Das Personal der SERV wird nach Obligationenrecht1angestellt.
Die SERV berücksichtigt bei ihrer Personalpolitik die Artikel 4 und 5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002.
Für den Lohn der Direktorin oder des Direktors sowie der Angehörigen des geschäftsleitenden Kaders und des weiteren Personals, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, sowie für die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 sinngemäss.