Die SERV bietet eine Versicherung für Exportrisiken nach Massgabe dieses Gesetzes an.
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Erweist sich die Gegenpartei als obsiegend in ihrem amtlichen Wirkungskreis (vgl. Art. 4 SERVG), können nach der Entscheidung keine Parteientschädigungen geschuldet sein.
“Im Ergebnis erweisen sich die Beschwerden im Verfahren 2C_160/2023 und 2C_162/2023 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin in beiden bundesgerichtlichen Verfahren die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin ist zwar anwaltlich vertreten. Da sie aber in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (vgl. Art. 4 SERVG), sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
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