Der Bund gewährt der SERV zur Sicherstellung ihrer Zahlungsbereitschaft im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach den Artikeln 4 und 11 Darlehen zu Marktzinsen.
Die SERV legt überschüssige Gelder beim Bund zu Marktzinsen an.
Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen der SERV und der Eidgenössischen Finanzverwaltung geregelt.
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