Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:1
durch unrichtige oder unvollständige Angaben für sich oder eine andere Person den Abschluss einer Versicherung oder die Leistungen einer solchen erwirkt;
sich durch unrichtige oder unvollständige Angaben der Ablieferungs- oder Rückerstattungspflicht nach den Artikeln 19 Absatz 2 zweiter Satz und 20 entzieht;
seinen Pflichten zur Vermeidung von Verlusten nach Artikel 16 Absatz 2 nicht nachkommt;
seinen Pflichten zur Unterstützung der SERV bei der Eintreibung oder zur Verwertung von nicht ausgeliefertem Exportgut nach Artikel 19 Absatz 2 erster Satz nicht nachkommt.
Strafbar ist auch die im Ausland begangene Tat.
Die Strafverfolgung auf Grund der besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches2bleibt in allen Fällen vorbehalten.
Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. Sämtliche Urteile und Einstellungsbeschlüsse sind vollständig und unverzüglich der Bundesanwaltschaft mitzuteilen.
Footnotes
Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). ↩