Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Dezember 2014, in Kraft seit 1. Januar 2016 (AS 2015 2217;BBl 2014 4057). ↩
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Der Bundesrat legt die Maximalsätze der Versicherungsdeckung nach Risiken und nach Schuldnerinnen fest; daher können die Deckungssätze zwischen verschiedenen Risiko- oder Schuldnerkategorien unterschiedlich ausfallen.
“Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand (Art. 17 Abs. 1 SERVG). Die Versicherungsdeckung beträgt höchstens 95 % des versicherten Betrags. Der Bundesrat legt die Maximalsätze der Versicherungsdeckung nach Risiken und Schuldnerinnen fest (Art. 17 Abs. 2 SERVG).”
Fehlt ein nachgewiesener Verlust oder Zahlungsrückstand im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SERVG, besteht keine Leistungspflicht der SERV.
Ergeben sich die vertraglichen AGB-Voraussetzungen in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 SERVG nicht, besteht kein Anspruch auf die geltend gemachte Versicherungsleistung; die entsprechende angemeldete Forderung ist damit nicht gegeben und kann nicht zur Verrechnung herangezogen werden.
“AGB-L in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 SERVG nicht erfüllt ist, hat die Beschwerdeführerin folglich keinen Anspruch auf die eingeklagte Versicherungsleistung von USD 117'508'177.38 aus der Lieferantenkreditversicherung VP 14-7071/4. Das angefochtene Urteil B-2722/2019 ist zu bestätigen. XXV. Erstattungsforderung der Beschwerdegegnerin infolge Versicherungsleistung aus der Fabrikationskreditversicherung (Verfahren 2C_160/2023)”
“AGB-L in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 SERVG nicht erfüllt ist (vgl. E. 7 hiervor). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Forderung aus der Lieferantenkreditversicherung, die sie mit der Erstattungsforderung der Beschwerdegegnerin verrechnen möchte, besteht somit nicht. Eine Verrechnung ist nicht möglich. Daher kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen von Ziff.”
Der Bundesrat kann für einzelne Risiken und Schuldnerinnen Maximalsätze festlegen, die unter dem gesetzlichen Höchstwert von 95 % liegen.
“Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand (Art. 17 Abs. 1 SERVG). Die Versicherungsdeckung beträgt höchstens 95 % des versicherten Betrags. Der Bundesrat legt die Maximalsätze der Versicherungsdeckung nach Risiken und Schuldnerinnen fest (Art. 17 Abs. 2 SERVG).”
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