Die SERV kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit staatlichen oder privaten Organisationen zusammenarbeiten, Gesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen.
Sie kann mit staatlichen und privaten Exportkreditversicherern Rückversicherungen für die Versicherung von Exportgeschäften mit Waren schweizerischen Ursprungs oder einem schweizerischen Wertschöpfungsanteil abschliessen. Dabei kann die Rückversicherung nach Massgabe der Versicherungsleistungen der Erstversicherung gewährt werden, sofern das Geschäft den Zielen dieses Gesetzes und den Grundsätzen der Geschäftspolitik der SERV entspricht.1
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dezember 2014, in Kraft seit 1. Januar 2016 (AS 2015 2217;BBl 2014 4057). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.