Der Verwaltungsrat setzt sich aus 7–9 Mitgliedern zusammen. Die Sozialpartner sind angemessen zu berücksichtigen.
Der Bundesrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.
Der Verwaltungsrat:
wählt die Direktorin oder den Direktor;
erlässt die Geschäftsordnung;
genehmigt die Geschäftsplanung und das Budget;
sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrats;
erstellt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht und veröffentlicht diese nach Genehmigung durch den Bundesrat;
entscheidet unter Vorbehalt der Kompetenzen des Bundesrates nach Artikel 34 über den Abschluss von Versicherungen;
erlässt den Prämientarif unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat;
erlässt das Personalreglement unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat;
legt die Risikopolitik fest;
erfüllt weitere Aufgaben nach Massgabe der Geschäftsordnung.
Der Verwaltungsrat kann die Kompetenz zum Abschluss von Versicherungen im Rahmen der jeweils gültigen Risikopolitik an die Direktorin oder den Direktor übertragen.
Für das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001sinngemäss.