Ergibt sich nachträglich, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Leistung der SERV nicht vorlagen, so hat die Versicherungsnehmerin den erhaltenen Betrag mit Verzugszins nach Artikel 104 des Obligationenrechts1zurückzuerstatten.
Die Versicherungsnehmerin ist auch dann rückerstattungspflichtig, wenn der Betrag einer Drittperson ausbezahlt wurde.