Die Arbeitsverhältnisse der Angestellten der bisherigen Geschäftsstelle der ERG gehen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf die SERV über. Vorbehalten bleiben die Ernennung der Direktorin oder des Direktors nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a dieses Gesetzes und Artikel 333 des Obligationenrechts1.