versichert im Grundsatz Exportgeschäfte schweizerischer Exporteure gegen Rückstände im Zahlungseingang oder gegen andere aus Forderungen gegenüber ausländischen Schuldnern resultierende Verluste, die auf die Verwirklichung bestimmter Exportrisiken zurückzuführen sind (vgl. Art. 5 lit. b SERVG; Art. 11 Abs. 1 SERVG; Art. 13 Abs. 1 lit. a und lit. c SERVG; Botschaft vom 11. Februar 2009 zum Bundesgesetz über die befristete Ergänzung der Versicherungsleistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung [SERV], BBl 2009 1051 ff. [nachfolgend: Botschaft 2009], S. 1052 f.; vgl. auch E. 7.3.1 hiervor). Mit dem Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die befristete Ergänzung der Versicherungsleistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (AS 2009 1175 f.; 2012 509 f.) erweiterte der Gesetzgeber das Instrumentarium der SERV unter anderem um die Fabrikationskreditversicherung: Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, kann die SERV gemäss Art. 21a Abs. 1 SERVG gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. Die SERV wird gegenüber dem Finanzinstitut entschädigungspflichtig, wenn der Exporteur den Kredit nicht zurückzahlt (vgl. Botschaft vom 21. Mai 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Schweizerische Exportrisikoversicherung [Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG], BBl 2014 4057 ff. [nachfolgend: Botschaft 2014], S. 4070). Mit dieser zusätzlichen Deckungsart übernimmt die SERV zugunsten der Finanzinstitute Risiken, die nicht im Ausland begründet sind, sondern im Bonitätsbereich der schweizerischen Versicherungsnehmerin liegen (vgl. Botschaft 2009, S. 1054). Die Fabrikationskreditversicherung ergänzt somit das Kreditangebot von Finanzinstituten, wenn diese dem Exporteur ohne die Deckung der SERV keinen Kredit für die Erbringung der Exportleistung gewähren würden (vgl. Botschaft 2014, S. 4070 f.).”
“Mit dem befristeten Bundesgesetz vom 20. März 2009, dessen Regelung auf den 1. Januar 2016 in das SERVG überführt wurde, erweiterte der Gesetzgeber das Instrumentarium der SERV unter anderem um die Fabrikationskreditversicherung: Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gemäss Art. 21a Abs. 1 SERVG gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. Die SERV wird gegenüber dem Finanzinstitut entschädigungspflichtig, wenn der Exporteur den Kredit nicht zurückzahlt (Botschaft SERVG 2014, BBl 2014 4057 4070).”
Im vorliegenden Verfahren setzte die SERV eine in US‑Dollar lautende Erstattungsforderung nach Art. 21a Abs. 2 SERVG in Betreibung und rechnete die USD‑Beträge zu dem von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) publizierten Tageskurs des Datums des Betreibungsbegehrens (29. Januar 2019) in Franken um.
“Wird die in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise zugesprochen, erfolgt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in diesem Umfang. Die Forderung muss als notwendige Voraussetzung identisch sein mit derjenigen, die in Betreibung gesetzt wurde (Staehelin, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2021, Art. 79 SchKG N 10a). Die Bezeichnung der Gläubigerin und Schuldnerin auf dem Zahlungsbefehl vom 4. Februar 2019 stimmt mit den Parteien im vorliegenden Verfahren überein. Die auf dem Zahlungsbefehl aufgeführten Teilforderungen, welche von der Klägerin unbestrittenermassen zum Tageskurs der SNB vom 29. Januar 2019 (Datum des Betreibungsbegehrens) in Franken umgerechnet wurden (USD 1 = Fr. 0.9918) und bezüglich welcher als Forderungsgrund "Art. 21a Abs. 2 SERVG" sowie die "Ermächtigungs- und Verpflichtungserklärung vom 10. April 2014" angegeben wurde, stimmen mit den eingeklagten Ansprüchen überein. Dass die Klägerin in ihrer Klage die auf dem Zahlungsbefehl aufgeführten Teilforderungen Nr. 1 und Nr. 6 von Fr. 19'823'466.45 auf Fr. 19'821'811.23 respektive von Fr. 23'013'042.85 auf Fr. 22'059'839.85 reduzierte, ist für die Annahme der Forderungsidentität unbeachtlich. Was die Betreibungskosten von Fr.”
“Letzteres rechnete in der Folge mit der SERV über diese Zahlungseingänge ab und überwies ihr Teile davon. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 forderte die SERV die A.________ AG auf, ihr die gestützt auf die Fabrikationskreditversicherung VP 14-7073/5 an das Finanzinstitut ausbezahlten Leistungen von USD 61'628'159.36 (Totalbetrag von USD 63'148'154.62 abzüglich der bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Rückflüsse in der Höhe von USD 1'519'995.26) zuzüglich aufgelaufener Zinsen und Kosten umgehend zu erstatten. Die A.________ AG kam dieser Zahlungsaufforderung nicht nach und lehnte mit Schreiben vom 2. Januar 2019 jede Verantwortung für den Eintritt des Schadenfalls ab. Am 29. Januar 2019 setzte die SERV die geltend gemachte Erstattungsforderung beim Betreibungsamt Zürich 11 in Betreibung, wobei sie die in US-Dollar lautenden Forderungen zu dem von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) veröffentlichten Tageskurs (USD 1 = Fr. 0.9918) in Franken umrechnete. Als Forderungsgrund nannte sie "Art. 21a Abs. 2 SERVG" sowie die "Ermächtigungs- und Verpflichtungserklärung vom 10. April 2014". Am 4. Februar 2019 stellte das Betreibungsamt Zürich 11 den Zahlungsbefehl aus und am 6. Februar 2019 der A.________ AG zu. Die A.________ AG erhob am 13. Februar 2019 Rechtsvorschlag gegen die gesamte Erstattungsforderung. B.b.b. Am 27. Mai 2019 erhob die SERV gegen die A.________ AG (Anerkennungs-) Klage beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-2576/2019). Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die A.________ AG sei gegenüber dem Finanzinstitut ihren Verpflichtungen aus dem Fabrikationskreditvertrag nicht nachgekommen. Deshalb sei die SERV gegenüber dem Finanzinstitut nach Massgabe der Fabrikationskreditversicherung VP 14-7073/5 entschädigungspflichtig geworden. Für die ausgerichtete Versicherungsleistung sei die A.________ AG gestützt auf Art. 21a Abs. 2 SERVG sowie nach Ziff. 2.6 EVE gegenüber der SERV erstattungspflichtig. B.b.c. Mit Klageantwort vom 16. September 2019 beantragte die A.________ AG, es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.”
“Oktober 2018: USD 87'799.97; 4. Dezember 2018: USD 217'591.25; 9. Januar 2019: USD 961'083.91). B.h Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr die gestützt auf die Fabrikationskreditversicherung VP 14-7073/5 an das Finanzinstitut ausbezahlten Versicherungsleistungen im Betrag von USD 61'628'159.36 (Totalbetrag von USD 63'148'154.62 abzüglich der bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Rückflüsse in der Höhe von USD 1'519'995.25) zuzüglich aufgelaufener Zinsen und Kosten umgehend zu erstatten. Die Beklagte kam dieser Zahlungsaufforderung nicht nach und lehnte mit Schreiben vom 2. Januar 2019 jede Verantwortung für den Eintritt des Schadenfalls ab. B.i Am 29. Januar 2019 setzte die Klägerin die geltend gemachte Erstattungsforderung beim Betreibungsamt A._______ in Betreibung, wobei sie die in USD lautenden Forderungen zu dem von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) veröffentlichten Tageskurs (USD 1 = Fr. 0.9918) in Franken umrechnete. Als Forderungsgrund nannte sie "Art. 21a Abs. 2 SERVG" sowie die "Ermächtigungs- und Verpflichtungserklärung vom 10. April 2014". Am 4. Februar 2019 stellte das Betreibungsamt A._______ den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] aus und stellte ihn am 6. Februar 2019 der Beklagten zu. Die Beklagte erhob am 13. Februar 2019 Rechtsvorschlag gegen die gesamte Erstattungsforderung. C. Mit (Anerkennungs-)Klage vom 27. Mai 2019 stellt die Klägerin vor dem Bundesverwaltungsgericht folgende Rechtsbegehren: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu zahlen: USD 19'985'693.92 zuzüglich Zins zu 5 % seit 13.12.2017, USD 4'994'257.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31.01.2018, USD 4'365'715.24 zuzüglich Zins zu 5 % seit 30.04.2018, USD 4'382'009.94 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31.07.2018, USD 4'695'503.62 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31.10.2018, USD 22'242'226.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 07.12.2018, USD 1'455.09 zuzüglich Zins zu 5 % seit 22.12.2017, USD 279.84 zuzüglich Zins zu 5 % seit 06.07.2018, USD 559.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit 24.”
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