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Antragstellerin und Versicherungsnehmerin sind verpflichtet, der SERV alle für das Versicherungsgeschäft relevanten Informationen vollständig und richtig zu liefern und wesentliche Änderungen unverzüglich zu melden. Nach der Rechtsprechung kann das Unterlassen oder die Falschlieferung von Angaben (etwa eine nachweislich falsche Datierung einer Police) als Indiz dafür gelten, dass diese Auskunftspflicht nach Art. 16 Abs. 1 SERVG verletzt wurde.
“Die SERV prüft den Antrag auf Abschluss einer Versicherung gestützt auf die schriftlichen Angaben der Antragstellerin (vgl. Art. 9 Abs. 1 SERV-V). Die Verträge des versicherten Grundgeschäfts werden nur in begründeten Ausnahmefällen ausserhalb eines Versicherungsfalls geprüft (Art. 11 SERV-V). Für Antragssteller und Versicherungsnehmer sieht das Gesetz Informations- und Sorgfaltspflichten vor: Wer eine Versicherung abschliessen will oder abgeschlossen hat, muss die zur Beurteilung des Exportgeschäfts sowie zur Abwicklung des Versicherungsgeschäfts nötigen Angaben liefern und sie überprüfen lassen (Art. 16 Abs. 1 SERVG). Die Antragstellerin ist namentlich verpflichtet, der SERV alle Informationen zu liefern, die für das Versicherungsgeschäft von Bedeutung sind. Dies beinhaltet insbesondere, den Sachverhalt vollständig und richtig darzustellen und Sachverhaltsänderungen der SERV unverzüglich mitzuteilen (Art. 8 Bst. b SERV-V). Art. 14 Abs. 1 SERV-V legt sodann fest, dass die Versicherungsnehmerin der SERV wesentliche Änderungen der Grundlagen, auf denen die Versicherung beruht, unverzüglich melden muss. Die Versicherungsnehmerin ist sodann verpflichtet, alle durch die Umstände notwendigen Massnahmen zu treffen, um einen Verlust zu vermeiden (Art. 16 Abs. 2 SERVG).”
“1 SERV-V sowie vertraglich verpflichtet ist, in der Ausübung ihrer Rechte und in der Erfüllung ihrer Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Dies hätte insbesondere auch die vollständige, richtige und zeitnahe Information über die nicht plangemäss aufgenommene Fabrikation des Exportgutes per 4. Februar 2015 und per 6. Februar 2015 beziehungsweise per 1. März 2015 miteingeschlossen (KB 13 und 55, Ziff. 2.4; KB 54, Ziff. 17; KB 5 und 51, Ziff. 9: Abwicklungsdaten; KB 94, Ablaufplan). Dass der Fabrikationsbeginn in der zweiten Fabrikationsrisikoversicherungs-Police vom 18. Juni 2015 (VP [...]) nachweislich falsch auf den 6. Februar 2015 datiert wurde, ist ein deutliches Indiz für das Bestehen eines Informationsdefizits auf Seiten der Klägerin. Diese war am 18. Juni 2015 offenbar noch immer nicht über den bereits seit über vier Monaten verschobenen Fabrikationsbeginn in Kenntnis gesetzt worden. Würde sich diese Indiztatsache bewahrheiten, wäre die Beklagte bei Vertragsabschluss ihrer gesetzlichen und vertraglichen Rechtspflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunft nicht nachgekommen (Art. 16 Abs. 1 SERVG; EVE Ziff.”
Die Herstellerin kannte den tatsächlichen Beginn der Fabrikation und war nach Art. 16 SERVG (jeweils in Verbindung mit den vertraglichen Pflichten und Grundsätzen von Treu und Glauben) verpflichtet, diesen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu zu offenbaren.
“In die Beurteilung, ob eine Informations- und Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, ist miteinzubeziehen, dass die Beklagte als Herstellerin der Exportgüter die Tatsachen betreffend Beginn, Durchführung und Abschluss der Fabrikation besser kennt als die Klägerin. Sie ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sie gestützt auf Art. 2 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 16 SERVG und Art. 14 Abs. 1 SERV-V sowie vertraglich verpflichtet ist, in der Ausübung ihrer Rechte und in der Erfüllung ihrer Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Dies hätte insbesondere auch die vollständige, richtige und zeitnahe Information über die nicht plangemäss aufgenommene Fabrikation des Exportgutes per 4. Februar 2015 und per 6. Februar 2015 beziehungsweise per 1. März 2015 miteingeschlossen (KB 13 und 55, Ziff. 2.4; KB 54, Ziff. 17; KB 5 und 51, Ziff. 9: Abwicklungsdaten; KB 94, Ablaufplan). Dass der Fabrikationsbeginn in der zweiten Fabrikationsrisikoversicherungs-Police vom 18. Juni 2015 (VP [...]) nachweislich falsch auf den 6. Februar 2015 datiert wurde, ist ein deutliches Indiz für das Bestehen eines Informationsdefizits auf Seiten der Klägerin. Diese war am 18. Juni 2015 offenbar noch immer nicht über den bereits seit über vier Monaten verschobenen Fabrikationsbeginn in Kenntnis gesetzt worden. Würde sich diese Indiztatsache bewahrheiten, wäre die Beklagte bei Vertragsabschluss ihrer gesetzlichen und vertraglichen Rechtspflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunft nicht nachgekommen (Art.”
Die Pflicht umfasst das Ergreifen aller durch die Umstände notwendigen Massnahmen zur Vermeidung eines Verlusts, insbesondere geeignete Schadenminderungsmassnahmen.
“Die Verträge des versicherten Grundgeschäfts werden nur in begründeten Ausnahmefällen ausserhalb eines Versicherungsfalls geprüft (Art. 11 SERV-V). Für Antragssteller und Versicherungsnehmer sieht das Gesetz Informations- und Sorgfaltspflichten vor: Wer eine Versicherung abschliessen will oder abgeschlossen hat, muss die zur Beurteilung des Exportgeschäfts sowie zur Abwicklung des Versicherungsgeschäfts nötigen Angaben liefern und sie überprüfen lassen (Art. 16 Abs. 1 SERVG). Die Antragstellerin ist namentlich verpflichtet, der SERV alle Informationen zu liefern, die für das Versicherungsgeschäft von Bedeutung sind. Dies beinhaltet insbesondere, den Sachverhalt vollständig und richtig darzustellen und Sachverhaltsänderungen der SERV unverzüglich mitzuteilen (Art. 8 Bst. b SERV-V). Art. 14 Abs. 1 SERV-V legt sodann fest, dass die Versicherungsnehmerin der SERV wesentliche Änderungen der Grundlagen, auf denen die Versicherung beruht, unverzüglich melden muss. Die Versicherungsnehmerin ist sodann verpflichtet, alle durch die Umstände notwendigen Massnahmen zu treffen, um einen Verlust zu vermeiden (Art. 16 Abs. 2 SERVG).”
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