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Art. 21a Abs. 2 SERVG ist als lex specialis gegenüber Art. 19 Abs. 1 SERVG zu verstehen. Für Entschädigungsleistungen aus Fabrikationskreditversicherungen gewährt Art. 21a Abs. 2 der SERV einen gesetzlichen Rückerstattungsanspruch; dadurch wird der Regress erleichtert, indem die Erstattungsverpflichtung von der subrogierten Kreditforderung entkoppelt und als eigener gesetzlicher Anspruch verselbständigt wird.
“Art. 21a Abs. 2 SERVG verpflichtet die Exporteurin, Entschädigungen, welche die SERV gestützt auf eine Fabrikationskreditversicherung dem Finanzinstitut geleistet hat, "in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten". Aufgrund der Gesetzessystematik ist Art. 21a Abs. 2 SERVG als lex specialis gegenüber der Vorschrift von Art. 19 Abs. 1 SERVG zu betrachten, welche die Grundnorm des versicherungsrechtlichen Regresses für alle Versicherungen der SERV bildet (vgl. Botschaft 2014, S. 4085). Laut Art. 19 Abs. 1 SERVG gehen im Versicherungsfall die notleidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über. In dieser Konstellation tritt die SERV, soweit sie die Versicherungsnehmerin entschädigt hat, mittels Legalzession in deren Position (Subrogation) und kann im eigenen Namen deren Ansprüche gegen einen Drittschuldner geltend machen. Demgegenüber gewährt Art. 21a Abs. 2 SERVG der SERV schon von Gesetzes wegen einen Rückerstattungsanspruch für Entschädigungsleistungen aus den Fabrikationskreditversicherungen. In der entsprechenden Botschaft wird dazu ausgeführt, was folgt (Botschaft 2014, S. 4085) : "Als Spezialnorm erleichtert Absatz 2 [von Art. 21a] der SERV den Regress [...], indem der Anspruch ein gesetzlicher ist; dadurch entstehen ihr keine Risiken in Bezug auf den Bestand und die Höhe der Kreditforderung des Finanzinstituts gegenüber dem Exporteur namentlich aus möglichen Einreden und Einwendungen."”
“Art. 21a Abs. 2 SERVG verpflichtet die Exporteurin, Entschädigungen, welche die SERV gestützt auf eine Fabrikationskreditversicherung dem Finanzinstitut geleistet hat, "in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten". Aufgrund der Gesetzessystematik ist Art. 21a Abs. 2 SERVG als lex specialis gegenüber der Vorschrift von Art. 19 Abs. 1 SERVG zu betrachten, welche die Grundnorm des versicherungsrechtlichen Regresses für alle Versicherungen der SERV bildet. Danach gehen im Versicherungsfall die notleidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über (Art. 19 Abs. 1 SERVG). In dieser Konstellation tritt die SERV, soweit sie den Versicherungsnehmer entschädigt hat, mittels Legalzession in dessen Position (Subrogation) und kann im eigenen Namen dessen Ansprüche gegen einen Drittschuldner geltend machen. Demgegenüber gewährt Art. 21a Abs. 2 SERVG der SERV schon von Gesetzes wegen einen Rückerstattungsanspruch für Entschädigungsleistungen aus Fabrikationskreditversicherungen. Der Gesetzgeber zielte damit darauf ab, der SERV den Regress dadurch zu erleichtern, dass er die Erstattungsverpflichtung von der subrogierten Kreditforderung entkoppelte und im Sinne eines gesetzlichen, abstrakten Anspruchs verselbständigte. In den Materialien findet sich dazu folgende Erläuterung (Botschaft SERVG 2014, BBl 2014 4057, 4085): "Absatz 2 hält fest, dass der Exporteur eine Entschädigungsleistung der SERV in jedem Fall vollumfänglich zu erstatten hat.”
Nach Art. 19 Abs. 1 SERVG kann die SERV im Versicherungsfall nicht nur subrogierte Schadenersatzansprüche geltend machen, sondern sich nach der vertragsrechtlichen Regress-Systematik wahlweise auch auf einen subrogierten Erfüllungsanspruch aus dem betreffenden Kreditvertrag (specific performance) berufen.
“EVE als Anspruchsgrundlage herangezogen, macht die Klägerin, wie gezeigt, einen eigenen Erfüllungsanspruch aus Vertrag geltend. Beim Anspruch aus Art. 21a Abs. 2 SERVG handelt es sich um einen abstrakten Rückerstattungsanspruch, der einzig daran anknüpft, dass die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung auf der Grundlage der Fabrikationskreditversicherung geleistet hat. Aber auch ausgehend vom generellen Versicherungsregress gemäss Art. 19 Abs. 1 SERVG könnte sich die Klägerin nach der vertragsrechtlichen Regress-Systematik (wahlweise anstelle eines subrogierten Schadenersatzanspruchs wegen Nichterfüllung des Kreditvertrages zwischen dem Finanzinstitut und der Beklagten) weiterhin auch auf einen subrogierten Erfüllungsanspruch aus dem entsprechenden Kreditvertrag berufen (zum Anspruch auf specific performance: Claire Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl. 2019, Rz. 809 ff. m.w.H.).”
“EVE als Anspruchsgrundlage herangezogen, macht die Klägerin, wie gezeigt, einen eigenen Erfüllungsanspruch aus Vertrag geltend. Beim Anspruch aus Art. 21a Abs. 2 SERVG handelt es sich um einen abstrakten Rückerstattungsanspruch, der einzig daran anknüpft, dass die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung auf der Grundlage der Fabrikationskreditversicherung geleistet hat. Aber auch ausgehend vom generellen Versicherungsregress gemäss Art. 19 Abs. 1 SERVG könnte sich die Klägerin nach der vertragsrechtlichen Regress-Systematik (wahlweise anstelle eines subrogierten Schadenersatzanspruchs wegen Nichterfüllung des Kreditvertrages zwischen dem Finanzinstitut und der Beklagten) weiterhin auch auf einen subrogierten Erfüllungsanspruch aus dem entsprechenden Kreditvertrag berufen (zum Anspruch auf specific performance: Claire Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl. 2019, Rz. 809 ff. m.w.H.).”
Bei einem nach Art. 19 Abs. 1 SERVG subrogierten Schadenersatzanspruch kann das geltend gemachte Selbstverschulden der Begünstigten die Kausalität zwischen dem Verhalten des Anspruchsgegners und dem eingetretenen Schaden in Frage stellen und damit die Leistungspflicht der SERV berühren.
“Abgesehen von der Verrechnungserklärung fasst die Beklagte ihre Einwände gegen die eingeklagte Erstattungsforderung allesamt unter dem Titel des "Selbstverschuldens" der Klägerin zusammen, indem sie argumentiert, dadurch sei der Kausalzusammenhang zwischen ihrem eigenen Verhalten und dem beim Finanzinstitut eingetretenen Schaden unterbrochen worden. Eine derartige Kausalitätsrelation, deren Unterbrechung anspruchshindernd sein soll, kann sich allerdings nur dann als relevant erweisen, wenn angenommen wird, die Klägerin mache vorliegend einen Schadenersatzanspruch geltend, sei es einen nach Massgabe von Art. 19 Abs. 1 SERVG subrogierten Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Kreditvertrages mit dem Finanzinstitut, sei es einen eigenen haftpflichtrechtlichen Anspruch.”
Grundsätzlich geht die SERV im Versicherungsfall nach Art. 19 Abs. 1 SERVG durch Legalzession in die Position des Versicherten (Subrogation). Für Fabrikationskreditversicherungen enthält Art. 21a Abs. 2 SERVG jedoch eine eigenständige gesetzliche Rückerstattungspflicht des Exporteurs; damit kann die SERV Entschädigungsleistungen aus solchen Policen unabhängig von der subrogierten Forderung geltend machen.
“Art. 21a Abs. 2 SERVG verpflichtet die Exporteurin, Entschädigungen, welche die SERV gestützt auf eine Fabrikationskreditversicherung dem Finanzinstitut geleistet hat, "in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten". Aufgrund der Gesetzessystematik ist Art. 21a Abs. 2 SERVG als lex specialis gegenüber der Vorschrift von Art. 19 Abs. 1 SERVG zu betrachten, welche die Grundnorm des versicherungsrechtlichen Regresses für alle Versicherungen der SERV bildet. Danach gehen im Versicherungsfall die notleidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über (Art. 19 Abs. 1 SERVG). In dieser Konstellation tritt die SERV, soweit sie den Versicherungsnehmer entschädigt hat, mittels Legalzession in dessen Position (Subrogation) und kann im eigenen Namen dessen Ansprüche gegen einen Drittschuldner geltend machen. Demgegenüber gewährt Art. 21a Abs. 2 SERVG der SERV schon von Gesetzes wegen einen Rückerstattungsanspruch für Entschädigungsleistungen aus Fabrikationskreditversicherungen. Der Gesetzgeber zielte damit darauf ab, der SERV den Regress dadurch zu erleichtern, dass er die Erstattungsverpflichtung von der subrogierten Kreditforderung entkoppelte und im Sinne eines gesetzlichen, abstrakten Anspruchs verselbständigte. In den Materialien findet sich dazu folgende Erläuterung (Botschaft SERVG 2014, BBl 2014 4057, 4085): "Absatz 2 hält fest, dass der Exporteur eine Entschädigungsleistung der SERV in jedem Fall vollumfänglich zu erstatten hat.”
Soweit Ansprüche nach Art. 19 Abs. 1 SERVG geltend gemacht werden, kann die Abgrenzung zwischen einem subrogierten Schadenersatzanspruch und einem eigenen haftpflichtrechtlichen Anspruch entscheidend sein.
“Abgesehen von der Verrechnungserklärung fasst die Beklagte ihre Einwände gegen die eingeklagte Erstattungsforderung allesamt unter dem Titel des "Selbstverschuldens" der Klägerin zusammen, indem sie argumentiert, dadurch sei der Kausalzusammenhang zwischen ihrem eigenen Verhalten und dem beim Finanzinstitut eingetretenen Schaden unterbrochen worden. Eine derartige Kausalitätsrelation, deren Unterbrechung anspruchshindernd sein soll, kann sich allerdings nur dann als relevant erweisen, wenn angenommen wird, die Klägerin mache vorliegend einen Schadenersatzanspruch geltend, sei es einen nach Massgabe von Art. 19 Abs. 1 SERVG subrogierten Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Kreditvertrages mit dem Finanzinstitut, sei es einen eigenen haftpflichtrechtlichen Anspruch.”
Art. 21a Abs. 2 SERVG ist im Verhältnis zu Art. 19 Abs. 1 SERVG als lex specialis zu verstehen: Während Art. 19 Abs. 1 die allgemeine Legalzession (Subrogation) der notleidenden Forderung samt Nebenrechten im Versicherungsfall regelt, begründet Art. 21a Abs. 2 für Leistungen der SERV aus Fabrikationskreditversicherungen einen eigenständigen gesetzlichen Rückerstattungsanspruch der SERV, der die Erstattungsverpflichtung von der subrogierten Forderung entkoppelt.
“Art. 21a Abs. 2 SERVG verpflichtet die Exporteurin, Entschädigungen, welche die SERV gestützt auf eine Fabrikationskreditversicherung dem Finanzinstitut geleistet hat, "in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten". Aufgrund der Gesetzessystematik ist Art. 21a Abs. 2 SERVG als lex specialis gegenüber der Vorschrift von Art. 19 Abs. 1 SERVG zu betrachten, welche die Grundnorm des versicherungsrechtlichen Regresses für alle Versicherungen der SERV bildet. Danach gehen im Versicherungsfall die notleidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über (Art. 19 Abs. 1 SERVG). In dieser Konstellation tritt die SERV, soweit sie den Versicherungsnehmer entschädigt hat, mittels Legalzession in dessen Position (Subrogation) und kann im eigenen Namen dessen Ansprüche gegen einen Drittschuldner geltend machen. Demgegenüber gewährt Art. 21a Abs. 2 SERVG der SERV schon von Gesetzes wegen einen Rückerstattungsanspruch für Entschädigungsleistungen aus Fabrikationskreditversicherungen. Der Gesetzgeber zielte damit darauf ab, der SERV den Regress dadurch zu erleichtern, dass er die Erstattungsverpflichtung von der subrogierten Kreditforderung entkoppelte und im Sinne eines gesetzlichen, abstrakten Anspruchs verselbständigte. In den Materialien findet sich dazu folgende Erläuterung (Botschaft SERVG 2014, BBl 2014 4057, 4085): "Absatz 2 hält fest, dass der Exporteur eine Entschädigungsleistung der SERV in jedem Fall vollumfänglich zu erstatten hat. Zwar würde im Schadenfall die notleidende Forderung samt Nebenrechten auch bei der Fabrikationskreditversicherung im Ausmass ihrer Zahlung auf die SERV übergehen (Art.”
“Art. 21a Abs. 2 SERVG verpflichtet die Exporteurin, Entschädigungen, welche die SERV gestützt auf eine Fabrikationskreditversicherung dem Finanzinstitut geleistet hat, "in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten". Aufgrund der Gesetzessystematik ist Art. 21a Abs. 2 SERVG als lex specialis gegenüber der Vorschrift von Art. 19 Abs. 1 SERVG zu betrachten, welche die Grundnorm des versicherungsrechtlichen Regresses für alle Versicherungen der SERV bildet. Danach gehen im Versicherungsfall die notleidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über (Art. 19 Abs. 1 SERVG). In dieser Konstellation tritt die SERV, soweit sie den Versicherungsnehmer entschädigt hat, mittels Legalzession in dessen Position (Subrogation) und kann im eigenen Namen dessen Ansprüche gegen einen Drittschuldner geltend machen. Demgegenüber gewährt Art. 21a Abs. 2 SERVG der SERV schon von Gesetzes wegen einen Rückerstattungsanspruch für Entschädigungsleistungen aus Fabrikationskreditversicherungen. Der Gesetzgeber zielte damit darauf ab, der SERV den Regress dadurch zu erleichtern, dass er die Erstattungsverpflichtung von der subrogierten Kreditforderung entkoppelte und im Sinne eines gesetzlichen, abstrakten Anspruchs verselbständigte. In den Materialien findet sich dazu folgende Erläuterung (Botschaft SERVG 2014, BBl 2014 4057 4085): "Absatz 2 hält fest, dass der Exporteur eine Entschädigungsleistung der SERV in jedem Fall vollumfänglich zu erstatten hat. Zwar würde im Schadenfall die notleidende Forderung samt Nebenrechten auch bei der Fabrikationskreditversicherung im Ausmass ihrer Zahlung auf die SERV übergehen (Art.”
Soweit Art. 19 Abs. 1 SERVG die Nebenrechte einschliesslich akzessorischer Sicherheiten erfasst, können die damit zusammenhängenden Kosten für Rechtsabklärungen als erstattungsfähige Aufwendungen angesehen werden, sofern ein relevanter Zusammenhang zur übernommenen Forderung besteht.
“EVE). Im Umfang, in dem die Klägerin das Finanzinstitut aus der Fabrikationskreditversicherung VP 14-7073/5 entschädigte, ging die Kreditforderung des Finanzinstituts gegen die Beklagte "samt Nebenrechten" auf die Klägerin über (Art. 19 Abs. 1 SERVG). Zu diesen Nebenrechten gehören laut AGB FK (Ziff. 10.1), welche die Beklagte in Ziff. 1 EVE ausdrücklich anerkannte, u.a. auch die zur Kreditforderung akzessorischen "Sicherheiten", womit vorliegend die abgetretene Exportforderung erfasst wird. Angesichts dessen, dass die Exportforderung demnach (in einem beträchtlichen Umfang) der Sicherung der streitbetroffenen Erstattungsforderung dient, stehen die Kosten für diesbezügliche Rechtsabklärungen (auch) in einem relevanten Zusammenhang zur Fabrikationskreditversicherung, weshalb die Beklagte gestützt auf Art. 21a Abs. 2 SERVG auch hierfür erstattungspflichtig ist.”
Zur Legalzession nach Art. 19 Abs. 1 SERVG gehören auch die akzessorischen Nebenrechte der übernommenen Forderung, namentlich Sicherheiten. Diese Nebenrechte gehen mit der Forderung auf die SERV über; vor diesem Hintergrund können auch im Zusammenhang mit der gesicherten Forderung entstandene Kosten relevant sein und erstattungsfähig sein.
“EVE). Im Umfang, in dem die Klägerin das Finanzinstitut aus der Fabrikationskreditversicherung VP 14-7073/5 entschädigte, ging die Kreditforderung des Finanzinstituts gegen die Beklagte "samt Nebenrechten" auf die Klägerin über (Art. 19 Abs. 1 SERVG). Zu diesen Nebenrechten gehören laut AGB FK (Ziff. 10.1), welche die Beklagte in Ziff. 1 EVE ausdrücklich anerkannte, u.a. auch die zur Kreditforderung akzessorischen "Sicherheiten", womit vorliegend die abgetretene Exportforderung erfasst wird. Angesichts dessen, dass die Exportforderung demnach (in einem beträchtlichen Umfang) der Sicherung der streitbetroffenen Erstattungsforderung dient, stehen die Kosten für diesbezügliche Rechtsabklärungen (auch) in einem relevanten Zusammenhang zur Fabrikationskreditversicherung, weshalb die Beklagte gestützt auf Art. 21a Abs. 2 SERVG auch hierfür erstattungspflichtig ist.”
Im Versicherungsfall tritt die SERV durch Legalzession/Subrogation in die Stellung des entschädigten Versicherungsnehmers. Die notleidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut gehen im Umfang der Zahlung auf die SERV über, sodass sie die übernommenen Ansprüche in eigenem Namen gegen Drittschuldner geltend machen kann.
“Art. 21a Abs. 2 SERVG verpflichtet die Exporteurin, Entschädigungen, welche die SERV gestützt auf eine Fabrikationskreditversicherung dem Finanzinstitut geleistet hat, "in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten". Aufgrund der Gesetzessystematik ist Art. 21a Abs. 2 SERVG als lex specialis gegenüber der Vorschrift von Art. 19 Abs. 1 SERVG zu betrachten, welche die Grundnorm des versicherungsrechtlichen Regresses für alle Versicherungen der SERV bildet (vgl. Botschaft 2014, S. 4085). Laut Art. 19 Abs. 1 SERVG gehen im Versicherungsfall die notleidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über. In dieser Konstellation tritt die SERV, soweit sie die Versicherungsnehmerin entschädigt hat, mittels Legalzession in deren Position (Subrogation) und kann im eigenen Namen deren Ansprüche gegen einen Drittschuldner geltend machen. Demgegenüber gewährt Art. 21a Abs. 2 SERVG der SERV schon von Gesetzes wegen einen Rückerstattungsanspruch für Entschädigungsleistungen aus den Fabrikationskreditversicherungen. In der entsprechenden Botschaft wird dazu ausgeführt, was folgt (Botschaft 2014, S. 4085) : "Als Spezialnorm erleichtert Absatz 2 [von Art. 21a] der SERV den Regress [...], indem der Anspruch ein gesetzlicher ist; dadurch entstehen ihr keine Risiken in Bezug auf den Bestand und die Höhe der Kreditforderung des Finanzinstituts gegenüber dem Exporteur namentlich aus möglichen Einreden und Einwendungen."”
“Art. 21a Abs. 2 SERVG verpflichtet die Exporteurin, Entschädigungen, welche die SERV gestützt auf eine Fabrikationskreditversicherung dem Finanzinstitut geleistet hat, "in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten". Aufgrund der Gesetzessystematik ist Art. 21a Abs. 2 SERVG als lex specialis gegenüber der Vorschrift von Art. 19 Abs. 1 SERVG zu betrachten, welche die Grundnorm des versicherungsrechtlichen Regresses für alle Versicherungen der SERV bildet (vgl. Botschaft 2014, S. 4085). Laut Art. 19 Abs. 1 SERVG gehen im Versicherungsfall die notleidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über. In dieser Konstellation tritt die SERV, soweit sie die Versicherungsnehmerin entschädigt hat, mittels Legalzession in deren Position (Subrogation) und kann im eigenen Namen deren Ansprüche gegen einen Drittschuldner geltend machen. Demgegenüber gewährt Art. 21a Abs. 2 SERVG der SERV schon von Gesetzes wegen einen Rückerstattungsanspruch für Entschädigungsleistungen aus den Fabrikationskreditversicherungen. In der entsprechenden Botschaft wird dazu ausgeführt, was folgt (Botschaft 2014, S. 4085) : "Als Spezialnorm erleichtert Absatz 2 [von Art. 21a] der SERV den Regress [...], indem der Anspruch ein gesetzlicher ist; dadurch entstehen ihr keine Risiken in Bezug auf den Bestand und die Höhe der Kreditforderung des Finanzinstituts gegenüber dem Exporteur namentlich aus möglichen Einreden und Einwendungen.”
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