In diesem Gesetz bedeuten:
- Versicherungsnehmerin: exportierende Person oder eine von dieser ermächtigte Drittperson, die die Versicherung abschliesst;
- Bestellerin: Person, welche die Bestellung aufgibt und einen diesbezüglichen Vertrag abschliesst;
- Garantin: Person, welche die Forderung der Versicherungsnehmerin gegenüber der Bestellerin durch eine Garantie sichert;
- Schuldnerin: Bestellerin, Garantin oder andere Person, gegenüber der seitens der Versicherungsnehmerin rechtmässige Forderungen bestehen;
- Staatliche Schuldnerin: ausländischer Staat oder andere öffentlich-rechtliche, insbesondere nicht konkursfähige Organisation, gegenüber der seitens der Versicherungsnehmerin rechtmässige Forderungen bestehen;
- Private Schuldnerin: natürliche oder juristische Personen, welche nicht unter Buchstabe e fällt und gegenüber der seitens der Versicherungsnehmerin rechtmässige Forderungen bestehen.