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In der Praxis wurden auf Grundlage von aArt. 15 Abs. 1 SERVG öffentlich-rechtliche Policen zur Absicherung konkreter Exportgeschäfte (Fabrikationsrisiken sowie Lieferanten- bzw. Fabrikationskredite) abgeschlossen. In den Dokumenten finden sich Fälle, in denen die betreffenden Policen im Anschluss mehrfach angepasst bzw. verlängert wurden, etwa nach Verlängerung der Kreditlaufzeiten.
“b Am 16. März 2015 schloss die Klägerin mit der Beklagten auf Antrag hin eine Fabrikationsrisikoversicherung und eine Lieferantenkreditversicherung ab (VP [...]; [KB 5]). Die Klägerin versicherte damit ein Exportgeschäft für 30 Reinigungsroboter des Typs (...) (spezifischer Anwendungsbereich), welche in die Türkei geliefert werden sollten. Bestellerin und Vertragspartnerin der Beklagten ist die A._______ in (...) (nachfolgend: Bestellerin 1). Der Auftragswert für die 30 Reinigungsroboter betrug Fr. 4'320'000.- (KB 5 und 100-101). Die gegen das Fabrikationsrisiko versicherten Selbstkosten wurden auf Fr. 3'456'000.- veranschlagt (KB 5, S. 1). Den Lieferantenkredit versicherte die Klägerin im Betrag von Fr. 864'000.- (KB 5, S. 2). Die Laufzeiten für die Fabrikationsrisiko- und Lieferantenkreditversicherung endeten am 31. Dezember 2015 bzw. am 14. Februar 2016. Gestützt auf die damalige Rechtslage erfolgte der Abschluss dieser zwei Versicherungen in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags (aArt. 15 Abs. 1 SERVG [AS 2006 1801]; in Kraft bis 31. Dezember 2015). B.c Am 16. März 2015 schloss das Finanzinstitut - gestützt auf die EVE - mit der Klägerin einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (aArt. 15 Abs. 1 SERVG) ab über eine Fabrikationskreditversicherung. Gemäss der gleichentags ausgestellten Police VP (...) [KB 6], deren Ingress auf die damals geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ("AGB FK") verweist, deckt die Fabrikationskreditversicherung die Erfüllung der im Fabrikationskreditvertrag vereinbarten Rückzahlungsansprüche des Finanzinstituts gegen die Beklagte für die ihr ausbezahlten Kreditbeträge (einschliesslich der Zinsforderungen und der Erstattungsansprüche für Finanzierungsnebenkosten) bis zum versicherten Betrag von Fr. 3'736'000.- zum maximalen Deckungssatz von 95 %. Dies entspricht einer maximalen Entschädigungsleistung von Fr. 3'549'200.- (Ziff. III "Haftung der SERV"; Ziff. 1.1 und 1.2 AGB FK in der Fassung vom 31. März 2012 [KB 7]). In der Folge wurde die Versicherungspolice zweimal angepasst, wobei jeweils die neuere Version die vorangehende ersetzte.”
“Die Klägerin versicherte damit ein Exportgeschäft für 30 Reinigungsroboter des Typs (...) (spezifischer Anwendungsbereich), welche in die Türkei geliefert werden sollten. Bestellerin und Vertragspartnerin der Beklagten ist die A._______ in (...) (nachfolgend: Bestellerin 1). Der Auftragswert für die 30 Reinigungsroboter betrug Fr. 4'320'000.- (KB 5 und 100-101). Die gegen das Fabrikationsrisiko versicherten Selbstkosten wurden auf Fr. 3'456'000.- veranschlagt (KB 5, S. 1). Den Lieferantenkredit versicherte die Klägerin im Betrag von Fr. 864'000.- (KB 5, S. 2). Die Laufzeiten für die Fabrikationsrisiko- und Lieferantenkreditversicherung endeten am 31. Dezember 2015 bzw. am 14. Februar 2016. Gestützt auf die damalige Rechtslage erfolgte der Abschluss dieser zwei Versicherungen in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags (aArt. 15 Abs. 1 SERVG [AS 2006 1801]; in Kraft bis 31. Dezember 2015). B.c Am 16. März 2015 schloss das Finanzinstitut - gestützt auf die EVE - mit der Klägerin einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (aArt. 15 Abs. 1 SERVG) ab über eine Fabrikationskreditversicherung. Gemäss der gleichentags ausgestellten Police VP (...) [KB 6], deren Ingress auf die damals geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ("AGB FK") verweist, deckt die Fabrikationskreditversicherung die Erfüllung der im Fabrikationskreditvertrag vereinbarten Rückzahlungsansprüche des Finanzinstituts gegen die Beklagte für die ihr ausbezahlten Kreditbeträge (einschliesslich der Zinsforderungen und der Erstattungsansprüche für Finanzierungsnebenkosten) bis zum versicherten Betrag von Fr. 3'736'000.- zum maximalen Deckungssatz von 95 %. Dies entspricht einer maximalen Entschädigungsleistung von Fr. 3'549'200.- (Ziff. III "Haftung der SERV"; Ziff. 1.1 und 1.2 AGB FK in der Fassung vom 31. März 2012 [KB 7]). In der Folge wurde die Versicherungspolice zweimal angepasst, wobei jeweils die neuere Version die vorangehende ersetzte. Die letzte und vorliegendmassgebliche Fassung datiert vom 3. Juli 2017 (VP [...]; [KB 8]). Anlass für diese zwei Nachträge bildete die zweimalige Verlängerung der Kreditlaufzeit, letztmalig bis zum 31.”
“87 auf Fr. 3'444'928.42 (KB 50). C. C.a Am 18. Juni 2015 schlossen die Klägerin und die Beklagte auf Antrag hin einen Versicherungsvertrag ab für eine zweite Fabrikationsrisikoversicherung (VP [...]; [KB 51]). Versichert wurde ein Exportgeschäft für 10 Reinigungsroboter des Typs (...) an die B._______ GmbH in (Ortschaft in Deutschland) (nachfolgend: Bestellerin 2). Gemäss Bestellbestätigung vom 6. Februar 2015 und Versicherungspolice VP (...) betrug der Auftragswert des Exportgeschäfts Fr. 1'500'000.- (KB 51 und 102). Versichert wurden die Selbstkosten (Fabrikationsrisiko) im Betrag von Fr. 1'250'000.-. Unter Anwendung des maximalen Deckungssatzes von 95 % berechnete die Klägerin für den Versicherungsfall eine maximale Entschädigungsleistung von Fr. 1'187'500.-. Die Laufzeit der Fabrikationsrisikoversicherung VP (...) dauerte vom 6. Februar 2015 bis zum 31. März 2016. Gestützt auf die damalige Rechtslage erfolgte der Versicherungsabschluss in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (aArt. 15 Abs. 1 SERVG). C.b Am 18. Juni 2015 schloss das Finanzinstitut, gestützt auf die EVE, mit der Klägerin einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (aArt. 15 Abs. 1 SERVG) ab über eine Fabrikationskreditversicherung (KB 52 und 55). Gemäss der gleichentags ausgestellten Police VP (...), deren Ingress auf die damals geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ("AGB FK") verweist, deckt die Fabrikationskreditversicherung die Erfüllung der im Fabrikationskreditvertrag vereinbarten Rückzahlungsansprüche des Finanzinstituts gegen die Beklagte für die ihr ausbezahlten Kreditbeträge (einschliesslich der Zinsforderungen und der Erstattungsansprüche für Finanzierungsnebenkosten) bis zum versicherten Betrag von Fr. 1'325'000.- zum maximalen Deckungssatz von 95 % (Ziff. III "Haftung der SERV"; Ziff. 1.1 und 1.2 AGB FK in der Fassung vom 31. März 2012 [KB 7]). Die Versicherungspolice wurde in der Folge zweimal abgeändert. Die vorliegend massgebliche Fassung 3 (VP [...]) datiert vom 3. Juli 2017 (KB 53). Darin wurde die Laufzeit bis zum 31.”
“Juni 2015 schlossen die Klägerin und die Beklagte auf Antrag hin einen Versicherungsvertrag ab für eine zweite Fabrikationsrisikoversicherung (VP [...]; [KB 51]). Versichert wurde ein Exportgeschäft für 10 Reinigungsroboter des Typs (...) an die B._______ GmbH in (Ortschaft in Deutschland) (nachfolgend: Bestellerin 2). Gemäss Bestellbestätigung vom 6. Februar 2015 und Versicherungspolice VP (...) betrug der Auftragswert des Exportgeschäfts Fr. 1'500'000.- (KB 51 und 102). Versichert wurden die Selbstkosten (Fabrikationsrisiko) im Betrag von Fr. 1'250'000.-. Unter Anwendung des maximalen Deckungssatzes von 95 % berechnete die Klägerin für den Versicherungsfall eine maximale Entschädigungsleistung von Fr. 1'187'500.-. Die Laufzeit der Fabrikationsrisikoversicherung VP (...) dauerte vom 6. Februar 2015 bis zum 31. März 2016. Gestützt auf die damalige Rechtslage erfolgte der Versicherungsabschluss in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (aArt. 15 Abs. 1 SERVG). C.b Am 18. Juni 2015 schloss das Finanzinstitut, gestützt auf die EVE, mit der Klägerin einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (aArt. 15 Abs. 1 SERVG) ab über eine Fabrikationskreditversicherung (KB 52 und 55). Gemäss der gleichentags ausgestellten Police VP (...), deren Ingress auf die damals geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ("AGB FK") verweist, deckt die Fabrikationskreditversicherung die Erfüllung der im Fabrikationskreditvertrag vereinbarten Rückzahlungsansprüche des Finanzinstituts gegen die Beklagte für die ihr ausbezahlten Kreditbeträge (einschliesslich der Zinsforderungen und der Erstattungsansprüche für Finanzierungsnebenkosten) bis zum versicherten Betrag von Fr. 1'325'000.- zum maximalen Deckungssatz von 95 % (Ziff. III "Haftung der SERV"; Ziff. 1.1 und 1.2 AGB FK in der Fassung vom 31. März 2012 [KB 7]). Die Versicherungspolice wurde in der Folge zweimal abgeändert. Die vorliegend massgebliche Fassung 3 (VP [...]) datiert vom 3. Juli 2017 (KB 53). Darin wurde die Laufzeit bis zum 31. August 2017 verlängert und die Limite für Zinsen auf Fr. 100'000.- erhöht (KB 53). Der versicherte Betrag erhöhte sich damit auf insgesamt Fr.”
Bis zum 31. Dezember 2015 sah Art. 15 Abs. 1 SERVG vor, dass Versicherungen in Form öffentlich-rechtlicher Verträge abzuschliessen waren. Seit dem 1. Januar 2016 gewährt die SERV die Versicherung in der Regel durch Verfügung.
“Unter den Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass es sich bei der Lieferantenkreditversicherung sowie bei der Fabrikationskreditversicherung um öffentlich-rechtliche Verträge handelt, da im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse im April 2014 diese Form gesetzlich vorgeschrieben war (vgl. aArt. 15 Abs. 1 SERVG [AS 2006 1801 ff., S. 1804]; in Kraft bis 31. Dezember 2015). Erst seit dem 1. Januar 2016 gewährt die SERV die Versicherung in der Regel durch Verfügung (vgl. Art. 15 Abs. 1 SERVG [AS 2015 2217 ff., S. 2218]). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 35 lit. a VGG (SR 173.32) auf Klage als erste Instanz Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von Art. 33 lit. h VGG. Die Beschwerdegegnerin ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 3 Abs. 1 SERVG). Das Klageverfahren richtet sich nach den Art. 3-73 BZP und Art. 79-85 BZP (vgl. Art. 44 Abs. 1 VGG), wobei das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (vgl. Art. 44 Abs. 2 VGG; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 BZP).”
Art. 15 Abs. 2 SERVG begründet keinen Rechtsanspruch auf den Abschluss oder die Verlängerung einer Versicherung. Die SERV kann einen Versicherungsabschluss aus sachlichen Gründen—insbesondere bei einer die Gewährung ausschliessenden unsicheren Risikolage—ablehnen. Im entschiedenen Fall hielt das Gericht fest, dass die Risikolage von der Versicherungsnehmerin als unsicher eingestuft wurde und dass ihr Verhandlungs‑/Kommunikationsverhalten vor dem Hintergrund der vorliegenden E‑Mail‑Korrespondenz gerichtsrelevant war.
“Gemäss Art. 15 Abs. 2 SERVG besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss und folgerichtig damit auch nicht auf Verlängerung einer Fabrikationskreditversicherung. Wenn die Voraussetzungen (vgl. Art. 13 SERVG) erfüllt sind, kann die SERV eine Versicherung abschliessen, wobei eine Versicherung namentlich dann ausgeschlossen ist, wenn die Risikolage deren Gewährung verbietet (Art. 13 Abs. 2 Bst. a SERVG). Die Klägerin hatte zu jenem Zeitpunkt die Risikolage als unsicher eingestuft und ging auf Verhandlungen zur Ablösung des Kredits aus sachlich nachvollziehbaren Gründen, namentlich der Vermeidung einer Risikoerhöhung durch zusätzliche Zinsen, nicht weiter ein. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, die von der Klägerin dargelegten Gründe für die "eher distanzierte Begleitung des Vorschlags" (Plädoyer der Klägerin) seien im Nachhinein konstruiert worden und entsprächen nicht der Kommunikation in Echtzeit, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich ein entsprechender Hinweis bereits in der E-Mail der Klägerin an die Bank E.”
“Gemäss Art. 15 Abs. 2 SERVG besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss und folgerichtig damit auch nicht auf Verlängerung einer Fabrikationskreditversicherung. Wenn die Voraussetzungen (vgl. Art. 13 SERVG) erfüllt sind, kann die SERV eine Versicherung abschliessen, wobei eine Versicherung namentlich dann ausgeschlossen ist, wenn die Risikolage deren Gewährung verbietet (Art. 13 Abs. 2 Bst. a SERVG). Die Klägerin hatte zu jenem Zeitpunkt die Risikolage als unsicher eingestuft und ging auf Verhandlungen zur Ablösung des Kredits aus sachlich nachvollziehbaren Gründen, namentlich der Vermeidung einer Risikoerhöhung durch zusätzliche Zinsen, nicht weiter ein. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, die von der Klägerin dargelegten Gründe für die "eher distanzierte Begleitung des Vorschlags" (Plädoyer der Klägerin) seien im Nachhinein konstruiert worden und entsprächen nicht der Kommunikation in Echtzeit, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich ein entsprechender Hinweis bereits in der E-Mail der Klägerin an die Bank E.”
Lehnt die SERV den Abschluss einer Versicherung ab, hat sie eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Im vorliegenden Entscheid stellte das BVGer fest, dass die Beklagte die Versicherungsnehmerin nicht um eine formelle Entscheidung ersucht hatte (vgl. Art. 15 Abs. 3 SERVG).
“13 SERVG) erfüllt sind, kann die SERV eine Versicherung abschliessen, wobei eine Versicherung namentlich dann ausgeschlossen ist, wenn die Risikolage deren Gewährung verbietet (Art. 13 Abs. 2 Bst. a SERVG). Die Klägerin hatte zu jenem Zeitpunkt die Risikolage als unsicher eingestuft und ging auf Verhandlungen zur Ablösung des Kredits aus sachlich nachvollziehbaren Gründen, namentlich der Vermeidung einer Risikoerhöhung durch zusätzliche Zinsen, nicht weiter ein. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, die von der Klägerin dargelegten Gründe für die "eher distanzierte Begleitung des Vorschlags" (Plädoyer der Klägerin) seien im Nachhinein konstruiert worden und entsprächen nicht der Kommunikation in Echtzeit, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich ein entsprechender Hinweis bereits in der E-Mail der Klägerin an die Bank E._______ vom 9. Februar 2018 findet («as well as an extension of the term of the loan and respective additional interest [...]») und dass die Beklagte diesbezüglich die Klägerin auch nicht um eine formelle Entscheidung ersucht hat (vgl. Art. 15 Abs. 3 SERVG). Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass das Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit dem Ablösungsvorschlag der Beklagten treuwidrig gewesen ist.”
Bis zum 31. Dezember 2015 wurden Versicherungen der SERV in der Regel in Form öffentlich-rechtlicher Verträge abgeschlossen. Seit dem 1. Januar 2016 gewährt die SERV die Versicherung in der Regel durch Verfügung.
“Unter den Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass es sich bei der Lieferantenkreditversicherung sowie bei der Fabrikationskreditversicherung um öffentlich-rechtliche Verträge handelt, da im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse im April 2014 diese Form gesetzlich vorgeschrieben war (vgl. aArt. 15 Abs. 1 SERVG [AS 2006 1801 ff., S. 1804]; in Kraft bis 31. Dezember 2015). Erst seit dem 1. Januar 2016 gewährt die SERV die Versicherung in der Regel durch Verfügung (vgl. Art. 15 Abs. 1 SERVG [AS 2015 2217 ff., S. 2218]). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 35 lit. a VGG (SR 173.32) auf Klage als erste Instanz Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von Art. 33 lit. h VGG. Die Beschwerdegegnerin ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 3 Abs. 1 SERVG). Das Klageverfahren richtet sich nach den Art. 3-73 BZP und Art. 79-85 BZP (vgl. Art. 44 Abs. 1 VGG), wobei das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (vgl. Art. 44 Abs. 2 VGG; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 BZP).”
In den vorliegenden Fällen gewährte die SERV die Fabrikationsrisiko- und Lieferantenkreditversicherung in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages; dies zeigt sich etwa bei der Deckung eines Grossprojekts (Lieferung und Installation eines GMDSS-/Funkkommunikationssystems in den omanischen Hoheitsgewässern).
“Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung [SERVG, SR 946.10]). In Ergänzung zur Privatwirtschaft bietet sie im nicht marktfähigen Bereich Versicherungen für Exporteure und Finanzinstitute nach Massgabe des SERVG an (Art. 4 und Art. 6 Abs. 1 Bst. d SERVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung [SERV-V, SR 946.101]). B. B.a Am 11. April 2014 schlossen die Parteien eine Fabrikationsrisiko- und Lieferantenkreditversicherung (VP 14-1071/1) ab. Die Beklagte versicherte damit ein Exportgeschäft der Klägerin, welches die Lieferung und Installation eines Seenot- und Sicherheitsfunknetzes für die Seeschifffahrt in den omanischen Hoheitsgewässern ("Global Maritime and Distress Safety System"; nachfolgend: GMDSS) an das Transport- und Kommunikationsministerium des Sultanats Oman (nachfolgend auch: Besteller oder Ministerium) zum Gegenstand hatte. Gestützt auf die damalige Rechtslage erfolgte der Versicherungsabschluss in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (aArt. 15 Abs. 1 SERVG [AS 2006 1801]; in Kraft bis 31. Dezember 2015). B.b Nach Angaben der Klägerin, welche sie im Wesentlichen auch im Vorfeld des Versicherungsabschlusses gegenüber der Beklagten gemacht hatte (vgl. Präsentation vom 8. Januar 2014; Versicherungsantrag vom 10. April 2014), wies das Exportgeschäft folgende Vertragsstrukturen auf: Nachdem der lokalen Joint Venture-Partnerin der Klägerin, der Y._______ LLC (nachfolgend: Y._______), durch das königliche Dekret 9/2013 die Konzession für die Planung, die Errichtung und den Betrieb des GMDSS-Netzwerks eingeräumt worden sei, hätten Y._______ und die damals neu gegründete Tochtergesellschaft der Klägerin, die X._______ Middle East LLC (nachfolgend: X. ME_______), am 17. März 2014 ein Rahmenabkommen ("Framework Agreement") mit dem Transport- und Kommunikationsministerium abgeschlossen: Darin hätten sich Y._______ als Konzessionsinhaberin ("License Holder") und X. ME_______ als Dienstleisterin ("Service Provider") gegenüber dem Ministerium ("Customer") verpflichtet, das GMDSS-Netzwerk zu erbauen und während 15 Jahren zu betreiben.”
“die Produktion, den Verkauf und den Verleih von Inhalten für Telekommunikationsdienste und elektronische Medien aller Art im In- und Ausland. B. B.a Am 11. April 2014 schlossen die Parteien eine Fabrikationsrisiko- und Lieferantenkreditversicherung ab (VP 14-1071/1; nachfolgend: "Lieferantenkreditversicherung"). Die Klägerin versicherte damit ein Exportgeschäft der Beklagten, welches die Lieferung und Installation eines Funkkommunikationssystems für die Seeschifffahrt in den omanischen Hoheitsgewässern an das Transport- und Kommunikationsministerium des Sultanats Oman (nachfolgend: Besteller oder Ministerium) zum Gegenstand hatte. Der Auftragswert des Exportgeschäfts beläuft sich laut Police VP 14-1071/1 (Ziff. I/6) auf USD 180 Mio. Versichert wurden die Selbstkosten (Fabrikationsrisiko) im Betrag von USD 79'600'000 und die Forderung gegenüber dem ausländischen Besteller (Lieferantenkredit) in der Höhe von USD 146'147'047 (VP 14-1071/1, Ziff. II "Haftung der SERV"). Gestützt auf die damalige Rechtslage erfolgte der Versicherungsabschluss in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (aArt. 15 Abs. 1 SERVG [AS 2006 1801]; in Kraft bis 31. Dezember 2015). Die Versicherungspolice wurde in der Folge hinsichtlich diverser Abwicklungsdaten und Fristen dreimal angepasst. Die letzte Version (VP 14-7071/4) datiert vom 30. Januar 2017. B.b Am 10. April 2014 schloss die Beklagte mit der Bank B._______ AG (nachfolgend auch: Finanzinstitut) einen Vertrag über einen Fabrikationskredit bis zu USD 86 Mio. ab ("Working Capital Facility Agreement with SERV Insurance [SERV gedeckter Fabrikationskreditvertrag]"; nachfolgend: Fabrikationskreditvertrag), welcher in der Folge dreimal abgeändert wurde ("Amendment No. 1" vom 28. April 2015, "Amendment No. 2" vom 17. November 2016, "Amendment No. 3" vom [10.] September 2017). Gemäss dieser Vereinbarung durfte die Beklagte den Fabrikationskredit bis zum 30. April 2017 für Kosten im Zusammenhang mit dem Exportgeschäft benutzen (Ziff. 3 und 4 des Fabrikationskreditvertrages i.V.m. Ziff. 2 Amendment No. 2), wobei sie sich verpflichtete, (spätestens) ab dem 30. April 2016 den bis zu diesem Zeitpunkt beanspruchten Kreditbetrag zuzüglich der darauf aufgelaufenen, kapitalisierten Kreditzinsen sowie weiterer Finanzierungsnebenkosten in 16 vierteljährlichen Raten zurückzuzahlen (Ziff.”
Soweit die Versicherung in Form eines Versicherungsvertrags abgeschlossen wird, legt die SERV im Vertrag fest, welches konkrete Fabrikations- und/oder Kreditrisiko im Einzelfall gedeckt ist.
“sowie das Delkredererisiko, sofern gleichzeitig auch die Verlustrisiken nach Bst. a-c bei der SERV versichert werden (Bst. d). Die Versicherungsdeckung kann dabei sowohl für den Fall, dass sich die Risiken nach Art. 12 Abs. 1 SERVG vor der Lieferung (Fabrikationsrisiko) verwirklichen, als auch für den Fall, dass sie sich nach der Lieferung realisieren (Kreditrisiko), gewährt werden (Art. 12 Abs. 2 SERVG). Die Definition des im Einzelfall versicherten Fabrikations- und/oder Kreditrisikos regelt die SERV direkt im Versicherungsvertrag (Botschaft SERVG 2004, BBl 2004 5795, 5833), sofern die Versicherung in dieser Form abgeschlossen wird (vgl. Art. 15 Abs. 1 SERVG).”
“sowie das Delkredererisiko, sofern gleichzeitig auch die Verlustrisiken nach Bst. a-c bei der SERV versichert werden (Bst. d). Die Versicherungsdeckung kann dabei sowohl für den Fall, dass sich die Risiken nach Art. 12 Abs. 1 SERVG vor der Lieferung (Fabrikationsrisiko) verwirklichen, als auch für den Fall, dass sie sich nach der Lieferung realisieren (Kreditrisiko), gewährt werden (Art. 12 Abs. 2 SERVG). Die Definition des im Einzelfall versicherten Fabrikations- und/oder Kreditrisikos regelt die SERV direkt im Versicherungsvertrag (Botschaft SERVG 2004, BBl 2004 5795, 5833), sofern die Versicherung in dieser Form abgeschlossen wird (vgl. Art. 15 Abs. 1 SERVG).”
“sowie das Delkredererisiko, sofern gleichzeitig auch die Verlustrisiken nach Bst. a-c bei der SERV versichert werden (Bst. d). Die Versicherungsdeckung kann dabei sowohl für den Fall, dass sich die Risiken nach Art. 12 Abs. 1 SERVG vor der Lieferung (Fabrikationsrisiko) verwirklichen, als auch für den Fall, dass sie sich nach der Lieferung realisieren (Kreditrisiko), gewährt werden (Art. 12 Abs. 2 SERVG). Die Definition des im Einzelfall versicherten Fabrikations- und/oder Kreditrisikos regelt die SERV direkt im Versicherungsvertrag (Botschaft SERVG 2004, BBl 2004 5795 5833), sofern die Versicherung in dieser Form abgeschlossen wird (vgl. Art. 15 Abs. 1 SERVG).”
“sowie das Delkredererisiko, sofern gleichzeitig auch die Verlustrisiken nach Bst. a-c bei der SERV versichert werden (Bst. d). Die Versicherungsdeckung kann dabei sowohl für den Fall, dass sich die Risiken nach Art. 12 Abs. 1 SERVG vor der Lieferung (Fabrikationsrisiko) verwirklichen, als auch für den Fall, dass sie sich nach der Lieferung realisieren (Kreditrisiko), gewährt werden (Art. 12 Abs. 2 SERVG). Die Definition des im Einzelfall versicherten Fabrikations- und/oder Kreditrisikos regelt die SERV direkt im Versicherungsvertrag (Botschaft SERVG 2004, BBl 2004 5795, 5833), sofern die Versicherung in dieser Form abgeschlossen wird (vgl. Art. 15 Abs. 1 SERVG).”
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